Rdn 1136

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 959 m.w.N.

 

Rdn 1137

1. Stellt sich erst im Vollzug heraus, welche Art der Behandlung für die Resozialisierung der untergebrachten Person am geeignetsten ist, kann das Gericht den in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt Untergebrachten nach § 67a Abs. 1 StGB nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen. Voraussetzung für eine derartige Überweisung ist, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann.

 

☆ Für eine solche Prognose wird regelmäßig die entsprechende Stellungnahme eines SV benötigt (OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 221; OLG Hamm NStZ 1987, 93).

 

Rdn 1138

2. Die Überweisung nach § 67a Abs. 1 StGB kann abgeändert werden, wenn sich während des (weiteren) Vollzugs herausstellt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person in einer anderen Anstalt, sei es in der ursprünglich vorgesehenen oder in einer sonstigen, besser gefördert werden kann.

 

☆ Insoweit ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass ein mehrfacher Anstaltswechsel ebenfalls nachteilig für die Resozialisierung sein kann.mehrfacher Anstaltswechsel ebenfalls nachteilig für die Resozialisierung sein kann.

 

Rdn 1139

3. Die Überweisung in den Vollzug der anderen Maßregel wirkt sich auf die Fristen für die Dauer der Unterbringung (§ 67d Abs. 1 StGB) ("Höchstfristen") und deren Überprüfung (§ 67e Abs. 2 StGB) nicht aus: Es gelten die Fristen nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten (§ 67a Abs. 4 S. 1 StGB).

Siehe auch: → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 958 m.w.N.; → Maßregeln, Erwachsene, Entziehungsanstalt, Teil B Rdn 1034; → Maßregeln, Erwachsene, Überprüfung, Teil B Rdn 1116.

[Autor] Herrmann

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