Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Durchführung der förmlichen Zustellung regeln §§ 168 ff. ZPO. Die Beurkundung ist nicht notwendiger Teil der Zustellung, sondern dient nur deren Nachweis. |
2. |
Im Normalfall erfolgt die Zustellung persönlich. |
3. |
Nach § 177 ZPO kann an jedem Ort, an dem der Zustellungsadressat angetroffen wird, zugestellt werden. |
4. |
Nachgewiesen wird die Zustellung u.a. durch Zustellungsurkunde. |
5. |
Zustellungsmängel können geheilt werden. |
Rdn 1890
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1850.
Rdn 1891
1. Die Durchführung der förmlichen Zustellung regeln die §§ 168 ff. ZPO (Teil A Rdn 1892 ff.). Die Beurkundung (Teil A Rdn 1896 ff.) ist nicht notwendiger (konstitutiver) Teil der Zustellung, sondern dient nur deren Nachweis (BT-Drucks. 14/4554, S. 15).
Rdn 1892
2.a) Im Normalfall erfolgt die Zustellung persönlich, indem das zuzustellende Dokument dem Zustellungsadressaten übergeben (§ 177 ZPO) und die Übergabe beurkundet (§ 182 S. 1 ZPO) wird.
☆ Übergeben ist nicht gleichbedeutend mit In-die-Hand-Drücken , sondern verlangt, dass dem Zustellungsadressaten der direkte Zugriff auf das Dokument eröffnet wird. Es reicht dabei nicht aus, dass das Schriftstück dem Adressaten nur gezeigt, es in seinen Briefkasten eingeworfen (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Ersatzzustellung , Teil A Rdn 1906 ff.) oder unter seiner Wohnungstüre durchgeschoben wird. ist nicht gleichbedeutend mit "In-die-Hand-Drücken", sondern verlangt, dass dem Zustellungsadressaten der direkte Zugriff auf das Dokument eröffnet wird. Es reicht dabei nicht aus, dass das Schriftstück dem Adressaten nur gezeigt, es in seinen Briefkasten eingeworfen (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Ersatzzustellung, Teil A Rdn 1906 ff.) oder unter seiner Wohnungstüre durchgeschoben wird.
Rdn 1893
b) Ist die persönliche Zustellung nicht ausführbar, sehen die §§ 178, 180, 181 ZPO; 40 StPO die Möglichkeit einer ersatzweisen Zustellung vor. Ist die nach der Zustellungsurkunde erfolgte persönliche Übergabe in Wahrheit gescheitert, kann nicht ihre "Umdeutung" in eine Ersatzzustellung erfolgen, weil die Zustellung falsch beurkundet wurde (§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO; OLG Düsseldorf VRS 87, 441).
☆ Unabhängig von der Durchführbarkeit der persönlichen Zustellung kann einem Verteidiger unter den Voraussetzungen des § 145a oder § 171 ZPO wirksam zugestellt werden.Verteidiger unter den Voraussetzungen des § 145a oder § 171 ZPO wirksam zugestellt werden.
Rdn 1894
3. Nach § 177 ZPO kann an jedem Ort, an dem der Zustellungsadressat angetroffen wird, zugestellt werden. Die Zustellung kann auch im Ausland (§ 183 ZPO; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Auslandszustellung, Teil A Rdn 1872) erfolgen.
Rdn 1895
Wird der Zustellungsadressat persönlich nicht erreicht, ist die Zustellung ersatzweise
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in der Wohnung (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Wohnungszustellung, Teil A Rdn 1991, m.w.N.), |
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in einer Gemeinschaftseinrichtung (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Gemeinschaftseinrichtung, Teil A Rdn 1920) oder |
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in den Geschäftsräumen (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Geschäftsraumzustellung, Teil A Rdn 1931), |
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durch Einlegung in einen Briefkasten (§ 180 S. 1 ZPO; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Ersatzzustellung Teil A Rdn 1914) oder |
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durch Niederlegung (§ 181 Abs. 1 ZPO; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Ersatzzustellung, Teil A Rdn 1906) oder |
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öffentlich (§ 40; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, öffentliche, Teil A Rdn 1938) möglich. |
Rdn 1896
4.a) Dokumentiert/nachgewiesen wird die Zustellung durch Ausfertigung einer Zustellungsurkunde (§ 182 ZPO), Rückschein (§ 176 Abs. 1 ZPO) oder im Fall der Zustellung an den Verteidiger (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Verteidigerzustellung, Teil A Rdn 1976 ff.) durch dessen Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO).
Rdn 1897
b)aa) Verbunden mit dem Zustellungsauftrag und dem in einem verschlossenen Umschlag befindlichen zuzustellenden Schriftstück erhält der Zusteller von der Geschäftsstelle das Formular einer Zustellungsurkunde (ZustVV BGBl I 2002, S. 672; https://www.gesetze-im-internet.de/zustvv/ZustVV.pdf), das er nach Zustellung des Schriftstücks entsprechend den Vorgaben des § 182 Abs. 2 ZPO ausfertigt und an die Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückleitet (§ 182 Abs. 3 ZPO).
☆ Gelangt die Zustellungsurkunde (entgegen § 182 Abs. 3 ZPO) später nicht zu den Akten , kann der Zeitpunkt der Zustellung nicht festgestellt werden (KG, Beschl. v. 17.8.1999 – 1 AR 730/99; 5 Ws 398/99).Zustellungsurkunde (entgegen § 182 Abs. 3 ZPO) später nicht zu den Akten, kann der Zeitpunkt der Zustellung nicht festgestellt werden (KG, Beschl. v. 17.8.1999 – 1 AR 730/99; 5 Ws 398/99).
Rdn 1898
bb) Hinsichtlich von Mängeln der Urkundenausfertigung im Zusammenhang mit § 182 Abs. 2 ZPO ist zu unterscheiden zwischen (wesentlichen) Mängeln, die zur Unwirksamkeit der Zustellung führen, und unwesen...