Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Verfahren zur Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion innerhalb der EU richtet sich nach den §§ 87c ff. IRG.
2. Das Bundesamt für Justiz als zuständige Bewilligungsbehörde prüft bei Eingang eines ausländischen Vollstreckungsersuchens zunächst, ob die in §§ 87a, b IRG genannten Unterlagen vollständig vorliegen.
3. Muss kein Umwandlungsantrag gestellt werden und bejaht die Bewilligungsbehörde die Zulässigkeitsvoraussetzungen, werden die Unterlagen dem Betroffenen gem. § 87c IRG unter Beifügung einer Belehrung zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugestellt.
4. Gegen die Bewilligung kann der Betroffene gem. §§ 87g ff. IRG innerhalb von wiederum zwei Wochen Einspruch einlegen.
5. Gegen die Entscheidung des AG ist die Rechtsbeschwerde zum OLG statthaft (§ 87j IRG).
6. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts vor oder hat der Betroffene bereits gegen die Bewilligung kein Rechtsmittel eingelegt, wird die ausländische Geldsanktion nach Maßgabe der Vorschriften des OWiG bzw. der JBeitrO vollstreckt.
 

Rdn 334

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Allgemeines, Teil B Rdn 319.

 

Rdn 335

1.a) Das Verfahren zur Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion innerhalb der EU richtet sich nach den §§ 87c ff. IRG. Insoweit gilt (vgl. i.Ü. Burhoff/Burhoff/Böttger, OWi, Rn 4407 ff.):

 

Rdn 336

b) Das Bundesamt für Justiz als zuständige Bewilligungsbehörde prüft bei Eingang eines ausländischen Vollstreckungsersuchens zunächst, ob die in §§ 87a, b IRG genannten Unterlagen vollständig vorliegen und sodann die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (dazu im Einzelnen unter → Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Teil B Rdn 344). Genügen schon die eingereichten Unterlagen nicht den in §§ 87a, b IRG genannten Anforderungen, wird das Vollstreckungshilfeersuchen – vorbehaltlich einer möglichen Konsultation des ersuchenden Mitgliedsstaates und ggf. eingeräumten Gelegenheit zur Nachbesserung – abgelehnt. Auch wenn nach Aktenlage eine der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegt oder Bewilligungshindernisse bestehen, wird die Bewilligungsbehörde das Ersuchen als unzulässig zurückweisen, ohne dass der Betroffene von dem gegen ihn gerichteten Verfahren Kenntnis erlangen muss.

 

Rdn 337

c) In diesem Verfahrensstadium unterbleibt regelmäßig eine Unterrichtung des Betroffenen zunächst auch dann, wenn die Bewilligungsbehörde eine Umwandlungsentscheidung gem. § 87i IRG beim zuständigen AG beantragt, denn in diesem Fall erhält der Betroffene ohnehin Gelegenheit zur Stellungnahme in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren.

 

Rdn 338

Ein Antrag auf Umwandlung durch das zuständige AG ist insbesondere zu stellen, wenn eine Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden verhängt wurde (dann erfolgt eine Umwandlung in eine nach dem JGG zulässige Sanktion) oder es sich bei dem Betroffenen um eine juristische Person handelt (§ 87i Abs. 1 IRG vgl. auch OLG Jena NZV 2014, 421 f.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 346 f.). Ferner ist eine Umwandlung erforderlich, wenn der ersuchende Staat eine Sanktion verhängt hat, die das deutsche Recht nicht kennt.

 

Rdn 339

3.a) Muss kein Umwandlungsantrag gestellt werden und bejaht die Bewilligungsbehörde die Zulässigkeitsvoraussetzungen, werden die Unterlagen dem Betroffenen gem. § 87c IRG unter Beifügung einer Belehrung zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugestellt.

 

☆ Nunmehr läuft eine Zwei-Wochen-Frist , innerhalb derer der Betroffene seine Einwände gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung vortragen kann. Weiterer Vortrag nach Ablauf dieser Frist ist jedoch möglich, solange die Bewilligungsbehörde noch nicht entschieden hat. Zahlt der Betroffene, ist das Verfahren beendet.Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer der Betroffene seine Einwände gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung vortragen kann. Weiterer Vortrag nach Ablauf dieser Frist ist jedoch möglich, solange die Bewilligungsbehörde noch nicht entschieden hat. Zahlt der Betroffene, ist das Verfahren beendet.

 

Rdn 340

b) Ist das ausländische Ersuchen zulässig, ist die Bewilligungsbehörde grds. zur Bewilligung verpflichtet. Sie hat gem. § 87d IRG allerdings ein Ermessen, wenn die zugrunde liegende Tat ganz oder teilweise im Inland begangen wurde (Territorialitätsvorbehalt) oder eine im Ausland begangene Tat in Deutschland nicht straf- oder bußgeldbewehrt wäre (Extraterritorialität bei fehlender beiderseitiger Strafbarkeit).

 

Rdn 341

4. Gegen die Bewilligung kann der Betroffene gem. §§ 87g ff. IRG innerhalb von wiederum zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Bewilligungsbehörde legt die Akten – soweit sie von ihrer Abhilfebefugnis keinen Gebrauch macht – dem zuständigen Amtsgericht (grundsätzlich das Gericht am Wohnort des Betroffenen, § 87g Abs. 2 IRG) zur Entscheidung vor. Das Gericht entscheidet gem. § 87h IRG durch Beschluss, kann jedoch zur weiteren Sachaufklärung auch eine mündliche Verhandlung durchführen (§ 87g Abs. 4 S. 6 IRG).

 

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