Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten des Verfahrens im Endurteil oder im verfahrensabschließenden Beschluss. Die Kostengrundentscheidung orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
2. Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist grds. gerichtskostenfrei.
3. Der Ausgleich der erstattungsfähigen Kosten obliegt in erster Linie den Parteien selbst.
4. Kann eine natürliche Person die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise nicht tragen, kann sie PKH erhalten.
 

Rdn 589

 

Literaturhinweise:

Wägenbauer, Das Kostenfestsetzungsverfahren vor den Gemeinschaftsgerichten: Wer klagt gewinnt?, EuZW 1997, 197

Wolf, Kostenrecht und Kostenpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, EuR 1976, 7

s.a. die Hinw. bei → Nichtigkeitsklage, Allgemeines, Teil C Rdn 457.

 

Rdn 590

1.a) Gericht und Gerichtshof entscheiden über die Kosten des Verfahrens im Endurteil oder im verfahrensabschließenden Beschluss (Art. 133 VerfO-EuG; Art. 137 VerfO-EuGH). Hierbei handelt es sich um eine Kostengrundentscheidung, also die Entscheidung, welche Partei in welchem Umfang die Kosten des Verfahrens trägt. Sie ist nicht anfechtbar.

 

☆ Anders als nach nationalem Recht entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nicht von Amts wegen . Werden keine Kostenanträge gestellt, trägt jede Partei ihre Kosten selbst (Art. 87 § 5 Abs. 3 VerfO-EuG; Art. 69 § 5 Abs. 3 VerfO-EuGH). Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (EuGH, Urt. v. 23.4.1986 – C-294/83 [ Parti écologiste Les Verts /Parlament Nr. 56], Slg. 1986, S. 1339).nicht von Amts wegen. Werden keine Kostenanträge gestellt, trägt jede Partei ihre Kosten selbst (Art. 87 § 5 Abs. 3 VerfO-EuG; Art. 69 § 5 Abs. 3 VerfO-EuGH). Dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (EuGH, Urt. v. 23.4.1986 – C-294/83 [Parti écologiste "Les Verts"/Parlament Nr. 56], Slg. 1986, S. 1339).

 

Rdn 591

b)aa) Die Kostengrundentscheidung orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Dabei gilt Folgendes:

Auf Antrag verurteilen EuG und EuGH grds. die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten (Art. 134 Abs. 1 VerfO-EuG; Art. 138 Abs. 1 VerfO-EuGH). Allerdings können Gericht und Gerichtshof aus Gründen der Billigkeit anordnen, dass eine oder mehrere Parteien ihre eigenen Kosten selbst tragen (Art. 135 Abs. 2 VerfO-EuG; Art. 138 Abs. 3 VerfO-EuGH); dies gilt insbesondere im Unterliegensfall eines Prozesskostenhilfeempfängers (Art. 149 Abs. 5 VerfO-EuG). Im Fall teilweisen Obsiegens und Unterliegens trägt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Kosten selbst (Art. 134 Abs. 2 S. 1 VerfO-EuG; Art. 138 Abs. 3 S. 1 VerfO-EuGH).

 

☆ Hat eine Partei Kosten ohne angemessenen Grund oder sogar böswillig verursacht, können ihr diese Kosten trotz Obsiegens auferlegt werden (Art. 135 Abs. 2 VerfO-EuG; Art. 139 VerfO-EuGH).böswillig verursacht, können ihr diese Kosten trotz Obsiegens auferlegt werden (Art. 135 Abs. 2 VerfO-EuG; Art. 139 VerfO-EuGH).

Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, entscheidet es über die Kosten nach freiem Ermessen (Art. 137 VerfO-EuG; Art. 142 VerfO-EuGH).
Im Fall der Klagerücknahme wird dem Kläger die Tragung der Kosten aufgegeben, wenn der Beklagte dies in seiner Stellungnahme zur Klagerücknahme beantragt; allerdings werden auf Antrag des Klägers die Kosten dem Beklagten aufgegeben, wenn das wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint (Art. 136 Abs. 1 und 2 VerfO-EuG; Art. 141 Abs. 1 und 2 VerfO-EuGH).
Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, entscheidet das Gericht dieser entsprechend (Art. 136 Abs. 3 VerfO-EuG; Art. 141 Abs. 3 VerfO-EuGH).
 

Rdn 592

bb) Im Rechtsmittelverfahren entscheidet der EuGH über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet (Art. 184 Abs. 2 VerfO-EuGH). Im Übrigen gelten grundsätzlich die erstinstanzlichen Kostenregelungen entsprechend (Art. 184 Abs. 1 VerfO-EuGH); für den Beitritt in der Rechtsmittelinstanz und den nicht rechtsmittelführenden Streithelfer gelten Sonderregelungen, Art. 184 Abs. 3 und 4 VerfO-EuGH.

 

Rdn 593

2.a) Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist grds. gerichtskostenfrei (Art. 139 S. 1 VerfO-EuG; Art. 143 S. 1 VerfO-EuGH). Vermeidbare Kosten können EuG und EuGH allerdings der Partei auferlegen, die diese veranlasst hat (Art. 139 Buchst. a) VerfO-EuG; Art. 143 Buchst. a) VerfO-EuGH). Kosten für Schreib- und Übersetzungsarbeiten, die nach Ansicht des Kanzlers das gewöhnliche Maß überschreiten, sind von der Partei zu erstatten, die diese beantragt hat (Art. 139 Buchst. b) VerfO-EuG; Art. 143 Buchst. b) VerfO-EuGH).

 

Rdn 594

b) Erstattungsfähige Kosten sind Zeugen- und Sachverständigenkosten, die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung für Bevollmächtige, Beistände oder Anwälte (Art. 140 VerfO-EuG; Art. 144 VerfO-EuGH). Dies sind grds. nur die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht jedoch die Kosten eines...

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