Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Wirksam ist die Zustellung an den Verteidiger nur, wenn er gesetzlich (§ 145a) oder rechtsgeschäftlich (§ 171 ZPO) zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt ist. |
2. |
Auch die Zustellung an den Verteidiger muss vom Gerichtsvorsitzenden angeordnet sein. |
3. |
Bestehen mehrere Verteidigungsverhältnisse (Wahl- und Pflichtverteidiger), reicht die Zustellung an einen der beiden aus, um den Lauf gesetzlicher Fristen in Gang zu setzen. |
4. |
Die Wirksamkeit der Zustellung an eine Anwaltssozietät kann fraglich sein. |
5. |
Die Ladung des Angeklagten über seinen Verteidiger ist nur dann wirksam, wenn eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Empfangnahme von Ladungen besteht. |
6. |
Verbunden mit dem zuzustellenden Schriftstück erhält der Verteidiger von der Geschäftsstelle i.d.R. durch körperliche Einlage in das bei Gericht befindliche Postfach ein das Empfangsbekenntnis beinhaltendes Formular. Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch Empfangsbekenntnis. Dies kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument an das Gericht gesandt werden (§ 175 Abs. 4 ZPO). |
Rdn 1977
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1850.
Rdn 1978
1. Wirksam ist die Zustellung an den Verteidiger nur, wenn er gesetzlich (§ 145a) oder rechtsgeschäftlich (§ 171 ZPO) zur Empfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt ist (u.a. OLG Brandenburg zfs 2005, 571; OLG Hamm StraFo 2004, 96; → Rechtsmitte/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Zustellungsvollmacht, Teil A Rdn 1821 ff.).
☆ Allein durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses wird die Zustellungsvollmacht noch nicht belegt (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; dazu a. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2015 – 2 (7) SsBs 467/15, dem die Bestätigung des Verteidigers im EB, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, zum Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht genügt hat).Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses wird die Zustellungsvollmacht noch nicht belegt (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; dazu a. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2015 – 2 (7) SsBs 467/15, dem die Bestätigung des Verteidigers im EB, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, zum Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht genügt hat).
Rdn 1979
2. Auch die Zustellung an den Verteidiger muss vom Gerichtsvorsitzenden angeordnet sein (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Anordnung, Teil A Rdn 1862 ff.). Das Fehlen der Anordnung macht die Zustellung ebenso unwirksam (OLG München NStZ-RR 2010, 15 [Ls.]) wie ihre Nichtbefolgung.
☆ Hat der Vorsitzende angeordnet , dass dem Verteidiger mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen ist, kann wirksam nicht gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) zugestellt werden (BayObLG NStZ-RR 1999, 243).angeordnet, dass dem Verteidiger mittels Postzustellungsurkunde zuzustellen ist, kann wirksam nicht gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO) zugestellt werden (BayObLG NStZ-RR 1999, 243).
Rdn 1980
3. Bestehen mehrere Verteidigungsverhältnisse (Wahl- und Pflichtverteidiger), reicht die Zustellung an einen der beiden aus, um den Lauf gesetzlicher Fristen in Gang zu setzen (BGH StraFo 2008, 509; NStZ 2018, 153 m.w.N.); allerdings muss sich die Vollmacht dieses Verteidigers bei der Akte befinden (KG StraFo 2019, 110). Dann beginnt die (Revisionsbegründungs) Frist zwar grds. nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde (BGH NStZ 2011, 294; 2018, 153 m.w.N.). Ist aber die Frist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt (st.Rspr.; BGH NStZ 2015, 540; Beschl. v. 12.9.2017 – 4 StR 233/17, NStZ 2018, 153, jew. m.w.N.).
☆ Wird im Fall einer (an sich unzulässigen Doppelzustellung ) sowohl an den Angeklagten als auch an seinen Verteidiger oder an mehrere Verteidiger zugestellt, richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2), was faktisch zu einer Fristverlängerung führen kann (BGHSt 37, 168).Doppelzustellung) sowohl an den Angeklagten als auch an seinen Verteidiger oder an mehrere Verteidiger zugestellt, richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2), was faktisch zu einer Fristverlängerung führen kann (BGHSt 37, 168).
Rdn 1981
4. Zur Wirksamkeit der Zustellung an eine Anwaltssozietät gilt: Unwirksam ist die Zustellung an die Sozietät, wenn die Vollmacht nur auf den einzelnen Verteidiger ausgestellt ist (OLG Celle StraFo 2011, 502; OLG Hamm StRR 2013, 226; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2016, 183; AG Jena zfs 2005, 313; AG Marburg DAR 2012, 404; AG Mayen VRR 2005, 277; AG Husum DAR 2009, 158 [für Partnergesellschaft]; → Rechtsmitte/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Zustellungsvollmacht, Teil A Rdn 1821 ff.). Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Zustellung des Bußgeldbescheids an das "Rechtsanwaltsbüro X" erfolgt, wenn der Verteidiger unter der Bezeichnung "Kanzlei X" firmiert, er alleiniger Vert...