Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 344
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 180.
Rdn 345
1.a) Nach § 120 Abs. 2 StVollzG besteht die Möglichkeit, für den Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG PKH nach den Vorschriften der ZPO in Anspruch zu nehmen. Sie wird dann bewilligt, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (SBJL/Laubenthal, § 120 Rn 4). Um die Erfolgsaussichten prüfen zu können, muss dem Gesuch zumindest eine kurze Sachverhaltsschilderung zu entnehmen sein (Treptow NJW 1977, 1037, 1040). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden (BVerfG ZfStrVo 2001, 187).
☆ Der Antrag auf PKH hemmt die Frist des § 112 StVollzG für das Hauptsacheverfahren nicht ! In Betracht kommt aber die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sich der Antragsteller für bedürftig halten konnte (OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 187).Antrag auf PKH hemmt die Frist des § 112 StVollzG für das Hauptsacheverfahren nicht! In Betracht kommt aber die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sich der Antragsteller für bedürftig halten konnte (OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 187).
Rdn 346
b) Die Bewilligung richtet sich nach §§ 114 ff. ZPO (zur Bewilligung von PKH in der Rechtsbeschwerdeinstanz → Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 377).
Rdn 347
2. Die Versagung von PKH ist ggf. nach § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Insoweit ist aber zu differenzieren:
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Nach Auffassung der Rspr. ist die Versagung nur dann anfechtbar, wenn sie aufgrund fehlender Bedürftigkeit abgelehnt (OLG Hamburg FS 2010, 52) oder an eine Ratenzahlungspflicht geknüpft wird (OLG Hamburg FS 2009, 100). |
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Bei Ablehnung des Antrags mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist sie nach h.M. unanfechtbar, weil nach allgemeinem Rechtsgrundsatz im PKH-Verfahren kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden darf, welches in der Hauptsache nicht als Tatsacheninstanz fungiert (OLG Hamm, Beschl. v. 4.12.2012 – III – 1 Vollz [Ws] 672/12; OLG Naumburg, Beschl. v. 9.9.2003 – 1 Ws 275/03; OLG Zweibrücken FS 2015, 64; Arloth, § 120 Rn 7; SBJL/Laubenthal, § 120 Rn 5). Da alleiniges Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Kammer in der Hauptsache die Rechtsbeschwerde zum OLG ist, welches gem. § 116 Abs. 2 StVollzG lediglich Rechtskontrolle vornimmt, ist dies im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG der Fall. |
Rdn 348
3.a) Die Beiordnung eines Verteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO kommt im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG grds. nicht in Betracht (KG FS 2015, 63; OLG Bremen NStZ 1984, 91, 92; OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 113; OLG Nürnberg NStZ 1981, 250 [Fr]; OLG Schleswig FS 2014, 63; SBJL/Laubenthal, § 120 Rn 6; a.A. Müller-Dietz, StV 1982, 83, 91; → Maßregelvollzug, Pflichtverteidigerbestellung, Teil C Rdn 124).
Rdn 349
Ein Antrag auf Beiordnung wird regelmäßig nicht in einen Antrag auf PKH umgedeutet werden können, da gem. § 117 Abs. 4 ZPO ein amtlicher Vordruck für die Antragstellung verwendet werden muss (KG, a.a.O.). Neben der Bewilligung von PKH kommt eine Beiordnung auch nur dann in Betracht, wenn die Vertretung durch einen RA erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten wird (OLG Koblenz NStZ 2014, 632 [Ro]).
Rdn 350
b) Eine Ausnahme sieht § 109 Abs. 3 StVollzG bei Streitigkeiten, die eine den Leitlinien des § 66c Abs. 1 StGB konforme Umsetzung des Abstandsgebots bei Sicherungsverwahrung oder im Vollzug der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe betreffen, vor. Sie soll es dem Gefangenen bzw. Untergebrachten erleichtern, die erforderlichen Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen einzufordern (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 11.2.2014 – 1 Ws 585/13 [StrVollz]; Lesting/Feest StV 2013, 278, 280). Ähnlich wie bei § 140 Abs. 2 StPO kommt es für eine Beiordnung auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage an. Soweit es die Durchführung von Maßnahmen betrifft, die zur Reduktion der Gefährlichkeit des Antragstellers geboten sind, wird die Beiordnung stets erforderlich sein (BT-Drucks 17/9874, S. 27). Lehnt die StVK die Beiordnung ...