Daniel Amelung, Lars Bachler
Rdn 216
Literaturhinweise:
Dünnebier, Sicherstellung der Strafvollstreckung durch Sicherheitsleistung (§§ 127a, 132 StPO), NJW 1968, 1752
Geppert, Die Ahndung von Verkehrsverstößen durchreisender ausländischer Kraftfahrer, GA 1979, 281
Greßmann, Strafbefehlsverfahren mit Auslandsberührung, NStZ 1991, 216
s.a. die Hinw. bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 92.
Rdn 217
1. Gem. § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kann gegen einen Beschuldigten, der im Inland über keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort verfügt – i.d.R. der durchreisende ausländische Kraftfahrer –, angeordnet werden, dass dieser zur Sicherstellung des Strafverfahrens eine Sicherheit zu leisten und einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat. Befolgt der Beschuldigte diese Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die dieser mit sich führt, beschlagnahmt werden. Da über § 132 Abs. 3 S. 2 die §§ 94 und 98 entsprechend gelten, kann der Beschuldigte gegen die nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 2 S. 2 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (→ Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Beschlagnahme, Teil B Rdn 109) stellen.
Rdn 218
2.a) Der Beschuldigte hat grds. die Befugnis, die richterliche Entscheidung überall dort zu beantragen, wo der StA oder seine Ermittlungspersonen bei Gefahr in Verzug statt des an sich zuständigen Richters gehandelt haben. Deshalb steht ihm gem. § 98 Abs. 2 S. 2 (analog) das Recht zu, auch schon gegen die Anordnung selbst, soweit diese, was regelmäßig der Fall sein dürfte, durch einen Beamten der StA oder Ermittlungsbeamten gem. § 132 Abs. 2 ausgesprochen worden ist, die gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Dies ist zwar, soweit ersichtlich, noch nicht richterlich entschieden worden, entspricht aber der ganz h.M. in der Lit. (s.u.a. Dünnebier NJW 1968, 1752, 1755; Geppert GA 1979, 281, 302; Greßmann NStZ 1991, 216, 217; HK-Ahlbrecht, § 132 Rn 8; KK/Glaser, § 132 Rn 8; KMR-Wankel, § 132 Rn 6; Meyer-Goßner/Schmitt, § 132 Rn 12; SSW-StPO/Satzger, § 131 Rn 15; a.A. SK-StPO/Pfaeffgen, § 132 Rn 7 [§ 23 EGGVG]).
Rdn 219
Gegen diese richterliche Entscheidung ist – wie auch gegen die richterliche Anordnung nach § 132 selbst – wiederum die Beschwerde (→ Beschwerde, Allgemeines, Teil B Rdn 478) nach § 304 Abs. 1 statthaft, wenn nicht § 305 S. 1 eingreift (Dünnebier NJW 1968, 1752; Greßmann NStZ 1991, 216, 217; HK-Ahlbrecht, § 132 Rn 8; KK/Glaser, § 132 Rn 8; KMR-Wankel, § 132 Rn 6; Meyer-Goßner/Schmitt, § 132 Rn 12; SSW-StPO/Satzger, § 131 Rn 15).
☆ Im Rahmen der Gestellung einer Sicherheit nach § 132 steht dem Betroffenen also in zweifacher Weise der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen – und zwar sowohl in direkter Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 gegen die nichtrichterliche Beschlagnahme der Beförderungsmittel etc. als auch analog § 98 Abs. 2 S. 2 bereits gegen deren Anordnung .zweifacher Weise der Antrag auf gerichtliche Entscheidung offen – und zwar sowohl in direkter Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 gegen die nichtrichterliche Beschlagnahme der Beförderungsmittel etc. als auch analog § 98 Abs. 2 S. 2 bereits gegen deren Anordnung.
Rdn 220
b) Da insbesondere die Beschlagnahme von Beförderungsmitteln mit einem erheblichen Eingriff in Freiheitsrechte einhergeht, dürfte – in Anlehnung an die Rspr. des BVerfG (Beschl. v. 11.7.2006 – 2 BvR 1717/04) – auch nachträglicher Rechtschutz möglich und damit gegen zwischenzeitlich erledigte Anordnungen der StA sowie ihrer Ermittlungspersonen ebenfalls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 zulässig sein.
Siehe auch: → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 92, m.w.N.; → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Beschlagnahme, Teil B Rdn 109.