Dr. Harald Lemke-Küch, Dr. Michael Ch. Jakobs
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Das nach § 44 StGB verhängte Fahrverbot wird dadurch vollstreckt, dass der Führerschein während der Fahrverbotsdauer in amtliche Verwahrung genommen wird. |
2. |
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beschlagnahme ist das rechtskräftige Urteil, in dem das Fahrverbot nach § 44 StGB angeordnet worden ist. |
3. |
Im Verfahren kann ggf. vom Verurteilten eine eidesstaatliche Versicherung verlangt werden. |
4. |
Für ausländische Fahrerlaubnisse gelten die Regelungen entsprechend. |
Rdn 477
Literaturhinweise:
Zeitler, Auswirkungen des geänderten Straßenverkehrsrechts auf die Vollstreckung des Fahrerlaubnisentzuges, Rpfleger 2000, 486
s.a. die Hinw. bei → Fahrverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 421.
Rdn 478
1. Der nach § 69 Abs. 3 S. 2 StGB eingezogene Führerschein wird dem Verurteilten nach § 459g Abs. 1 StPO weggenommen (→ Fahrerlaubnis, Einziehung, Vollstreckung, Teil A Rdn 148). Das nach § 44 StGB verhängte Fahrverbot wird dadurch vollstreckt, dass der Führerschein während der Fahrverbotsdauer in amtliche Verwahrung genommen wird (§ 44 Abs. 2 S. 2, 3 StGB). Wird der Führerschein dazu nicht freiwillig herausgegeben, ist er nach § 463b Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen.
Rdn 479
2. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Beschlagnahme ist das rechtskräftige Urteil, in dem das Fahrverbot nach § 44 StGB angeordnet worden ist (KK-Appl, § 463b Rn 1; Meyer-Goßner/Schmitt, § 463b Rn 1). Dieses rechtfertigt aber nicht nur die Anordnung der Beschlagnahme, sondern die dazu zur praktischen Durchführung ggf. erforderlich Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten (KK-Appl, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.; a.A. LR-Graalmann-Scheerer, § 463b Rn 1).
☆ Die Durchsuchung fremder Wohnungen wird hingegen als unverhältnismäßig/unzulässig angesehen (KK- Appl , a.a.O. unter Hinw. darauf, dass die Fahrverbotsfrist erst vom Tage der amtlichen Gewahrsamserlangung an läuft (→ Fahrverbot, Fristberechnung , Teil A Rdn 502 ).fremder Wohnungen wird hingegen als unverhältnismäßig/unzulässig angesehen (KK-Appl, a.a.O. unter Hinw. darauf, dass die Fahrverbotsfrist erst vom Tage der amtlichen Gewahrsamserlangung an läuft (→ Fahrverbot, Fristberechnung, Teil A Rdn 502).
Rdn 480
3. Bei der Vollstreckung ist folgendes Verfahren zu beachten (vgl. auch KK-Appl, § 463b Rn 2, Meyer-Goßner/Schmitt, § 463b Rn 2).
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Vor der Anordnung der Beschlagnahme fordert der Rechtspfleger der Vollstreckungsbehörde (§ 31 Abs. 2 S. 1 RPflG den Verurteilten zur Herausgabe auf. |
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Ggf. belehrt er ihn über den Beginn der Fahrverbotsfrist, sofern dies noch nicht nach § 268c StPO geschehen ist. |
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Bleibt die Aufforderung erfolglos, ergeht die Anordnung der Beschlagnahme. Für die die gelten die §§ 94 ff., 98 StPO nicht. |
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Mit der Durchführung der Maßnahme wird die Polizei beauftragt (KK-Appl, a.a.O.). |
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Wird der Führerschein beim Verurteilten oder in seiner Wohnung nicht vorgefunden, kann gem. § 463b Abs. 3 S. 1 StPO, § 883 Abs. 2 ZPO eine eidesstattliche Versicherung des Verurteilten dahin verlangt werden, dass er den Führerschein nicht besitze und auch nicht wisse, wo er sich befinde. |
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Der beschlagnahmte Führerschein wird nach § 59a Abs. 1 StVollstrO verwahrt. |
☆ Der Führerschein muss dem Verurteilten, wenn er ihn nicht abholt, nach § 59a Abs. 2 S. 1 StVollstrO so rechtzeitig zurückgesandt werden, dass er spätestens am letzten Tag der Verbotsfrist bei ihm eintrifft. Nach § 59a Abs. 2 S. 2 StVollstrO muss dem Verurteilten bei der Rückgabe mitgeteilt werden, zu welchem Zeitpunkt ein Fahrverbot endet.rechtzeitig zurückgesandt werden, dass er spätestens am letzten Tag der Verbotsfrist bei ihm eintrifft. Nach § 59a Abs. 2 S. 2 StVollstrO muss dem Verurteilten bei der Rückgabe mitgeteilt werden, zu welchem Zeitpunkt ein Fahrverbot endet.
Rdn 481
4. Ausländische Führerscheine, deren Inhaber keinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben oder die nicht von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellt wurden, dürfen nach § 463b Abs. 2 StPO zu dem Zweck beschlagnahmt werden, um in ihnen das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre zu vermerken (§§ 44 Abs. 2 S. 4, 69b Abs. 2 S. 2 StGB; wegen der Einzelheiten Meyer-Goßner/Schmitt, § 463b Rn 3; KK-Appl, § 463b Rn 3).
Siehe auch: → Fahrverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 493, m.w.N.