Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Rdn 1932
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1850.
Rdn 1933
1. Wer ein Geschäftslokal betreibt, dem kann ersatzweise auch dort zugestellt werden, wobei unter "Geschäftslokal" nicht nur Ladengeschäfte, sondern auch Behörden, Büroräume und die Kanzleien von Notaren, Rechtsanwälten und Steuerberatern zu verstehen sind. Ebenso wenig wie eine Wohnung darf das Lokal aufgegeben sein (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Wohnungszustellung, Teil A Rdn 1995 f. [VI. 1. a]; auch BGH NJW-RR 2010, 489).
Rdn 1934
Nur dem Betreiber des Geschäftslokals selbst können dadurch sämtliche Schriftstücke ersatzweise zugestellt werden. Bei anderen Personen, bei denen der Bezug zum Geschäftsraum lediglich aufgrund ihrer dortigen Beschäftigung besteht, scheidet die Zustellungsart aus. Dies gilt auch für den angestellten Geschäftsführer einer GmbH (OLG Bamberg NJW 2006, 1078; OLC Celle zfs 2011, 709).
☆ Einem Bürogemeinschafter , der zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei tätig ist, kann wirksam ein Schriftstück zugestellt werden, wenn eine einvernehmliche Praxis der Bürogemeinschaft besteht, dass Post wechselseitig in Empfang genommen wird (BGH, Beschl. v. 24.4.2020 – AnwZ (Brfg) 5/20, NJOZ 2021, 252; Zöller/ Schultzky , § 178 ZPO Rn 18).Bürogemeinschafter, der zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei tätig ist, kann wirksam ein Schriftstück zugestellt werden, wenn eine einvernehmliche Praxis der Bürogemeinschaft besteht, dass Post wechselseitig in Empfang genommen wird (BGH, Beschl. v. 24.4.2020 – AnwZ (Brfg) 5/20, NJOZ 2021, 252; Zöller/Schultzky, § 178 ZPO Rn 18).
Rdn 1935
2. Zur Empfangnahme befugt ist jedermann, also auch der beschäftigte Ehegatte, wenn er mit der Leistung von Diensten für das Geschäft betraut ist, ungeachtet, ob es sich dabei um eine Dienstleitung gegen Entgelt handelt. Es muss lediglich als "Betriebsangehöriger" angesehen werden können.
Rdn 1936
3. Zugestellt werden kann an den Beschäftigten nur in dem Geschäftsraum. Unwirksam ist deshalb eine persönliche Übergabe an eine Angestellte auf deren Weg zur Arbeitsstätte ("Können Sie das für ihren Chef mitnehmen").
Rdn 1937
4. Wirksam ist die Zustellung nur dann, wenn die beschäftigte Person im Geschäftsraum auch anwesend ist, weil sie nur dann im Geschäftsraum vollzogen werden kann (Zöller/Schulzky, § 178 ZPO Rn 19).
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1292, m.w.N; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1840, m.w.N.