Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Gericht erteilt Weisungen, wenn der Verurteilte der Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Sie haben spezialpräventiven Charakter und dienen im Gegensatz zu den Auflagen nicht der Genugtuung für das begangene Unrecht, sondern der Stabilisierung und Resozialisierung des Verurteilten.
2. Das Gericht kann mehrere Weisungen erteilen oder Auflagen und Weisungen kombinieren.
3. Die Aufzählung in § 56c Abs. 2 und Abs. 3 StGB ist nicht abschließend.
4. Bei der Festsetzung nicht ausdrücklich geregelter Weisungen ist zu beachten, dass sie ebenso wie die im Gesetz erwähnten Weisungen spezialpräventiven Zwecken dienen müssen.
5. Durch die Weisungen dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
6. Die Weisungen müssen stets klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein.
7. Weisungen hat ausschließlich das Gericht zu erteilen, es darf seine diesbezügliche Befugnis nicht auf Dritte übertragen.
 

Rdn 245

 

Literaturhinweise:

Boetticher, Neue Aufgaben für die Bewährungshilfe – zum Umgang mit Sexualstraftätern, BewH 2000, 196

Hillenbrand, Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung – Voraussetzungen und Verfahren, ZAP F.22, 799

Jäger, Sicherheit durch Therapie – Alibifunktion der Strafgesetzgebung?, ZRP 2001, 28

Kropp, Drogen-Screening-Tests als Heilbehandlung i.S.v. § 56c Abs. 3 StGB, StV 2002, 284

Krumm, "Gelegenheit macht ..." oder: Zur Notwendigkeit eines Internetverbots, ZRP 2011, 152

Lutz, Handy-Verbot für organisierte Straftäter?, NStZ 2000, 127; Mrozynski, Zur Problematik strafrechtlicher Weisungen, JR 1983, 397, Stiebig, Die Vereinbarkeit aufenthaltsbeschränkender Vollstreckungsmaßnahmen mit europäischem Recht, ZAR 2000, 127

s.a. die Hinweise bei → Bewährung, Allgemeines, Teil A Rdn 2.

 

Rdn 246

1.a) Das Gericht erteilt Weisungen, wenn der Verurteilte der Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Sie haben spezialpräventiven Charakter und dienen im Gegensatz zu den Auflagen nicht der Genugtuung für das begangene Unrecht (BGH NStZ 2015, 179 m. Anm. Burhoff StRR 2015, 139), sondern der Stabilisierung und Resozialisierung des Verurteilten.

 

☆ Eines Bezugs oder gar einer Vergleichbarkeit zwischen der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat und den mit der Erteilung von Weisungen zu verhindernden neuen Straftaten bedarf es nicht . Der Zweck einer Weisung ist die Vermeidung jedweder neuen Straftat und nicht nur die Vermeidung einschlägiger Rückfalltaten (MüKo-StGB/ Groß , § 56c Rn 8).nicht. Der Zweck einer Weisung ist die Vermeidung jedweder neuen Straftat und nicht nur die Vermeidung einschlägiger Rückfalltaten (MüKo-StGB/Groß, § 56c Rn 8).

 

Rdn 247

b) Aufgrund ihres spezialpräventiven Charakters dürfen Weisungen nicht ausschließlich repressiv wirken. Der Verurteilte darf beispielsweise nicht angewiesen werden, eine Geldstrafe zu bezahlen oder Wertersatz zu leisten. Auch andere, nicht spezialpräventive Ziele, wie etwa die Erleichterung der Tätigkeit des die Bewährung überwachenden Gerichts verfolgen, rechtfertigen die Erteilung von Weisungen nicht (SSW-StGB/Widmaier, § 56c Rn 2; Schönke/Schröder/ Stree/Kinzig, § 56c Rn 6). Ein auf einen Verstoß gegen die "Weisung" gestützter Widerruf der Strafaussetzung ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn sich der Verurteilte selbst nicht auf die Unzulässigkeit beruft (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 199; → Bewährung, Widerruf, Weisungsverstoß, Teil A Rdn 408).

 

☆ Im Rahmen von Verständigungsgesprächen gem. § 257c StPO muss das Gericht anders als bei der beabsichtigten Erteilung von Auflagen nach Ansicht des 1. Strafsenats des BGH nicht auf in Betracht kommende Weisungen hinweisen. Bei der Erteilung von Weisungen sei nicht von der Vorstellung auszugehen, dass der Tatrichter erst mit deren Kombination mit der verhängten Strafart und der Strafhöhe das Genugtuungsbedürfnis für die begangene Straftat vollständig bestimmt (BGH NStZ 2015, 179 m. Anm. Burhoff StRR 2015, 139; zu Absprachen/zur Verständigung Burhoff , EV, Rn 72; Burhoff , HV, Rn 137).Verständigungsgesprächen gem. § 257c StPO muss das Gericht anders als bei der beabsichtigten Erteilung von Auflagen nach Ansicht des 1. Strafsenats des BGH nicht auf in Betracht kommende Weisungen hinweisen. Bei der Erteilung von Weisungen sei nicht von der Vorstellung auszugehen, dass der Tatrichter erst mit deren Kombination mit der verhängten Strafart und der Strafhöhe das Genugtuungsbedürfnis für die begangene Straftat vollständig bestimmt (BGH NStZ 2015, 179 m. Anm. Burhoff StRR 2015, 139; zu Absprachen/zur Verständigung Burhoff, EV, Rn 72; Burhoff, HV, Rn 137).

 

Rdn 248

2. Das Gericht kann mehrere Weisungen erteilen oder Auflagen und Weisungen kombinieren. Wie auch bei der Kombination mehrerer Auflagen ist dann allerdings sorgfältig zu prüfen, ob die Anordnungen für den Verurteilten jedenfalls in ihrer Gesamtheit nicht unzumutbar sind.

 

Rdn 249

3.a) Die Aufzählung in § 56c Abs. 2 und Abs. 3 StGB ist nicht abschließend. Namentlich kann das Gericht den Ver...

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