Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 246
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Daten, Datenübermittlung, Verarbeitung für künftige Strafverfahren und Übermittlung zu Forschungszwecken, Teil D Rdn 251.
Rdn 247
1.a) § 488 StPO regelt die automatisierte Datenübermittlung für die Strafverfahrensdatei gem. § 483 StPO. Die Übermittlung der Daten ist in § 487 StPO geregelt, so dass § 488 StPO die Verfahrensregelung für das automatisierte Online Datenabrufverfahren darstellt. Teilnahmeberechtigt sind die in § 483 Abs. 1 StPO genannten Stellen, nämlich Gerichte, Strafverfolgungsbehörden inklusive Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei der Führungsaufsicht und Gerichtshilfen. Wenn allerdings von Gerichten die Rede ist, dürften damit allein die mit Strafsachen befassten Spruchkörper an den Amts- und Landgerichten gemeint sein, um den Zugriff Unberechtigter zu verhindern (vgl. SK-StPO/Weßlau, § 488 Rn 4 f.).
☆ Die Polizeibehörden , die Mischdateien (siehe oben unter → Daten, Datenlöschung, Strafverfahrensdateien und Verfahrensregister, Teil D Rdn 193 ) gem. § 483 Abs. 3 StPO führen, zählen nicht zu den Stellen, die an der automatisierten Datenübermittlung teilnehmen (SSW-StPO/ Ritscher , § 488 Rn 2).Polizeibehörden, die Mischdateien (siehe oben unter → Daten, Datenlöschung, Strafverfahrensdateien und Verfahrensregister, Teil D Rdn 193) gem. § 483 Abs. 3 StPO führen, zählen nicht zu den Stellen, die an der automatisierten Datenübermittlung teilnehmen (SSW-StPO/Ritscher, § 488 Rn 2).
Rdn 248
b) § 488 Abs. 2 StPO legt die organisatorischen Voraussetzungen, die sogenannte Festlegung, des automatisierten Abrufverfahrens fest. Konkret ergeben sich die Voraussetzungen aus § 10 Abs. 2 BDSG, auf den § 488 Abs. 2 StPO verweist.
Rdn 249
Vor Inbetriebnahme des Datenabrufverfahrens müssen schriftlich
festgelegt werden, damit die Zulässigkeit des Abrufverfahrens prüfbar ist (BeckOK-StPO/Wittig, § 488 Rn 3). Die schriftliche Festlegung ist außerdem gem. § 488 Abs. 2 S. 3 StPO an den zuständigen Datenschutzbeauftragten zu senden (→ Daten, Datenschutz, Überwachung, Teil D Rdn 237), wobei es sich jedoch um keine formelle Zulässigkeitsvoraussetzung handelt (SK-StPO/Weßlau, § 488 Rn 16).
☆ Wichtig ist, dass die für die speichernde Stelle zuständigen Bundes- bzw. Landesministerien , nämlich das Bundesjustizministerium bzw. das jeweilige Landesjustizministerium oder in Stadtstaaten die senatorische Behörde, vor Inbetriebnahme des Abrufverfahrens gem. § 488 Abs. 2 S. 2 StPO ihre Zustimmung erteilen. Auch dem Datenschutzbeauftragten, sofern es einen gibt (vgl. oben unter → Daten, Datenschutz, Überwachung, Teil D Rdn 237 ), ist gem. § 488 Abs. 2 S. 3 StPO die Festlegung vorzulegen. Sofern im jeweils betroffenen Bundesland keine Verpflichtung zur Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten besteht, dürfte die Festlegung dem Landesdatenschutzbeauftragten vorzulegen sein. ist, dass die für die speichernde Stelle zuständigen Bundes- bzw. Landesministerien, nämlich das Bundesjustizministerium bzw. das jeweilige Landesjustizministerium oder in Stadtstaaten die senatorische Behörde, vor Inbetriebnahme des Abrufverfahrens gem. § 488 Abs. 2 S. 2 StPO ihre Zustimmung erteilen. Auch dem Datenschutzbeauftragten, sofern es einen gibt (vgl. oben unter → Daten, Datenschutz, Überwachung, Teil D Rdn 237), ist gem. § 488 Abs. 2 S. 3 StPO die Festlegung vorzulegen. Sofern im jeweils betroffenen Bundesland keine Verpflichtung zur Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten besteht, dürfte die Festlegung dem Landesdatenschutzbeauftragten vorzulegen sein.
Rdn 250
2. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der jeweiligen Datenabrufe trägt gem. § 488 Abs. 3 StPO der Empfänger, also derjenige, der von der Abrufmöglichkeit Gebrauch macht. Missbrauch soll dadurch verhindert werden, dass geeignete Stichproben genommen werden, wobei die Art dieser Prüfung in § 488 Abs. 3 S. 3 und 4 StPO nicht näher beschrieben wird. Allerdings setzt die Regelung zur stichprobenhaften Prüfung voraus, dass die abgerufenen Daten protokolliert werden (vgl. SSW-StPO/Ritscher, § 488 Rn 7). Um eine missbräuchliche Verwendung der protokollierten Daten zu verhindern, sieht § 488 Abs. 3 S. 5 StPO eine Zweckbindung nur für die Kontrolle der Zulässigkeit und Ahndung unzulässiger Abrufe (Meyer-Goßner/Schmitt, § 488 Rn 3) sowie die Löschungsverpflichtung nach Ablauf von 12 Monaten gem. § 488 Abs. 3 S. 5 StPO vor.
☆ Gem. § 11 Abs. 4 S. 2 und 3 BKAG dürfen die StA außerdem bestimmte Datensätze , wie z.B. Ausschreibungen zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung, sogenannte Haftdateien oder Daten aus der DNA-Analyse-Datei, mit einem automatisierten Verfahren aus dem polizeilichen Informationssystem abfragen, während...