Dr. Holger Niehaus, Dr. Peter Kotz
Rdn 1303
Literaturhinweise:
s. die Hinweise bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1293.
Rdn 1304
1. Zur Gewährleistung des Rechtsschutzes stellen EGGVG, JGG, OWiG, StPO und StVollzG Rechtsbehelfe zur Verfügung, von denen ein Teil wegen seiner besonderen Wirkung als Rechtsmittel bezeichnet wird. Des Weiteren wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen sowie zwischen förmlichen und formlosen Rechtsbehelfen unterschieden. Zu den Rechtsmitteln/Rechtsbehelfen in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende wird verwiesen auf → JGG-Besonderheiten, Berufung, Teil A Rdn 651; → JGG-Besonderheiten, Revision, Teil A Rdn 857 ff.
Rdn 1305
2. Rechtsmittel sind ordentliche förmliche Rechtsbehelfe. Sie führen zur Nachprüfung der nicht rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht höherer Ordnung (Devolutiveffekt), Berufung und Revision hindern darüber hinaus die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung (Suspensiveffekt). Das Rechtsmittel der Beschwerde löst per se keine Vollzugshemmung aus; jedoch kann das Beschwerdegericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen (§ 307 Abs. 2).
Rdn 1306
3.a) Weitere ordentliche förmliche Rechtsbehelfe sind wegen Fehlens des Devolutiveffekts, z.B. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 (→ Rechtsbehelfe, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Teil B Rdn 92 ff.), der Einspruch gegen einen Strafbefehl (→ Rechtsbehelfe, Strafbefehl, Einspruch, Teil B Rdn 756 ff.) oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 ff. EGGVG (→ Rechtsbehelfe, Justizverwaltungsakte, Anfechtung, Teil B Rdn 323 ff.).
Rdn 1307
b) Ein außerordentlicher förmlicher Rechtsbehelf ist der Wiedereinsetzungsantrag, weil er die Rechtskraft durchbricht (→ Rechtsbehelfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil B Rdn 1521 ff.). Zu den außerordentlichen förmlichen Rechtsbehelfen zählen auch die Verfassungsbeschwerde (→ Verfassungsbeschwerde, Teil C Rdn 729 ff.) und die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (→ Menschenrechtsbeschwerde, Teil C Rdn 1 ff.).
Rdn 1308
c) Formlose Rechtsbehelfe sind z.B. die Gegenvorstellung (→ Rechtsbehelfe, Gegenvorstellung, Teil B Rdn 288 ff.) und die Dienstaufsichtsbeschwerde (→ Rechtsbehelfe, Dienstaufsichtsbeschwerde, Teil B Rdn 276 ff.).
Rdn 1309
d) Schaubild: Instrumente des Rechtsschutzes
Rdn 1310
e) Hinweis für den Verteidiger!
Mit Erfolg kann sich der Verfahrensbetroffene des einzelnen Rechtsmittels/Rechtbehelfs nur bedienen, wenn dieses(r) insgesamt zulässig, also im Einzelnen
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statthaft (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Statthaftigkeit, Teil A Rdn 1719 ff.) ist, |
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er sich gegen eine nicht nur erwartete, sondern erlassene Entscheidung richtet (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1473), |
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ihn die anzufechtende Entscheidung beschwert (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Beschwer, Teil A Rdn 1382 ff.), |
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ihm die Befugnis eingeräumt ist, die Entscheidung anzufechten (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Befugnis, Teil A Rdn 1322 ff.), |
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die Anfechtungserklärung gegenüber dem zuständigen Adressaten (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Einlegung, Teil A Rdn 1465 ff.), |
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in der vorgeschriebenen Form (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Teil A Rdn 1508 ff.) und |
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innerhalb der ggf. gesetzlich bestimmten Frist (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Teil A Rdn 1542 ff.) erfolgt und |
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er auf die Anfechtung nicht bereits verzichtet (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Verzicht, Teil A Rdn 1735 ff.) oder das eingelegte Rechtsmittel/den Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Teil A Rdn 1656 ff.) |
hat.
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1292, m.w.N.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Statthaftigkeit, Teil A Rdn 1719 ff.