Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
Rdn 461
Literaturhinweise:
Zeitler, Auswirkungen des geänderten Straßenverkehrsrechts auf die Vollstreckung des Fahrerlaubnisentzuges, Rpfleger 2000, 486
s.a. die Hinw. bei → Fahrerlaubnis, Entziehung, Allgemeines, Teil A Rdn 421.
Rdn 462
1. Nach § 69 Abs. 3 StGB erlischt die Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein muss nach Abs. 3 S. 2 im Urteil eingezogen werden. Für die Vollstreckung der Einziehung eines inländischen Führerscheins gelten §§ 459g stopp, 56 Abs. 1 StVollstrO (vgl. dazu nachstehend Rdn 463 ff.). Für eine ausländische Fahrerlaubnis gilt 56 Abs. 2 StVollstrO (s. Rdn 466 f.).
Rdn 463
2.a) Nach § 459g Abs. 1 StPO wird der Führerschein, wenn er vom Verurteilten nicht freiwillig herausgegeben wird, nach § 459 Abs. 1 StPO weggenommen, es sei denn er befindet sich, z.B. aufgrund einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO bereits bei der Akte. Für die Vollstreckung gelten nach § 459g Abs. 1 S. 2 StPO die Vorschriften JustizBeitreibungsVO.
Rdn 464
Der inländische Führerschein wird dann gem. § 56 Abs. 1 StVollstrO von der Vollstreckungsbehörde/StA der Behörde übersandt, die für die Erteilung der Fahrerlaubnis am Wohnsitz des Verurteilten zuständig ist. Hat dieser im räumlichen Geltungsbereich der StPO keinen Wohnsitz, so wird der Führerschein zu den Strafakten genommen. Ist der Führerschein von einer Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei ausgestellt worden, wird er der Stelle übersandt, die nach Nr. 45 Abs. 4 MiStra Nachricht erhält.
Rdn 465
Bei der Übersendung des Führerscheins wird der Behörde, die für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständig ist, die Dauer der Sperrfrist mitgeteilt (→ Fahrerlaubnis, Sperrfrist, Berechnung, Teil A Rdn 457).
☆ Der Führerschein wird von der Behörde durch Einschneiden unbrauchbar gemacht.Einschneiden unbrauchbar gemacht.
Rdn 466
2. Wurde eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und hat die Inhaberin oder der Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, gilt § 56 Abs. 2 StVollStrO. Danach wird der Führerschein mit den nach der MiStra zu übermittelnden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Weiterleitung an die ausstellende Behörde übersandt (vgl. § 69b Abs. 2 S. 1 StGB).
Rdn 467
Bei der Entziehung sonstiger ausländischer Fahrerlaubnisse werden die Entziehung und die Sperre im Führerschein vermerkt (§ 56 Abs. 2 S. 2 StVollStrO; § 69b Abs. 2 S. 2 StGB).
☆ Befindet der Führerschein sich noch nicht in behördlichem Gewahrsam, wird er gem. § 463 Abs. 2 StPO für die Eintragung des Vermerks beschlagnahmt, wenn der Verurteilte die Vorlage verweigert (→ Fahrverbot, Vollstreckung, Teil B Rdn 476 ).Fahrverbot, Vollstreckung, Teil B Rdn 476).
Siehe auch: → Fahrerlaubnis, Entziehung, Allgemeines, Teil A Rdn 420 m.w.N.
Rdn 468–475
[nicht besetzt]