Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Zu unterscheiden sind die Einlegungsfrist und die Begründungsfrist. |
2. |
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 341 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. |
3. |
Die Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde ist in § 345 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG geregelt und beträgt einen Monat. |
Rdn 1125
Literaturhinweise:
Christl, Europäische Mindeststandards für Beschuldigtenrechte – Zur Umsetzung der EU-Richtlinien über Sprachmittlung und Information im Strafverfahren, NStZ 2014, 376
s. die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 1045
→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines, Teil A Rdn 1542.
Rdn 1126
1. Zu unterscheiden sind die Einlegungsfrist (Teil A Rdn 1127 ff.) und die Begründungsfrist (Teil A Rdn 1135 ff.) der Rechtsbeschwerde:
Rdn 1127
2.a) Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 341 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG bei dem (Amts)Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
☆ Die fristgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde hat zur Folge, dass der Eintritt der Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung gehemmt wird, soweit das Urteil angefochten ist (§ 343 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung gehemmt wird, soweit das Urteil angefochten ist (§ 343 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).
Rdn 1128
Sofern die Urteilsverkündung nicht in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat und dieser auch nicht durch einen nach § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten war, beginnt die Frist gem. § 341 Abs. 2 mit der Zustellung des Urteils (z.B. OLG Bamberg DAR 2011, 401 m.w.N.). Da ein Ausländer die gleichen prozessualen Rechte wie ein deutscher Staatsangehöriger hat und mangelnde Sprachkenntnisse nicht zu einer Verkürzung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien führen dürfen (BVerfG NJW 1976, 1021), beginnt der Fristlauf bei einem gegen einen abwesenden Ausländer ergangenen Urteils erst mit der Zustellung einer übersetzten Urteilsurkunde (§ 187 Abs. 2 GVG; für die Revision OLG München StV 2014, 532 m. Anm. Kotz StRR 2014, 186; OLG Köln StV 2014, 552 und zu allem Christl NStZ 2014, 376).
☆ Wenn das Urteil gegen den abwesenden Betroffenen gem. § 77b OWiG nicht mit einer schriftlichen Urteilsbegründung zu versehen ist, dann reicht nach dem Sinn und Zweck des § 77b Abs. 1 OWiG die formelle Zustellung der Urteilsformel aus, um die Einlegungsfrist in Gang zu setzen (auch BGHSt 49, 230). Wurde von Seiten des Gerichts in unzulässiger Weise von einer Begründung des Urteils gegen den abwesenden Betroffenen abgesehen, setzt die bloße Zustellung der Urteilsformel nach der Rechtsprechung die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gleichwohl in Gang (BGHSt 49, 230; BayObLG NStZ 1992, 136; OLG Hamm VRR 2009, 443 [Ls.]). Hierauf muss der Verteidiger achten. Falls ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist, ist ebenfalls allein dessen Zustellung maßgebend (§ 79 Abs. 4 OWiG).Urteil gegen den abwesenden Betroffenen gem. § 77b OWiG nicht mit einer schriftlichen Urteilsbegründung zu versehen ist, dann reicht nach dem Sinn und Zweck des § 77b Abs. 1 OWiG die formelle Zustellung der Urteilsformel aus, um die Einlegungsfrist in Gang zu setzen (auch BGHSt 49, 230). Wurde von Seiten des Gerichts in unzulässiger Weise von einer Begründung des Urteils gegen den abwesenden Betroffenen abgesehen, setzt die bloße Zustellung der Urteilsformel nach der Rechtsprechung die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gleichwohl in Gang (BGHSt 49, 230; BayObLG NStZ 1992, 136; OLG Hamm VRR 2009, 443 [Ls.]). Hierauf muss der Verteidiger achten. Falls ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist, ist ebenfalls allein dessen Zustellung maßgebend (§ 79 Abs. 4 OWiG).
Rdn 1129
Der Regelung des § 79 Abs. 4 OWiG ist zu entnehmen, dass die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auch bei einem abwesenden Betroffenen bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen beginnt, wenn dieser durch einen gem. § 73 Abs. 3 OWiG schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die eigentliche Verteidigervollmacht nicht ausreicht, um den Verteidiger auch zum Vertreter des Betroffenen zu machen. Der Verteidiger ist zunächst grds. nur Beistand.
☆ Soll der Verteidiger den Betroffenen i.S.d. § 73 Abs. 3 OWiG auch hinsichtlich aller Prozesserklärungen wirksam vertreten können, bedarf dies zusätzlich einer besonderen und eindeutigen schriftlichen Vollmacht (z.B. OLG Bamberg NZV 2011, 509; OLG Jena VRS 111, 200; OLG Köln NZV 2002, 466; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Vertretungsvollmacht , Teil A Rdn 1813 ).besonderen und eindeutigen schriftlichen Vollmacht (z.B. OLG Bamberg NZV 2011, 509; OLG Jena VRS 111, 200; OLG Köln NZV 2002, 466; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Vertretungsvollmacht, ...