Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Funktionell zuständig ist im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen der Rechtspfleger, der den Kostenfestsetzungsbeschluss erlässt. |
2. |
Der Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 464b in einer Strafsache ist grds. mit der sofortigen Beschwerde anzufechten, wenn der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands erreicht ist. |
3. |
Ist der Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von mindestens 200,01 EUR nicht erreicht, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss mit der befristeten Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG anfechtbar. |
4. |
Der Rechtspfleger hat nach § 11 Abs. 2 S. 5 RPflG eine Abhilfeentscheidung zu treffen. Im Fall der Nichtabhilfe des Rechtspflegers entscheidet der Richter des Gerichts, dessen Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat, abschließend durch unanfechtbaren Beschluss über die Erinnerung. |
5. |
Das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei. Für den im Erinnerungsverfahren tätigen Rechtsanwalt können Gebühren nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG entstehen. |
Rdn 313
Literaturhinweise:
s. die Hinweise bei → Kostenfestsetzungsbeschluss, Beschwerde, Teil D Rdn 271.
Rdn 314
1. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen wird gem. § 464b auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht des ersten Rechtszugs die Höhe der Kosten und Auslagen festgesetzt, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat (→ Kostenfestsetzungsbeschluss, Beschwerde, Teil D Rdn 270). Funktionell zuständig für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist gem. § 21 Nr. 1 RPflG i.V.m. §§ 464b S. 3, 103 ff. ZPO der Rechtspfleger. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Sowohl bei Anwendung der strafprozessualen als auch der zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften (zur Frage der Anwendung der straf- oder der zivilprozessualen Vorschriften → Kostenfestsetzungsbeschluss, Beschwerde, Teil D Rdn 282 ff.) ist der Kostenfestsetzungsbeschluss somit grds. mit der sofortigen Beschwerde anzufechten (§§ 304, 311 bzw. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO).
Rdn 315
2. Sowohl nach § 304 Abs. 3 als auch nach § 567 Abs. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, also ein Beschwerdewert von mindestens 200,01 EUR erreicht wird.
☆ Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen den im Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 464b festgesetzten und der mit der Beschwerde angestrebten Festsetzung von notwendigen Auslagen (KG, Beschl. v. 17.8.2006 – 5 W 21/06, MDR 2007, 235; OLG Hamm, Beschl. v. 22.4.1999 – 4 Ws 27/99, Rpfleger 1999, 436). Hierbei ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, Zinsen (§ 464b S. 3, § 104 Abs. 1 ZPO) hingegen nicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.1.2010 – 6 W 16/10, AGS 2010, 167;→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde , Teil D Rdn 509 ). Zinsen sind nur dann bei der Ermittlung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen, wenn Einwendungen gegen den Verzinsungsbeginn oder gegen die Zinshöhe erhoben werden.Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen den im Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 464b festgesetzten und der mit der Beschwerde angestrebten Festsetzung von notwendigen Auslagen (KG, Beschl. v. 17.8.2006 – 5 W 21/06, MDR 2007, 235; OLG Hamm, Beschl. v. 22.4.1999 – 4 Ws 27/99, Rpfleger 1999, 436). Hierbei ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, Zinsen (§ 464b S. 3, § 104 Abs. 1 ZPO) hingegen nicht (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.1.2010 – 6 W 16/10, AGS 2010, 167;→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 509). Zinsen sind nur dann bei der Ermittlung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen, wenn Einwendungen gegen den Verzinsungsbeginn oder gegen die Zinshöhe erhoben werden.
Rdn 316
3.a) Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht und ist damit gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben, findet gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2014 – 2 BvR 718/14; zur früheren Rechtslage auch BVerfG, Beschl. v. 8.1.2001 – 1 BvR 2170/00, AGS 2002, 185; BGH, Beschl. v. 18.7.2007 – IV ZB 36/06, AGS 2007, 589; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.2.2009 – I-24 W 81/08, AGS 2009, 299; Beschl. v. 12.9.2001 – I-24 W 85/11, NJW-RR 2012, 446; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.4.2007 – 4 Ws 119/07, StraFo 2007, 261). Sowohl die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als auch der Erinnerung beträgt einheitlich zwei Wochen, § 464b S. 4, § 11 Abs. 2 RPflG. Der frühere Streit darüber, ob auch die Erinnerungsfrist in Strafsachen wegen § 311 Abs. 2 StPO statt zwei Wochen nur eine Woche beträgt, ist durch die Klarstellung in § 464b S. 4 StPO damit erledigt.
Rdn 317
Die Rechtspflegererinnerung ist danach immer dann eröf...