Das Wichtigste in Kürze:

1. Gem. § 346 prüft das Tatgericht die Äußerlichkeiten der Fristwahrung des § 341 Abs. 1 und die Einhaltung der Formvorschrift des § 345 Abs. 2.
2. Verwirft der Tatrichter die Revision als unzulässig, kann der Revisionsführer nach § 346 Abs. 2 S. 1 binnen 1 Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen.
3. Trifft ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Antrag nach § 346 Abs. 2 zusammen, entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag gem. § 46 Abs. 1 das Revisionsgericht.
 

Rdn 2038

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Verteidigung im Revisionsverfahren, ZAP F. 22, S. 237

s. auch die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2006.

 

Rdn 2039

1.a) Die Befugnis des Tatrichters, eine Revision als unzulässig zu verwerfen, beschränkt sich auf die Fälle, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung der Revision vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat. Gem. § 346 prüft das Tatgericht nur die Äußerlichkeiten der Fristwahrung des § 341 Abs. 1 und die Einhaltung der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 (BGH StraFo 2007, 421; NStZ-RR 2015, 288; 2016, 24). Das Tatgericht darf jedoch nicht darüber entscheiden, ob die Revision auch ansonsten zulässig ist, also insbesondere den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 genügt (BGH, a.a.O., Meyer-Goßner/Schmitt, § 346 Rn 2 m.w.N.). Auch die Befugnis zur Feststellung der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme steht allein dem Revisionsgericht und nicht dem Tatrichter zu (zuletzt u.a. BGH NStZ-RR 2016, 24).

 

Rdn 2040

b) Im Einzelnen hat das Tatgericht nur die folgenden Punkte zu untersuchen:

Wurde die Revision innerhalb 1 Woche nach der Verkündung der Entscheidung bzw. bei Abwesenheit des Betroffenen innerhalb 1 Woche nach Zustellung der Entscheidung eingelegt? Ist das nicht der Fall, verwirft das Tatgericht die Revision durch Beschluss als unzulässig.
Sind die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 und die Förmlichkeiten der Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 gewahrt? Hinsichtlich der Förmlichkeiten prüft das Tatgericht nur, ob eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Revisionsschrift vorliegt oder die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle (des Rechtspflegers) vorgenommen worden ist. Sind die Begründungsfrist und die Förmlichkeiten der Revisionsbegründung nicht gewahrt, wird die Revision ebenfalls durch Beschluss als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 StR 464/13; vgl. zu Form und Frist der Revisionseinlegung bzw. -begründung ausführlich → Revision, Einlegung, Form, Teil A Rdn 2114, → Revision, Einlegung, Frist, Teil A Rdn 2123, → Revision, Begründung, Form, Teil A Rdn 2054 und → Revision, Begründung, Frist, Teil A Rdn 2063; allgemein zu Form und Frist bei Rechtsmitteln → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form. Allgemeines, Teil A Rdn 1509 und → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Fristen, Allgemeines, Teil A Rdn 1545, jew. m.w.N.).

Ist nach der tatrichterlichen Entscheidung ein Verfahrenshindernis eingetreten? In diesem Fall stellt das Tatgericht das Verfahren gem. § 206a ein.

 

☆ Ein vor der tatrichterlichen Entscheidung eingetretenes und übersehenes Verfahrenshindernis ist hingegen erst vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn eine form- und fristgerecht eingelegte und zumindest mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision vorliegt.vor der tatrichterlichen Entscheidung eingetretenes und übersehenes Verfahrenshindernis ist hingegen erst vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn eine form- und fristgerecht eingelegte und zumindest mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision vorliegt.

 

Rdn 2041

2. Verwirft der Tatrichter die Revision als unzulässig, kann der Revisionsführer nach § 346 Abs. 2 S. 1 binnen 1 Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen befristeten Rechtsbehelf eigener Art (BGHSt 16, 111, 118; Burhoff ZAP F. 22, S. 237, 240; Burhoff, HV, Rn 2251). Zu beachten sind bei der Antragstellung folgende

 

Rdn 2042

 

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden, bedarf aber sonst keiner besonderen Form (BGHSt 11, 152, 154).
Der Antrag ist bei dem Gericht einzureichen, das den Verwerfungsbeschluss erlassen hat. Dieses kann dem Rechtsbehelf jedoch nicht abhelfen, sondern hat die Akten dem Revisionsgericht vorzulegen (§ 346 Abs. 2 S. 2).
Antragsberechtigt ist nur der Revisionsführer, dessen Revision als unzulässig verworfen worden ist. Der Verteidiger kann den Antrag aufgrund seiner Vollmacht stellen, auch wenn der Angeklagte selbst Revision eingelegt hat.
 

Rdn 2043

3. Trifft ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Antrag nach § 346 Abs. 2 zusammen, gilt Folgendes: Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung oder Begründung der Revision entscheidet gem. § 46 Abs. 1 das Revisio...

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