Rdn 330

 

Literaturhinweise:

Burhoff, Die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen, ZAP F. 22, S. 530

ders., StRR 2010, 444 ff.

Hering, Die Halterhaftung in Europa, SVR 2010, 17 ff.

Krumm/Lempp/Trautmann, Das Europäische Geldsanktionsgesetz, 2010

Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 87b IRG Rn 42 ff.

Trautmann, Das neue Europäische Geldsanktionsgesetz – Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen zur Ahndung von Verkehrsverstößen, NZV 2011, 57 ff.

s.a. die Hinweise bei Burhoff/Burhoff/Böttger, OWi, Rn 4337.

 

Rdn 331

1. In einigen Mitgliedsstaaten der EU werden Geldsanktionen gegen Betroffene unabhängig von der Feststellung eines individuellen Verschuldens verhängt. So werden insbesondere Halter von Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen, wenn der verursachende Fahrer nicht ermittelt werden kann, oder der Halter wird dann belangt, wenn er nicht nachweisen kann, dass er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren ist. Bei entsprechenden Ersuchen aus z.B. den Niederlanden, Frankreich, Portugal, Ungarn oder auch Österreich, Spanien und Großbritannien ist deshalb Vorsicht geboten. Es dürfen aufgrund des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Schuldgrundsatzes nämlich solche ausländischen Entscheidungen grds. nicht vollstreckt werden, in denen der Betroffene sanktioniert wird, obgleich er für die der Sanktion zugrunde liegende Rechtsgutverletzung nicht verantwortlich ist (vgl. BVerfGE 123, 267, 364; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.2.2012 – III – 3 AR 6/11). Problematisch ist, dass die Bewilligungsbehörde anhand den von der ausländischen Behörde übersandten Unterlagen kaum zu der Prüfung in der Lage ist, ob sich die Geldsanktion auf ein verschuldensunabhängiges Verhalten des Betroffenen bezieht (eingehend zur Halterhaftung Burhoff/Burhoff/Böttger, OWi, Rn 4393 ff.).

 

§ 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG regelt daher, dass eine Ablehnung des ausländischen Ersuchens nur in Betracht kommt, wenn der Betroffene einerseits bereits im ausländischen Verfahren auf die fehlende Verantwortlichkeit für die ihm vorgeworfene Tat hingewiesen hat und keine Gelegenheit hatte, diesen Einwand (mit Erfolg) geltend zu machen sowie andererseits der Betroffene diesen Einwand auch gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht. Er muss den Einwand also im Rahmen des Bewilligungsverfahrens erheben (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.2012, III – 3 AR 1/12; OLG Braunschweig, Beschl. v. 5.12.2012 – SS (OwiZ) 193/12; OLG Jena, Beschl. v. 4.9.2013 – 1 Ss Rs 61/13). Insoweit empfiehlt es sich für den Beistand, das ausländische Verfahren im Einzelnen zu schildern (vgl. Burhoff ZAP F. 22, S. 530 ff.; Burhoff/ Burhoff/Böttger , OWi, Rn 4393 ff.). regelt daher, dass eine Ablehnung des ausländischen Ersuchens nur in Betracht kommt, wenn der Betroffene einerseits bereits im ausländischen Verfahren auf die fehlende Verantwortlichkeit für die ihm vorgeworfene Tat hingewiesen hat und keine Gelegenheit hatte, diesen Einwand (mit Erfolg) geltend zu machen sowie andererseits der Betroffene diesen Einwand auch gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht. Er muss den Einwand also im Rahmen des Bewilligungsverfahrens erheben (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.6.2012, III – 3 AR 1/12; OLG Braunschweig, Beschl. v. 5.12.2012 – SS (OwiZ) 193/12; OLG Jena, Beschl. v. 4.9.2013 – 1 Ss Rs 61/13). Insoweit empfiehlt es sich für den Beistand, das ausländische Verfahren im Einzelnen zu schildern (vgl. Burhoff ZAP F. 22, S. 530 ff.; Burhoff/Burhoff/Böttger, OWi, Rn 4393 ff.).

 

Rdn 332

2. Die Entscheidungen der OLG (OLG Koblenz ZIS 2012, 77; OLG Düsseldorf ZIS 2012, 77; OLG Köln NZV 2012, 450; OLG Düsseldorf DAR 2012, 476; OLG Braunschweig NZV 2013, 148; OLG Hamburg ZIS 2015, 119) zu den §§ 86 ff. IRG setzen sich

mit der Zulässigkeit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidung mit Halterhaftung,
mit der Frage, ob die Geldstrafe oder Geldbuße auf die nach deutschem Recht zulässige Sanktionshöhe angepasst werden kann und
der Problematik, ob Geldsanktionen bei Jugendlichen pp. in eine beliebige Auflage nach § 15 JGG umgewandelt werden kann

auseinander.

Siehe auch: → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Allgemeines, Teil B Rdn 318 m.w.N.

[Autor] Artkämper/Jakobs

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