Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Schon der Grundsatz der Aktenvollständigkeit und das Gebot des fairen Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK machen die Dokumentation der Datenlöschung in der Verfahrensakte zwingend erforderlich. |
2. |
Zentrale Vorschrift für die Benachrichtigung von durch verdeckten Maßnahmen Betroffenen ist § 101 Abs. 8 StPO. Danach § 101 Abs. 8 StPO sind die durch die Maßnahme nach § 101 Abs. 1 StPO erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen. |
3. |
§ 101 Abs. 4 – Abs. 6 StPO regelt die Benachrichtigungspflichten gegenüber den durch die heimlichen Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Personen. |
4. |
Wurden Bestandsdatenauskünfte eingeholt, sind gem. § 100j Abs. 4 S. 1 StPO die Betroffenen hiervon zu unterrichten, sobald der Zweck der Auskunft hierdurch nicht mehr vereitelt werden kann (§ 100j Abs. 4 S. 2 StPO) und keine überwiegend schutzwürdigen Belange Dritter oder der betroffenen Person der Benachrichtigung entgegenstehen. |
5. |
§ 20w BKAG regelt die Benachrichtigung von durch Maßnahmen des BKAG betroffenen Personen, während die Polizeigesetze der Länder entsprechende Regelungen für präventiv-polizeiliche (verdeckte) Maßnahmen enthalten. |
Rdn 159
Literaturhinweise:
Bär, Die Neuregelung des § 100j StPO zur Bestandsdatenauskunft, Auswirkungen auf die Praxis der Strafverfolgung, MMR 2013, 700
Hilger, Über Vernichtungsregelungen in der StPO, NStZ 1997, 171
Thommes, Verdeckte Ermittlungen im Strafprozeß aus der Sicht des Datenschutzes, StV 1997, 657
s.a. die Hinweise bei → Daten, Datengewinnung, repressive, soziale Daten, Teil D Rdn 86
→ Daten, Datenlöschung, weitere spezielle Löschungsregelungen, Teil D Rdn 196.
Rdn 160
1. Schon der Grundsatz der Aktenvollständigkeit und das Gebot des fairen Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK machen die Dokumentation der Datenlöschung in der Verfahrensakte zwingend erforderlich. Nur auf diese Weise ist für den Betroffenen überprüfbar und nachvollziehbar, ob und welche Daten, die ihn betreffen, noch gespeichert werden. Daneben existieren aber teilweise besondere gesetzliche Regelungen zur Dokumentation der Löschung spezieller Daten, die im Strafverfahren erhoben wurden, sowie Vorschriften für bestimmte Benachrichtigungspflichten. Auch diese Pflichten sind zwingend, um ggf. Dritten, deren Daten im Laufe eines Strafverfahrens erhoben wurden, die Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung aber ggf. auch ihren Anspruch auf Datenlöschung durchsetzen zu können.
Rdn 161
2.a) Grundlegende Bedeutung für die Dokumentation der Löschung von Daten kommt § 101 Abs. 8 StPO zu. Die Vorschrift findet als zentrale Verfahrensregelung für heimliche Ermittlungsmaßnahmen gem. § 101 Abs. 1 StPO auf die folgenden Zwangsmaßnahmen Anwendung:
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Rasterfahndung gem. §§ 98a f. StPO (→ Daten, Datenabgleich, Anordnungsvoraussetzungen, Teil D Rdn 25 f.), |
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Postbeschlagnahme gem. § 99 StPO, |
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Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO (→ Daten, Datengewinnung, repressive, soziale Daten, Teil D Rdn 85 ff.) |
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Wohnraumüberwachung, Überwachung außerhalb von Wohnräumen, die Verkehrsdatenabfrage und den IMSI-Catcher gem. §§ 100c bis 100i StPO, |
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Einsatz verdeckterErmittler gem. § 110a StPO und |
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Schleppnetzfahndung, polizeiliche Beobachtung sowie längerfristige Observation gem. §§ 163d bis 163f StPO (→ Daten, Datenabgleich, Anordnungsvoraussetzungen, Teil D Rdn 33 ff.). |
Rdn 162
Neben der Regelung zur Datenlöschung finden sich in § 101 StPO zahlreiche weitere Verfahrensregelungen, wie etwa das Gebot der getrennten Aktenführung gem. § 101 Abs. 2 StPO für die Wohnraumüberwachung, das Abhören außerhalb von Wohnungen, den Einsatz technischer Mittel und den Einsatz verdeckter Ermittler und Kennzeichnungspflichten für die durch die verdeckten Maßnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten gem. § 101 Abs. 3 StPO sowie die Benachrichtigungspflichten gem. Abs. 4 und 5 StPO (hierzu unten Rdn 177 ff.) und die gerichtliche Kontrolle der zurückgestellten Mitteilung sowie den nachträglichen Rechtsschutz für die Betroffenen gem. § 101 Abs. 6 und 7 StPO (hierzu → Daten, Rechtsschutz: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 StPO, Teil D Rdn 255 ff.).
Rdn 163
b) Nach § 101 Abs. 8 StPO sind die durch die Maßnahme nach § 101 Abs. 1 StPO erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie weder für strafprozessuale (Beweis-)Zwecke noch für eine Überprüfung der jeweiligen Ermittlungsmaßnahme benötigt werden. Für die Beurteilung der Beweiserheblichkeit kommt es nicht darauf an, ob weitere Beweismittel vorliegen, die die bewiesenen Tatsachen bestätigen. Allein weitere Beweismittel dürften damit nie ausreichen, um die Löschungsvoraussetzung zu bejahen (vgl. MüKo-StPO/Günther, § 101 Rn 96).
☆ Sobald Zweifel am positiven Bestehen dieser Löschungsvoraussetzungen bestehen, hat die Löschung bzw. Vernichtung der Daten zu unterbleiben ( Hilger NStZ 1997, 371, 373; MüKo-StPO/ Günther , § 101 Rn 95). Eine Aufrechterhaltung der Speicherung ist ebenfalls zulässig, wenn zwar hinsichtlich des Anlas...