Rdn 451

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 310.

 

Rdn 452

1.a) Nach § 29 Abs. 4 EGGVG besteht die Möglichkeit, für den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG PKH nach den Vorschriften der ZPO in Anspruch zu nehmen. Seiner systematischen Stellung nach scheint die Vorschrift zwar nur für das Rechtsmittelverfahren Anwendung zu finden, der Gesetzgeber wollte aber mit der Neufassung den Regelungsgehalt des § 29 Abs. 3 EGGVG a.F. übernehmen (BT-Drucks 16/6308, S. 318), sodass PKH auch für die Instanz vor dem OLG beantragt werden kann.

 

Rdn 453

Hierfür wird eine zusammenhängende und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung verlangt (Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 EGGVG Rn 11).

 

☆ Wegen der durch § 30 EGGVG ausgelösten Kostenpflicht bei erfolglosem Hauptsacheverfahren bietet sich an, den Antrag nach § 23 EGGVG von der gleichzeitig beantragten Bewilligung von PKH abhängig zu machen . Ein den inhaltlichen Antragserfordernissen entsprechender Antrag auf PKH wahrt die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG (LR- Böttcher , § 26 EGGVG Rn 1; Kissel/ Mayer , § 26 EGGVG Rn 19).Bewilligung von PKH abhängig zu machen. Ein den inhaltlichen Antragserfordernissen entsprechender Antrag auf PKH wahrt die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG (LR-Böttcher, § 26 EGGVG Rn 1; Kissel/Mayer, § 26 EGGVG Rn 19).

 

Rdn 454

b) Die Bewilligung richtet sich nach §§ 114 ff. ZPO. Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gem. § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH, Beschl. v. 27.1.2011 – 5 ARs 6/11). Bei Zulassung durch das OLG kann die Versagung aber mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

 

Rdn 455

2. Die Beiordnung eines Verteidigers/Rechtsanwalts entsprechend § 140 Abs. 2 kommt im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht in Betracht (Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 EGGVG Rn 11). Eine Beiordnung kann nur im PKH-Verfahren nach § 121 Abs. 2 ZPO erreicht werden.

Siehe auch: → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 309, m.w.N.; → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1, m.w.N.

[Autor] Schmidt-Clarner

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