Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 ff. EGGVG handelt es sich gebührenrechtlich um "ähnliche Verfahren" i.S.d. Überschrift zu Teil 3 VV RVG. |
2. |
Für die Tätigkeit im Verfahren nach den § 23 ff. EGGVG entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.V.m. Vorbem. 3.1 VV RVG. |
3. |
Ggf. entsteht in Ausnahmefällen auch eine Terminsgebühr. |
4. |
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert. |
Rdn 42
Literaturhinweise:
Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172
ders., Die Abrechnung förmlicher und formloser Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 213
Volpert, Tätigkeiten im Strafvollzug richtig abrechnen, RVGprofessionell 2006, 214
ders., Beratungshilfegebühren in Angelegenheiten des Strafrechts, StRR 2010, 333
ders., Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, RVGreport 2012, 362
s. i.Ü. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei → Allgemeine Gebührenfragen, Besonderheiten Pflichtverteidiger, Teil D Rdn 5.
Rdn 43
1.a) Bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 ff. EGGVG (vgl. → Justizverwaltungsakte, Anfechtung [§§ 23 ff. EGGVG], Allgemeines, Teil B Rdn 309) handelt es sich gebührenrechtlich um "ähnliche Verfahren" i.S.d. Überschrift zu Teil 3 VV RVG (OLG Zweibrücken StraFo 2010, 515 = RVGreport 2011, 140 = StRR 2010, 480 = NStZ-RR 2011, 32 = Rpfleger 2011, 116; LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14; Burhoff StRR 2012, 172; ders., RVGreport 2013, 213). Für die hat das RVG in Teil 6 VV RVG keine besondere Regelung getroffen. Die Abrechnung erfolgt daher nach Teil 3 VV RVG (eingehend dazu Volpert RVGreport 2012, 362 zugleich auch zu den Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Verfahren; Burhoff/Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2088 ff.; Burhoff/Kotz/Volpert, Nachsorge, Teil J Rn 345; zur Abrechnung anderer Anträge auf gerichtliche Entscheidung → Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Abrechnung, Teil D Rdn 62).
Rdn 44
b) Die Gebühren, die der Rechtsanwalt nach Teil 3 VV RVG für seine Tätigkeit im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG verdient, entstehen zusätzlich zu den Gebühren, die ggf. für die Tätigkeit im Strafverfahren nach Teil 4 VV RVG entstehen. Darauf hat ausdrücklich das OLG Zweibrücken (vgl. StraFo 2010, 515 m. Anm. Burhoff StRR 2010, 480; vgl. auch noch LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14) für das Verfahren betreffend die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG hinsichtlich betäubungsmittelabhängiger Straftäter abgerechnet hingewiesen. Danach war in dem Fall für das Verfahren gegenüber der StA die Nrn. 4204 f. VV RVG abzurechnen. Für die Tätigkeiten im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, in dem die ablehnenden Entscheidung der StA angegriffen wird, fallen – so ausdrücklich das OLG Zweibrücken (a.a.O.) – dann noch die Gebühren nach Teil 3 VV RVG an. Diese seien nicht etwa durch die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG abgegolten.
☆ Es ist nur konsequent diese Rspr. auf andere §§ 23 ff.-EGGVG-Verfahren als solche aus dem Bereich der Strafvollstreckung entsprechend anzuwenden. Das bedeutet: Der Rechtsanwalt erhält ggf. als Verteidiger die Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und für den Antrag nach den § 23 ff. EGGVG die Gebühren nach Teil 3 VV RVG.Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und für den Antrag nach den § 23 ff. EGGVG die Gebühren nach Teil 3 VV RVG.
Rdn 45
2. Für die Tätigkeit im Verfahren nach den § 23 ff. EGGVG entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV i.V.m. Vorbem. 3.1 VV RVG (OLG Zweibrücken StraFo 2010, 515; LG Wiesbaden, Beschl. v. 11.9.2014 – 2 Qs 69/14; Volpert RVGreport 2012, 362; Burhoff/Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2088 ff.).
Rdn 46
Diese Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 3.2 VV RVG für das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Diese Formulierung entspricht der aus Teil 4 Abs. 2 VV RVG, sodass auf → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431, verwiesen werden kann. Die Verfahrensgebühr deckt also sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers im Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab. Dazu gehören die Informationserteilung ebenso wie die Vorbereitung, Fertigung und Erstellung des Antrags. Auch die Entgegennahme der Entscheidung des OLG und deren Besprechung mit dem Mandanten werden von der Gebühr erfasst (Burhoff/Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2088...