Detlef Burhoff, Dr. iur. Thorsten Junker
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Aus dem Begriff der Ersatzzustellung folgt, dass es sich bei der Ersatzzustellung i.S.d. §§ 178 ff. ZPO um eine Sonderform der Zustellung handelt. |
2. |
Die Vornahme einer Ersatzzustellung nach § 178 ZPO setzt voraus, dass zunächst erfolglos versucht wurde, dem Zustellungsadressaten persönlich zuzustellen. |
3 |
.War die nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO versuchte Ersatzzustellung nicht ausführbar, kann das Schriftstück in den zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden (§ 180 ZPO). |
4. |
Für den Fall, dass die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung oder – nach versuchter Ersatzzustellung gem. § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO – auch diejenige nach § 180 S. 1 ZPO nicht ausführbar war, kann das zuzustellende Schriftstück niedergelegt werden. |
Rdn 1904
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Allgemeines, Teil A Rdn 1846.
Rdn 1905
1.a) Bereits aus dem Begriff "Ersatzzustellung" folgt, dass es sich bei der Ersatzzustellung i.S.d. §§ 178 ZPO um eine Sonderform der Zustellung handelt. Die Formen einer (möglichen) Ersatzzustellung verdeutlich das folgende
Rdn 1906
b) Schaubild: Ersatzzustellung
☆ Die Ersatzzustellung hat Vorrang vor der öffentlichen Zustellung (OLG Oldenburg Nds.Rpfl 1993, 75; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Öffentliche Zustellung , Teil A Rdn 1935 ff.).Vorrang vor der öffentlichen Zustellung (OLG Oldenburg Nds.Rpfl 1993, 75; → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Öffentliche Zustellung, Teil A Rdn 1935 ff.).
Ein Rangverhältnis besteht auch innerhalb der Möglichkeiten der Ersatzzustellung: Vorrang hat die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO vor derjenigen nach § 180 ZPO, diese hat wiederrum Vorrang vor der Ersatzzustellung nach § 181 ZPO (BayObLG, Beschl. v. 26.6.1997 – 2St RR 132/97; OLG Zweibrücken MDR 1985, 1048). Die Ersatzzustellungen der Einlage in den Briefkasten und durch Niederlegung sind also nachrangig und stellen einen "Ersatz für den Ersatz" dar.
Rdn 1907
c) Eine zulässige Ersatzzustellung hat zur Folge, dass mit dem jeweiligen Vollzug die Zustellung wirksam erfolgt ist, ohne dass es auf den Zeitpunkt ankäme, in dem das zugestellte Schriftstück dem Adressaten ausgehändigt wurde und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme von dessen Inhalt hatte (BGHSt 27, 85 88). Durch eine Ersatzzustellung wird auch nicht etwa das Recht, sich rechtliches Gehör verschaffen zu können, in verfassungswidriger Weise beschnitten, da die Durchführbarkeit des (summarischen) Strafverfahrens gerade auch von der Möglichkeit abhängt, Ersatzzustellungen vorzunehmen (BVerfG NJW 1969, 1103, 1004 für Strafverfügung/Strafbefehl). Dies gilt auch, soweit die Ersatzzustellung zu einer Verkürzung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfs führt (BayVerfGHE 35, 73).
Rdn 1908
2.a) Die Vornahme einer Ersatzzustellung nach § 178 ZPO setzt voraus, dass zunächst erfolglos versucht wurde, dem Zustellungsadressaten persönlich zuzustellen (Graf/Larchner, § 37 Rn 6). Erst wenn dieser nicht angetroffen oder der Zusteller zu ihm nicht vorgelassen wurde (LG Magdeburg StV 2008, 626), darf eine Ersatzzustellung erfolgen.
Rdn 1909
b) Durch unberechtigte Verweigerung der Annahme des Schriftstücks kann eine wirksame Ersatzzustellung i.S. des § 178 ZPO nicht verhindert werden. Der Zusteller lässt das Schriftstück in diesem Fall am Zustellungsort zurück und vollzieht dadurch die Zustellung (§ 179 ZPO).
Rdn 1910
Als berechtigt wird die Annahmeverweigerung angesehen, wenn die Zustellung
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zur Unzeit (nachts: § 758 Abs. 4 S. 2 ZPO; an Sonn- oder Feiertagen) oder zu einer mit einer Belästigung des Adressaten Gelegenheit (Zöller/Stöber, § 177 ZPO Rn 1) erfolgt, |
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das Schriftstück an eine nur vermeintliche Ersatzperson übergeben werden soll (Zöller/Stöber, § 179 ZPO Rn 2) oder |
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Zweifel über die Identität des Zustellungsadressaten bestehen (Prütting/Gehrlein/ Kessen, § 179 ZPO Rn 3). |
Rdn 1911
3. War die nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Wohnung, Teil A Rdn 1988 ff.) oder § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (→ Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Geschäftsraum, Teil A Rdn 1928 ff.) versuchte Ersatzzustellung nicht ausführbar (auf die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet § 180 ZPO keine Anwendung!), kann das Schriftstück in den zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlage ist die Zustellung vollzogen (siehe im Einzelnen hierzu Burhoff, HV, Rn 3634 m.w.N.). Nicht wirksam ist es z.B., das zuzustellende Schriftstück durch Befestigung am Zaun des dem Zustellungsadressaten gehörenden Grundstücks anzubringen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.1.2008 – 1 Ss 96/07).
Rdn 1912
4.a) Für den Fall, dass die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) oder – nach versuchter Ersatzzustellung gem. § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO – auch diejenige nach § 180 S. 1 ZPO nicht ausführbar war (OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 46),...