Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Gem. § 46 Abs. 1 OWiG gelten für das Bußgeldverfahren die Vorschriften des JGG sinngemäß, sofern das OWiG nicht anderes bestimmt. |
2. |
Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides werden Jugendliche/Heranwachsende wie Erwachsene behandelt. |
3. |
Nach Einlegung des Einspruchs ist der Jugendrichter zuständig. |
4. |
Die Elternrechte gelten auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe kann jedoch abgesehen werden. |
5. |
Statthaftes Rechtsmittel ist die Rechtsbeschwerde. |
6. |
Grds. ist auch gegen Jugendliche/Heranwachsende Erzwingungshaft möglich, jedoch selten angebracht. |
7. |
Statt Erzwingungshaft kann der Jugendrichter dem Betroffenen Auflagen erteilen. |
8. |
Erfüllt der Jugendliche/Heranwachsende die Auflagen nicht, kann Jugendarrest verhängt werden. |
Rdn 705
Literaturhinweise:
Bohnert, Ordnungswidrigkeiten und Jugendrecht, 1989
Fromm, Über Besonderheiten im OWi-Verfahren gegen junge Verkehrsteilnehmer und Fahranfänger sowie verkehrsverwaltungsrechtliche Folgen, NZV 2016, 57
Huhle, Die Sanktionierung von jungen Menschen im Ordnungswidrigkeitenrecht, 2017
Krumm, OWi-Verfahren vor dem Jugendrichter – 10 Fragen und 10 Antworten, NZV 2010, 68
s.a. die Hinw. bei → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 603.
Rdn 706
1. Gem. § 46 Abs. 1 OWiG gelten für das Bußgeldverfahren die Vorschriften des JGG sinngemäß, sofern das OWiG nicht anderes bestimmt (zu Jugendlichen und Heranwachsenden im OWi-Verfahren Burhoff/Krenberger, OWi, Rn 2609 ff.). Damit kommen im ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ermittlungsverfahren die jugendstrafrechtsspezifischen Belehrungspflichten und das Elternkonsultationsrecht ebenso zur Anwendung wie die verwertungsbezogenen Folgen bei Nichtbeachtung dieser Rechte.
Rdn 707
2.a) Jugendliche (wenn sie die gem. § 3 JGG nötige Reife haben; § 12 Abs. 1 OWiG; wobei dies im Ordnungswidrigkeiten wegen des oft schwer fassbaren Handlungsunrechts häufig zweifelhaft ist; KK/Rengier, § 12 Rn 9) und Heranwachsende werden im Verfahren bis zum Erlass des Bußgeldbescheides wie Erwachsene behandelt. Dies bedeutet, dass (nur) ein Bußgeld gegen sie verhängt werden kann. Bei der Bemessung eines Bußgeldes für nicht nur geringfügige Ordnungswidrigkeiten sollen die grundsätzlich eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse von Jugendlichen berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel lässt das Gesetz nicht zu (BayObLG, Beschl. v. 12.11.1971 – RReg. 2 St 618/71 OWi, NJW 1972, 837; KK/Rengier, § 12 Rn 12).
Rdn 708
b) § 47 OWiG gilt auch im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende. Die Verwaltungsbehörde als Verfolgungsbehörde der Ordnungswidrigkeit kann also auch ein Verfahren gegen Jugendliche wegen des fehlenden öffentlichen Interesses einstellen. § 47 OWiG ist gegenüber §§ 45, 47 JGG (→ JGG-Besonderheiten, Diversion, Teil A Rdn 720 ff.) lex specialis (Krenberger/Krumm, OWiG, § 47 Rn 34; Eisenberg/Kölbel, § 45 Rn 2).
Rdn 709
c) Gem. § 51 Abs. 2 OWiG wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter bzw. Erziehungsberechtigten hat, diesem mitgeteilt. Unterlässt die Verwaltungsbehörde die erforderliche Mitteilung, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des dem Jugendlichen ordnungsgemäß zugestellten Bescheides, verhindert allerdings den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist (Wieser, OWiG, § 51, 5.1.1f). Ein entsprechender Verfahrensmangel führt auch nicht zum Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren, da Verfahrensmängel der Verwaltungsbehörde, sofern sie keine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bescheides begründen, im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.4.1982 – 5 Ss (OWi) 92/82 I, NJW 1982, 2833; OLG Hamm, Beschl. v. 12.12.2006 – 2 Ss OWi 716/06, NZV 2007, 374).
Rdn 710
d) Jeder Erziehungsberechtigte kann jeweils selbstständig und aus eigenem Recht Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 2 JGG). Dies bedeutet, dass ein Verzicht auf den Einspruch oder ein etwaiges Widersprechen gegenüber dem Einspruch des anderen Erziehungsberechtigten stets nur das eigene Einspruchsrecht berührt (KK/Ellbogen, § 67 Rn 32).
Rdn 711
3. Nach Einspruchseinlegung ist gem. § 68 Abs. 2 OWiG der Jugendrichter zuständig (dazu Krumm NZV 2010, 68 ff.).
Rdn 712
a) Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt § 78 Abs. 3 JGG (allgemein zum vereinfachten Jugendverfahren → JGG-Besonderheiten, Allgemeines, Teil A Rdn 624 ff.) entsprechend. Dies bedeutet, dass gegen Jugendliche zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens von Verfahrensvorschriften abgewichen werden darf, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschriften über die Anwesenheit des Angeklagten (§ 50 JGG), die Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters (§ 67 JGG) und die Mitteilung von Entscheidungen an amtliche Stellen (§ 70 JGG) müssen beachtet werden. In der Hauptverhandlung kommen die Regelungen des JGG über die (Nicht-)Öffentlichkei...