Das Wichtigste in Kürze:

1. In Fällen aus dem unteren Kriminalitätsbereich kann das Gericht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen, sofern nicht Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verwirkt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung von Strafe entbehrlich machen.
2. Die Bewährungszeit ist gegenüber § 56a StGB abgekürzt und beträgt mindestens ein und maximal zwei Jahre.
3. Die in Betracht kommenden Auflagen und Weisungen sind in § 59a Abs. 2 StGB abschließend aufgezählt.
4. Übersteht der Verurteilte die Bewährungszeit und erfüllt er zudem die ihm erteilten Auflagen und Weisungen, stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit durch Beschluss fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
5. Verstößt der Verurteilte gegen Auflagen und Weisungen oder wird er erneut straffällig, gilt § 56f StGB entsprechend. Wäre die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zu widerrufen, verurteilt das Gericht den Verwarnten zu der vorbehaltenen Geldstrafe.
6. Im Falle der Verurteilung darf der Strafrichter weder die Anzahl noch die Höhe der Tagessätze ändern.
7. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, zuständig ist das erkennende Gericht erster Instanz.
8. Statthaftes Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde.
 

Rdn 232

 

Literaturhinweise:

Busch, Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung, JR 2013, 402

Füglein/Lagardère, "Geld habe ich keines, aber arbeiten kann ich" – Die Verwarnung mit Strafvorbehalt, ZRP 2013, 48

Dencker, Ein Plädoyer für § 59 StGB, StV 1986, 399

Kropp, Ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt noch zeitgemäß?, ZRP 2004, 241

Legat, Kann und soll der Anwendungsbereich der Verwarnung mit Strafvorbehalt erweitert werden?, DAR 1985, 105

E. Müller, Noch ein Plädoyer für die Verwarnung mit Strafvorbehalt, Jung-FS (2007), 621

Timm, Zur rechtlichen Unmöglichkeit eines Fahrverbots (§ 44 StGB) neben einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), NZV 2014, 112

Wiss, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Jura 1989, 622

s.a. die Hinweise bei → Bewährung, Allgemeines, Teil A Rdn 2.

 

Rdn 233

1.a) In Fällen aus dem unteren Kriminalitätsbereich kann das Gericht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen, sofern nicht Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verwirkt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung von Strafe entbehrlich machen. Es handelt sich um die mildeste dem Strafrichter zur Verfügung stehende Sanktionsform.

 

Rdn 234

b) Geregelt ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt in den §§ 59 ff. StGB. Die Vorschriften weisen starke Ähnlichkeiten zu den Regelungen über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe gem. § 56 ff. StGB auf, es gibt jedoch auch Abweichungen.

 

Rdn 235

2. Die Bewährungszeit ist gegenüber§ 56a StGB abgekürzt und beträgt mindestens ein und maximal zwei Jahre. Eine nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung des Bewährungszeit ist unzulässig, da es an einer § 56a Abs. 2 S. 2 StGB entsprechenden Regelung fehlt (Fischer, § 59a Rn 2). Die Gegenansicht, die eine Verkürzung oder Verlängerung gleichwohl für zulässig hält, da der Ausschluss einer Verkürzungsmöglichkeit nicht hinreichend begründbar sei (Lackner/Kühl, § 59a Rn 1), verkennt die Entscheidung des Gesetzgebers, der eine Verlängerungs- bzw. Verkürzungsmöglichkeit gerade nicht geschaffen hat. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht ersichtlich (MüKo-StGB/Groß, § 59a Rn 4). Eine Verlängerung ohne gesetzliche Grundlage würde zudem zu einer Benachteiligung des Verurteilten führen (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 59a Rn 3).

 

☆ Im Falle neuerlicher Straffälligkeit besteht dagegen die Möglichkeit, die Bewährungszeit zu verlängern. Gem. § 59b Abs. 1 StGB gilt für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe § 56f StGB entsprechend , der als mildere Maßnahme die Verlängerung der Bewährungszeit vorsieht (SSW-StGB/ Mosbacher , § 59b Rn 4, →  Bewährung, Widerruf, Absehen , Teil A Rdn  278 ).neuerlicher Straffälligkeit besteht dagegen die Möglichkeit, die Bewährungszeit zu verlängern. Gem. § 59b Abs. 1 StGB gilt für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe § 56f StGB entsprechend, der als mildere Maßnahme die Verlängerung der Bewährungszeit vorsieht (SSW-StGB/Mosbacher, § 59b Rn 4, → Bewährung, Widerruf, Absehen, Teil A Rdn 278).

 

Rdn 236

3.a) Die in Betracht kommenden Auflagen und Weisungen sind in § 59a Abs. 2 S. 1 StGB abschließend aufgezählt. Sie können gem. § 59a Abs. 2 S. 3 StGB i.V.m. § 56e StGB nachträglich geändert werden (→ Bewährung, nachträgliche Entscheidungen, Teil A Rdn 189).

 

Rdn 237

b) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen

1. sich zu bemühen, eine Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat entstandenen Schaden wieder gutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Erziehungskur zu unterziehen,
5. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
6. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
 

☆ Für eine Weisun...

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