Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 81
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Daten, Allgemeines, medizinische, Teil D Rdn 13, bei → Daten, Datengewinnung, Einwilligung, Teil D Rdn 53 und bei Burhoff, EV, Rn 2464.
Rdn 82
1.a) Die Erhebung medizinischer Daten im EV wird insbesondere in § 81 ff. StPO geregelt. Grds. ist hierbei zu unterscheiden, ob die medizinischen Daten beim Beschuldigten oder bei Dritten erhoben werden. Die wichtigsten Regelungen zur Erhebung medizinischer Daten beim Beschuldigten im EV sind
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gem. § 81 StPO die Unterbringung zur Beobachtung in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu Burhoff, EV, Rn 3675 ff.) und |
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gem. § 81a StPO die Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, hier insbesondere die Entnahme von Blutproben, (vgl. hierzu Burhoff, EV, Rn 2463 ff.) sowie |
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gem. § 81b StGB die Erhebung von im weiteren Sinne medizinischen Daten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung, soweit sie zu repressiven Zwecken durchgeführt wird (vgl. Burhoff, EV, Rn 1921 ff. sowie oben unter → Daten, Datengewinnung, präventive, Teil D Rdn 66 zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu präventiven Zwecken). |
Rdn 83
b) Sollen bereits bestehende medizinische Daten, wie etwa ärztliche oder psychotherapeutische Befunde im Rahmen des EV sichergestellt werden, so ist dies nur zulässig, wenn die Herausgabe freiwillig erfolgt oder der Beschuldigte dem Zeugnisverweigerungsberechtigten eine Schweigepflichtsentbindungserklärung erteilt hat, weil es sich um beschlagnahmefreie Gegenstände gem. § 97 StPO handelt (zur Entbindung von der Schweigepflicht Burhoff, EV, Rn 1899 ff.).
☆ Liegt keine Schweigepflichtsentbindungserklärung, aber eine freiwillige Herausgabe des Berufsgeheimnisträgers vor, sind die medizinischen Daten grds. auch dann verwertbar , wenn sich der Berufsgeheimnisträger durch die Herausgabe gem. § 203 StGB strafbar gemacht hat! Dies gilt nach wohl herrschender Meinung jedenfalls dann, wenn der Berufsgeheimnisträger darüber belehrt wurde, dass eine zwangsweise Herausgabe nicht möglich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt , § 97 Rn 6 m.w.N.).freiwillige Herausgabe des Berufsgeheimnisträgers vor, sind die medizinischen Daten grds. auch dann verwertbar, wenn sich der Berufsgeheimnisträger durch die Herausgabe gem. § 203 StGB strafbar gemacht hat! Dies gilt nach wohl herrschender Meinung jedenfalls dann, wenn der Berufsgeheimnisträger darüber belehrt wurde, dass eine zwangsweise Herausgabe nicht möglich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 97 Rn 6 m.w.N.).
Rdn 84
2. Die Erhebung medizinischer Daten beim Zeugen richtet sich im EV gem. § 81c f. StPO. Während § 81c StPO allgemein die körperliche Untersuchung von anderen Personen als dem Beschuldigten regelt, enthält § 81d StPO eine besondere Regelung für die Durchführung solcher körperlicher Untersuchungen, die das Schamgefühlverletzen können (hierzu ausführlich Burhoff, EV, Rn 2495 ff.).
☆ Für die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme bereits bestehender ärztlicher oder psychotherapeutischer Befunde gilt aus Sicht des Berufsgeheimnisträgers auch hier, dass dieser ggf. eine Schweigepflichtsentbindungserklärung einzuholen hat, wenn er sich im Falle der freiwilligen Herausgabe von Unterlagen nicht gem. § 203 StGB strafbar machen will. Ein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 StPO besteht hingegen nicht!ärztlicher oder psychotherapeutischer Befunde gilt aus Sicht des Berufsgeheimnisträgers auch hier, dass dieser ggf. eine Schweigepflichtsentbindungserklärung einzuholen hat, wenn er sich im Falle der freiwilligen Herausgabe von Unterlagen nicht gem. § 203 StGB strafbar machen will. Ein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 StPO besteht hingegen nicht!
Siehe auch: → Daten, Datengewinnung, Einwilligung, Teil D Rdn 53; → Daten, Datengewinnung, präventive, Teil D Rdn 66.