Das Wichtigste in Kürze:

1. Ein Berufsverbot kann nach § 70a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
2. Im Unterschied zu der Unterbringung nach § 67b StGB kann jedoch das Berufsverbot nicht zugleich mit der Anordnung ausgesetzt werden.
3. Zuständig für eine Entscheidung über die Aussetzung ist grds. das Gericht erster Instanz.
4. In materieller Hinsicht wird für eine Bewährungsaussetzung eine günstige Prognose vorausgesetzt.
5. Wie bei einer Strafaussetzung zur Bewährung kann die Aussetzung des Berufsverbots widerrufen werden.
6. Ein Berufsverbot kann aufgeschoben oder ausgesetzt werden.
7. Bei Entscheidungen über den Aufschub oder die Aussetzung eines Berufsverbots können Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde erhoben werden, Gerichtsbeschlüsse sind mit der (sofortigen) Beschwerde anfechtbar.
8. Obwohl ein als Folge strafrechtlicher Sanktion verhängtes Berufsverbot nach §§ 70 ff. StGB grds. für jeden Beruf in Betracht kommen kann, sind bei bestimmten Berufsgruppen die Auswirkungen regelmäßig weiterreichend und gehen über die infolge der strafgerichtlichen Ahnung ohnehin schon eingetretenen Belastungen hinaus.
9. Ein Berufsverbot kann zu weiteren Nebenfolgen führen.
 

Rdn 54

 

Literaturverzeichnis:

s. die Hinw. bei → Berufsverbot, Allgemeines, Teil B Rdn 2 m.w.N. und den Stichwörtern in → Teil H: Personen- und Berufsgruppen, Fahrerlaubnisrecht.

 

Rdn 55

1. Ein Berufsverbot kann zur Bewährungausgesetzt werden. Mit dieser in § 70a StGB geregelten Möglichkeit, das Berufsverbot zur Bewährung auszusetzen, sorgt der Gesetzgeber dafür, dass das Berufsverbot stets der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und eine regelmäßige Prüfung dahingehend erfolgen kann, ob eine ehemals festgestellte Gefährdung der Allgemeinheit durch eine Berufstätigkeit des Täters noch besteht, ob also das Berufsverbot im Laufe seines Vollzugs weiterhin verhältnismäßig ist (VerfGH Berlin NJW-RR 2005, 1294).

 

Rdn 56

Zu den Nachsorgeaufgaben des Verteidigers gehört es, dem Mandanten nach Vollstreckung des Berufsverbots möglichst zeitnah die Wiederaufnahme und Fortführung seiner beruflichen Existenz zu ermöglichen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei der Mitwirkung an einer positiven Entscheidung über die Bewährungsaussetzung nach § 70a StGB zu.

 

☆ Zu § 70a StGB gibt es relativ wenig Rechtsprechung, dafür aber eine im Kern übereinstimmende Kommentarliteratur, auf die sich der Verteidiger berufen kann . .

 

Rdn 57

2.a) Im Unterschied zu der Unterbringung nach § 67b StGB kann jedoch das Berufsverbot nicht zugleich mit der Anordnung ausgesetzt werden (Lackner/Kühl, § 70a Rn 1). Die Aussetzung des Berufsverbots zur Bewährung ist vielmehr erst zulässig, wenn es mindestens ein Jahr, nachdem es wirksam geworden ist, gedauert hat (§ 70a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 70 Abs. 4 S. 1 StGB). In diesen Jahreszeitraum einbezogen wird die Dauer des vorläufigen Berufsverbots nach § 132a StGB (§ 70a Abs. 2 S. 2 StGB). Ist der Verurteilte währenddessen allerdings inhaftiert oder untergebracht, ist eine Anrechnung aufgeschlossen (§ 70a Abs. 2 S. 3 StGB).

 

Rdn 58

Der Verurteilte selbst oder sein Verteidiger kann bereits vor Ablauf der Mindestfrist von einem Jahr einen Antrag auf Aussetzung nach § 70a StGB stellen; allerdings unter Berücksichtigung des Zeitraums, den das Gericht voraussichtlich benötigen wird, um die Aussetzungsmöglichkeit mit Ablauf der Mindestfrist zu klären (Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 70a Rn 8).

 

☆ Ein abgelehnter Antrag kann jederzeit erneuert werden, da eine zeitliche Beschränkung für die Wiederholung eines abgelehnten Antrags gesetzlich nicht vorgesehen ist.jederzeit erneuert werden, da eine zeitliche Beschränkung für die Wiederholung eines abgelehnten Antrags gesetzlich nicht vorgesehen ist.

 

Rdn 59

b) Eine von Amts wegen zu beachtende Überprüfungsfrist, ob die Voraussetzungen einer möglichen Bewährungsaussetzung des Berufsverbots vorliegen, ist – anders als bei den freiheitsentziehenden Maßregeln (§ 67e Abs. 1, 2 StGB) – gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Rdn 60

Nach allgemeiner Auffassung statuiert jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgrund der einschneidenden (grund-)rechtlichen Folgen eines Berufsverbots eine Verpflichtung des Gerichts, nach Ablauf der Jahresfrist des § 70a Abs. 2 S. 1 StGB laufend darauf zu achten, ob eine Aussetzung angezeigt ist (SSW-StGB/Jehle/Harrendorf, § 70a Rn 9; NK-Pollähne, § 70a Rn 9; LK-Hanack, § 70a Rn 19; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 70a Rn 8).

 

Rdn 61

Teilweise wird darüber hinaus in der Lit. eine (zumindest) analoge Anwendung des § 67e Abs. 2 StGB befürwortet. D.h., bei einem zeitigen Berufsverbot wäre spätestens alle sechs Monate zu überprüfen, ob eine weitere berufsspezifische Gefährlichkeit des Verurteilten noch besteht (SK-StGB/Sinn, § 70a Rn 7; MüKo-StGB/Bockemühl, § 70a Rn 7 [ob die Ansicht, bei einem unbefristeten Berufsverbot sei spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen, im Hinblick auf die Änderung des § 67e Abs. 2 StGB mit Wirkung vom 1.6.2013 weiter aufrechterhalten werden kann, erscheint frag...

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