Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Verfassungsbeschwerde ist in schriftlicher Form einzulegen.
2. Damit das BVerfG im Rahmen der Zulässigkeitsstation beurteilen kann, ob eine Verfassungsverletzung möglich ist, sind alle relevanten Unterlagen fristgerecht mitvorzulegen.
 

Rdn 1124

 

Literaturhinweise:

Lübbe-Wolff, Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, AnwBl. 2005, 509

Reichart, Revision und Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2007

s.a. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1510

und bei → Verfassungsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 730.

 

Rdn 1125

1. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht werden, wobei eine Vertretung nur im Fall der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG notwendig ist (§ 22 BVerfGG). Lässt sich der Beschwerdeführer vertreten, ist eine besondere Vollmacht notwendig, die nachgereicht werden kann und im Fall des Fehlens vom BVerfG angefordert wird (vgl. BVerfGE 50, 381, 383; zur (Verteidiger) Vollmacht → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1768; Burhoff, EV, Rn 4226 ff.; Burhoff, HV, Rn 3350 ff.).

 

Rdn 1126

 

2. Hinweis für den Verteidiger!

Der Verteidiger muss auf folgende Formvorgaben achten:

Innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist sind auch alle erforderlichen Unterlagen beim BVerfG in Kopie vorzulegen (s. → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Substantiierungsanforderungen, Teil C Rdn 1203).
Ob eine nur inhaltliche Wiedergabe genügt ist str., aber jedenfalls aus Gründen anwaltlicher Vorsicht zu vermeiden. Das erfordert i.d.R. die Vorlage der relevanten Unterlagen (Schriftsätze, Urteile, die ggf. Entscheidung über die Anhörungsrüge und deren Begründung, Gutachten, Hinweisbeschlüsse, Anträge des GBA, Gegenerklärungen hierauf, Unterlagen, auf die Bezug genommen wurde, etc.) als Anlagen innerhalb der Begründungsfrist (vgl. BVerfGE 88, S. 40, 45; vgl. Pieroth/Silberkuhl/Hartmann, § 90 BVerfGG Rn 68 m.w.N.; Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge/Jahn, Rn 323 ff.; Zuck, Rn 808).
Geht es um spezielle Verstöße gegen das Beweisrecht sind neben der Darstellung der ordnungsgemäßen Revisionsrüge, die Beweisanträge und ablehnenden Beschlüsse mitzuteilen (vgl. Reichart, S. 180 m.w.N.). Ggf. ist auch noch darzustellen, welches Ergebnis die vermisste Beweiserhebung auf den Prozess gehabt hätte.
Ein Einkopieren/Einscannen statt der Übersendung als Anlage ist allerdings nicht zu empfehlen (vgl. Lübbe-Wolff AnwBl. 2005, 509, 515).

Siehe auch: → Verfassungsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 729, m.w.N.; → Verfassungsbeschwerde, Begründung, Allgemeines, Teil C Rdn 1123, m.w.N. → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Substantiierungsanfordeungen, Teil C Rdn 1203.

[Autor] Geipel

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