Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Fristberechnung erfolgt nach § 43. |
2. |
Bei der Berechnung der wird bei der Festlegung des Fristbeginns der Tag, in den das Frist auslösende Ereignis fällt, nicht mitgerechnet. |
3. |
Im Normalfall endet die Wochenfrist jeweils mit dem gleichnamigen Tag des den Fristbeginn auslösenden Tags der folgenden Woche und Monatsfrist jeweils mit dem Tag des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Tag des Fristbeginns entspricht. |
4. |
Fällt das Fristende auf einen Samstag/Sonntag, endet die Frist am darauf folgenden Montag. |
5. |
§ 43 Abs. 2, wonach die an einem Feiertag endende Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr abläuft, betrifft nur staatlich anerkannte, nicht lediglich staatlich geschützte Feiertage. |
Rdn 1558
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines, Teil A Rdn 1542.
Rdn 1559
1. Die Fristberechnung erfolgt nach § 43.
Rdn 1560
2. Zur Fristberechnung wird bei der Festlegung des Fristbeginns der Tag, in den das Frist auslösende Ereignis (Verkündung, Zustellung) fällt, nicht mitgerechnet, sofern die Entscheidung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Entscheidungsbekanntmachung, Teil A Rdn 1482 ff.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1840 ff.).
☆ Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2), so z.B. im Fall einer an sich unzulässigen Doppelzustellung sowohl an den Angeklagten als auch an seinen Verteidiger ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 37 Rn 29). Bei Zustellung an mehrere Verteidiger kann dies faktisch zu einer Fristverlängerung führen (BGHSt 37, 168).Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2), so z.B. im Fall einer an sich unzulässigen Doppelzustellung sowohl an den Angeklagten als auch an seinen Verteidiger (Meyer-Goßner/Schmitt, § 37 Rn 29). Bei Zustellung an mehrere Verteidiger kann dies faktisch zu einer Fristverlängerung führen (BGHSt 37, 168).
Rdn 1561
3. Im Normalfall endet die Wochenfrist jeweils mit dem gleichnamigen Tag des den Fristbeginn auslösenden Tags der folgenden Woche (Montag bis Montag usw.) und die Monatsfrist jeweils mit dem Tag des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Tag des Fristbeginns entspricht (z.B. 15. März bis 15. April).
Rdn 1562
Hinzuweisen ist auf folgende
Verkündungs-/Zustellungstag |
Fristende |
31. Januar |
28. Februar (Schaltjahr: 29. Februar) |
29. Februar (Schaltjahr) |
1. März |
31. März |
30. April |
30. April |
31. Mai |
31. Mai |
30. Juni |
30. Juni |
31. Juli |
31. August |
30. September |
30. September |
31. Oktober |
31. Oktober |
30. November |
30. November |
31. Dezember |
31. Dezember |
31. Januar |
Rdn 1563
4. Fällt das Fristende auf einen Samstag (Sonnabend), endet die Frist am darauf folgenden Montag. Gleiches gilt, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt (§ 43 Abs. 2).
Rdn 1564
5.a) § 43 Abs. 2, wonach die an einem Feiertag endende Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr abläuft, betrifft nur staatlich anerkannte, nicht lediglich staatlich geschützte Feiertage. Mit Ausnahme des 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit) liegt die Feiertagsregelung in Länderhoheit.
☆ Da sich das Fristende ausschließlich nach dem Ort des Gerichts bestimmt, bei dem die Frist zu wahren ist ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 43 Rn 3), kommt der Feiertagsregelung in den einzelnen Bundesländern besondere Bedeutung zu (die Zusammenstellung bei Teil A Rdn 1569 ).Ort des Gerichts bestimmt, bei dem die Frist zu wahren ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 43 Rn 3), kommt der Feiertagsregelung in den einzelnen Bundesländern besondere Bedeutung zu (die Zusammenstellung bei Teil A Rdn 1569).
Rdn 1565
b) In sämtlichen Bundesländern sind gesetzlich anerkannt die unbeweglichen Feiertage
01.01. |
Neujahr |
01.05. |
Tag der Arbeit |
03.10. |
Tag der deutschen Einheit |
25./26.12 |
Weihnachtstage |
Rdn 1566
sowie die beweglichen Feiertage
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Karfreitag |
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Ostermontag |
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Christi Himmelfahrt |
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Pfingstmontag |
Rdn 1567
c) Länderregelungen für unbewegliche Feiertage:
6.1.: |
Das Fristende fällt auf Epiphanias/Hl. Drei Könige; dieser Tag ist nur in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt gesetzlicher Feiertag. |
8.3.: |
Das Fristende fällt auf den Frauentag; dieser Tag ist nur in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern gesetzlicher Feiertag. |
8.8.: |
Das Fristende fällt auf das Augsburger Friedensfest; dieser Tag ist nur im Stadtbezirk Augsburg gesetzlicher Feiertag. |
15.8.: |
Das Fristende fällt auf Mariä Himmelfahrt; dieser Tag ist nur im Saarland gesetzlicher Feiertag, in Bayern in (1.704 von insgesamt 2.056) Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung (so in den Regierungsbezirken Ober- und Niederbayern, auch in den Großstädten München, Augsburg, Würzburg, Regensburg, Ingolstadt; nicht in Nürnberg, Fürth und Erlangen; https://www.statistik.bayern.de/statistik/ gebiet_bevoelkerung/zensus/himmelfahrt/inde... |