Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
Rdn 437
Literaturhinweise:
Küppers, Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis – Teil 1, StRR 2014, 128
ders, Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis –Teil 2, StRR 2014, 164
s.a. die Hinweise bei → Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 2.
Rdn 438
1. Mit der Einleitung der Vollstreckung geht eine Vielzahl von Mitteilungspflichten einher. Die meisten ergeben sich aus der MiStra; ihre vollständige Aufzählung würde den vorliegenden Rahmen sprengen (vgl. dazu die Auflistung bei Röttle/Wagner, Rn 625), zumal sie sich teilweise an den persönlichen Eigenschaften des Verurteilten orientieren. Besonders häufig und praxisrelevant sind Mitteilungen an
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die anzeigende Stelle, Nr. 10 MiStra, |
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die Polizeibehörde, Nr. 11 MiStra, |
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die in anderer Sache bewährungsführende Stelle, Nr. 13 MiStra, |
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die Jugendgerichtshilfe, Nr. 32 MiStra, |
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die Ausländerbehörde, Nr. 42 MiStra, |
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die Straßenverkehrsbehörde, Nr. 45 MiStra, |
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den Leiter der JVA bei Haft in anderer Sache, Nr. 43a MiStra. |
Rdn 439
2. Auch Mitteilungen an das Bundeszentralregister sind zu fertigen (→ Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 1 ff. m.w.N.; → Erziehungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 282).
Rdn 440
3. Bestimmte rechtskräftige Verurteilungen zu einer Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe, die nach dem 1.6.2013 erfolgt sind, sind der beim Bundesverwaltungsamt geführten Visa-Warndatei mitzuteilen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 4 Nr. 2 Visa-Warndateiengesetz (VWDG) i.V,m. mit der Anlage Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateiengesetzes (VWDG-DV) besteht die Mitteilungspflicht – losgelöst von der Staatsangehörigkeit des Verurteilten – u.a. bei Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen
Rdn 441
Die Mitteilung erfolgt hier stets durch die StA, da den Gerichten in § 4 Nr. 4 VMDG keine derartige Pflicht auferlegt ist, so dass bei einer Jugendstrafe die Katalogtat dem Bundesverwaltungsamt durch die StA mitgeteilt wird, während der Jugendrichter die Mitteilung an das BZR veranlassen muss.
Rdn 442
4. Die Existenz diverser Mitteilungspflichten wirft die Frage nach dem Rechtsschutz auf. Da es sich bei den Mitteilungen um die Übermittlung personenbezogener Daten handelt, stellen sie Justizverwaltungsakte im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar; sie bedürfen einer Rechtsgrundlage im formellen Recht, die die mitteilende Stelle zu ihrer Weitergabe berechtigt. Für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist das OLG am Ort der mitteilenden Stelle zuständig (zum Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG Burhoff, EV, Rn 487; Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM Teil B: Rn 385 ff.).
Rdn 443
Sofern der Empfänger den Inhalt der Mitteilung bereits in seiner Zuständigkeit verwertet – etwa eine Maßnahme getroffen hat – ändert sich diese Zuständigkeit: Fortan ist gem. § 22 Abs. 1 S. 2 EGGVG ausschließlich das Gericht zuständig, das für die Empfangsbehörde zuständig ist; dies gilt auch für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Daten. Das Verfahren soll einen lückenlosen Rechtsschutz gewährleisten und richtet sich nach den §§ 23 – 30 EGGVG (zum Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG Burhoff, EV, Rn 487; Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM Teil B: Rn 385 ff.).
☆ Wichtig sind die in § 22 Abs. 3 EGGVG geregelten Rechtsfolgen für den Fall einer rechtswidrigen Datenübermittlung : War die Übermittlung rechtswidrig, so spricht das Gericht dies aus. Die Entscheidung ist auch für den Empfänger bindend und ist ihm bekannt zu machen. Die Verwendung der übermittelten Daten ist unzulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festgestellt worden ist.Rechtsfolgen für den Fall einer rechtswidrigen Datenübermittlung: War die Übermittlung rechtswidrig, so spricht das Gericht dies aus. Die Entscheidung ist auch für den Empfänger bindend und ist ihm bekannt zu machen. Die Verwendung der übermittelten Daten ist unzulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festgestellt worden ist.
Siehe auch: → Erwachsene, Vollstreckung, Allgemeines, Teil B Rdn 426 m.w.N.