Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Fristberechnung erfolgt nach § 43.
2. Bei der Berechnung der wird bei der Festlegung des Fristbeginns der Tag, in den das Frist auslösende Ereignis fällt, nicht mitgerechnet.
3. Im Normalfall endet die Wochenfrist jeweils mit dem gleichnamigen Tag des den Fristbeginn auslösenden Tags der folgenden Woche und Monatsfrist jeweils mit dem Tag des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Tag des Fristbeginns entspricht.
4. Fällt das Fristende auf einen Samstag/Sonntag, endet die Frist am darauf folgenden Montag.
5. § 43 Abs. 2, wonach die an einem Feiertag endende Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr abläuft, betrifft nur staatlich anerkannte, nicht lediglich staatlich geschützte Feiertage.
 

Rdn 1561

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines, Teil A Rdn 1545.

 

Rdn 1562

1. Die Fristberechnung erfolgt nach § 43.

 

Rdn 1563

2. Zur Fristberechnung wird bei der Festlegung des Fristbeginns der Tag, in den das Frist auslösende Ereignis (Verkündung, Zustellung) fällt, nicht mitgerechnet, sofern die Entscheidung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Entscheidungsbekanntmachung, Teil A Rdn 1483 ff.; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1845 ff.).

 

☆ Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2), so z.B. im Fall einer an sich unzulässigen Doppelzustellung sowohl an den Angeklagten als auch an seinen Verteidiger ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 37 Rn 29). Bei Zustellung an mehrere Verteidiger kann dies faktisch zu einer Fristverlängerung führen (BGHSt 37, 168).Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung (§ 37 Abs. 2), so z.B. im Fall einer an sich unzulässigen Doppelzustellung sowohl an den Angeklagten als auch an seinen Verteidiger (Meyer-Goßner/Schmitt, § 37 Rn 29). Bei Zustellung an mehrere Verteidiger kann dies faktisch zu einer Fristverlängerung führen (BGHSt 37, 168).

 

Rdn 1564

3. Im Normalfall endet die Wochenfrist jeweils mit dem gleichnamigen Tag des den Fristbeginn auslösenden Tags der folgenden Woche (Montag bis Montag usw.) und die Monatsfrist jeweils mit dem Tag des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Tag des Fristbeginns entspricht (z.B. 15. März bis 15. April).

 

Rdn 1565

Hinzuweisen ist auf folgende

 

Besonderheiten:

 
Verkündungs-/Zustellungstag Fristende
31. Januar 28. Februar (Schaltjahr: 29. Februar)
29. Februar (Schaltjahr) 1. März
31. März 30. April
30. April 31. Mai
31. Mai 30. Juni
30. Juni 31. Juli
31. August 30. September
30. September 31. Oktober
31. Oktober 30. November
30. November 31. Dezember
31. Dezember 31. Januar
 

Rdn 1566

4. Fällt das Fristende auf einen Samstag (Sonnabend), endet die Frist am darauf folgenden Montag. Gleiches gilt, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt (§ 43 Abs. 2).

 

Rdn 1567

5.a) § 43 Abs. 2, wonach die an einem Feiertag endende Frist erst am darauf folgenden Werktag um 24:00 Uhr abläuft, betrifft nur staatlich anerkannte, nicht lediglich staatlich geschützte Feiertage. Mit Ausnahme des 3. Oktober (Tag der deutschen Einheit) liegt die Feiertagsregelung in Länderhoheit.

 

☆ Da sich das Fristende ausschließlich nach dem Ort des Gerichts bestimmt, bei dem die Frist zu wahren ist ( Meyer-Goßner/Schmitt , § 43 Rn 3), kommt der Feiertagsregelung in den einzelnen Bundesländern besondere Bedeutung zu (vgl. die Zusammenstellung bei Rdn  1572 ).Ort des Gerichts bestimmt, bei dem die Frist zu wahren ist (Meyer-Goßner/Schmitt, § 43 Rn 3), kommt der Feiertagsregelung in den einzelnen Bundesländern besondere Bedeutung zu (vgl. die Zusammenstellung bei Rdn 1572).

 

Rdn 1568

b) In sämtlichen Bundesländern sind gesetzlich anerkannt die unbeweglichen Feiertage

 
01.01. Neujahr
01.05. Tag der Arbeit
03.10. Tag der deutschen Einheit
25./26.12 Weihnachtstage
 

Rdn 1569

sowie die beweglichen Feiertage

 
  Karfreitag
  Ostermontag
  Christi Himmelfahrt
  Pfingstmontag
 

Rdn 1570

c) Länderregelungen für unbewegliche Feiertage:

 
06.01.: Das Fristende fällt auf Epiphanias/Hl. Drei Könige; dieser Tag ist nur in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen Anhalt gesetzlicher Feiertag.
08.08.: Das Fristende fällt auf das Augsburger Friedensfest; dieser Tag ist nur im Stadtbezirk Augsburg gesetzlicher Feiertag.
15.08.: Das Fristende fällt auf Mariä Himmelfahrt; dieser Tag ist nur im Saarland gesetzlicher Feiertag, in Bayern in (1.700 von insgesamt 2.056) Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung (so in den Regierungsbezirken Ober- und Niederbayern, auch in den Großstädten München, Augsburg, Würzburg, Regensburg, Ingolstadt; nicht in Nürnberg, Fürth und Erlangen; https://www.statistik.bayern.de/statistik/bevoelkerungsstand/00141.php).
31.10.: Das Fristende fällt auf den Reformationstag; dieser Tag ist nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anh...

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