Das Wichtigste in Kürze:

1. Je nach Verfahrensart und/oder -situation, sind Rechtsmittel/Rechtsbehelfe bei unterschiedlichen Adressaten anzubringen.
2. Die gerichtliche Entscheidung muss ergangen sein; ein "vorsorglich" eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.
3. Die Einlegung von Rechtsmitteln ist bedingungsfeindlich.
4. Die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung setzt voraus, dass die abgegebene Rechtmittelerklärung in der erfolgten Weise in den Verkehr mit dem Gericht gelangen sollte.
5. Die Einlegung eines Rechtsmittels kann wirksam nur in deutscher Sprache erfolgen.
 

Rdn 1467

 

Literaturhinweise:

s. → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1290, m.w.N.

 

Rdn 1468

1. Je nach Verfahrensart und/oder -situation, sind Rechtsmittel/Rechtsbehelfe bei unterschiedlichen Adressaten anzubringen.

 

Rdn 1469

a) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen. sind bei dem Gericht einzulegen, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat (sog. judex a quo). Adressat ist bei

Berufungen das AG (§ 314 Abs. 1),
Anträgen auf Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 319 Abs. 2 S. 1) das AG (§ 306 Abs. 1),
Beschwerden das Gericht, das den angefochtenen Beschluss (die angefochtene Verfügung) erlassen hat (§ 306 Abs. 1),
Einsprüchen gegen Strafbefehle das AG (§ 410 Abs. 1 S. 1)
Revisionen das LG (§ 341 Abs. 1) oder AG (Sprungrevision; § 335),
Anträgen auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 S. 1) das AG (Sprungrevision) bzw. das LG (§ 306 Abs. 1),
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 S. 1).
 

☆ Die Einlegung beim Rechtsmittelgericht führt grds. zur Unzulässigkeit jedes befristeten Rechtsmittels/Rechtsbehelfs, sofern er/es nicht noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Ausgangsgericht zugeht (→  Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines , Teil A Rdn  1545  ff.).Einlegung beim Rechtsmittelgericht führt grds. zur Unzulässigkeit jedes befristeten Rechtsmittels/Rechtsbehelfs, sofern er/es nicht noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Ausgangsgericht zugeht (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines, Teil A Rdn 1545 ff.).

 

Rdn 1470

b) Beanstandungen von Entscheidungen des Vorsitzenden bezüglich der Sachleitung sind – verbunden mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung – beim erkennenden (Kollegial-)Gericht (§ 238 Abs. 2) anzubringen; dies gilt auch für Verhandlungen vor dem Strafrichter (vgl. dazu eingehend Burhoff, HV, Rn 2889).

 

Rdn 1471

c) Bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung ist zu differenzieren zwischen der Antragstellung vor Anklageerhebung (Ermittlungsrichter) und dem Zeitpunkt danach (Tatgericht) → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 93 ff. m.w.N.).

 

Rdn 1472

Der Klageerzwingungsantrag, rechtstechnisch ebenfalls ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ist beim (Strafsenat des) OLG einzureichen (§ 172 Abs. 3 S. 2; → Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Allgemeines, Teil B Rdn 494).

 

Rdn 1473

Auch beim Wiederaufnahmeantrag handelt es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er ist beim Wiederaufnahmegericht einzureichen; eine wirksame Einreichung kann aber auch bei dem Gericht erfolgen, dessen Verfahren wiederaufgenommen werden soll (→ Wiederaufnahmeverfahren, Zuständigkeit, Teil B Rdn 1464 ff.).

 

Rdn 1474

2. Die gerichtliche Entscheidung muss ergangen sein. Ein "vorsorglich" eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig. Allerdings braucht der Rechtsmittelführer bei Einlegung des Rechtsmittels gegen eine tatsächlich ergangene Entscheidung von dieser keine Kenntnis zu haben (BGHSt 25, 187). Zu einer Ausnahme → Beschwerde, Untätigkeit, Teil A Rdn 560 ff.

 

Rdn 1475

3. Die Einlegung von Rechtsmitteln ist bedingungsfeindlich und kann daher nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden (BVerfGE 40, 272; Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rn 118).

 

Rdn 1476

4. Die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung setzt voraus, dass die abgegebene Rechtmittelerklärung in der erfolgten Weise in den Verkehr mit dem Gericht gelangen sollte (Ausschluss einer reinen Entwurfsqualität; BGH NStZ-RR 2000, 305; (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1509 ff.). Sie muss die Person des Erklärungsverfassers erkennen lassen (BGH NStZ 2002, 558). Inhaltlich muss ihr ein Anfechtungswille zumindest (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Auslegung/Umdeutung, Teil A Rdn 1312 ff.) zu entnehmen sein.

 

Rdn 1477

5.a) Die Einlegung eines Rechtsmittels kann wirksam nur in deutscher Sprache erfolgen (§ 184 Abs. 1 S. 1 GVG; vgl. dazu aber a. EuGH NJW 2016, 303 m. Anm. Böhm). Darüber ist der Sprachunkundige zu belehren (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Allgemeines, Teil A Rdn 1377, m.w.N.) ist.

 

Rdn 1478

 

Beispiel:

Ein vom AG Verurteilter, des Deutschen nicht mächtig, wendet sich handschriftlich in einem innerhalb der Wochenfrist bei Gericht eingehenden Schreiben ersichtlich gegen seine Verurteilung mit den Worten "… therefore I want to make an appeal."

 

Rdn 1479

b)aa) Die h.M. in Rspr....

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