Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Hat der Rechtsanwalt für das Bußgeldverfahren, in dem er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegt, den vollen Verteidigungsauftrag erhalten entsteht für die Einspruchseinlegung keine besondere Gebühr. |
2. |
Ist dem Rechtsanwalt die Einlegung des Einspruchs nur als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt die Nr. 5200 VV RVG. |
Rdn 163
Literaturhinweise:
Burhoff, Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG im Bußgeldverfahren. RVGreport 2015, 82
s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, → Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG), Teil D Rdn 116, bei → Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG), Teil D Rdn 389, und bei den u.a. Stichwörtern.
Rdn 164
1. Für die gebührenmäßige Behandlung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG) ist zu unterscheiden, ob der Rechtsanwalt mit der (vollen) Verteidigung des Betroffenen im Bußgeldverfahren beauftragt worden ist (vgl. dazu Rdn 165 ff.) oder, ob er insoweit nur im Rahmen einer Einzeltätigkeit tätig geworden ist (vgl. dazu Rdn 167 ff.).
Rdn 165
a) Hat der Rechtsanwalt für das Bußgeldverfahren, in dem er gegen den Bußgeldbescheid Einspruch nach § 67 OWiG einlegt, den vollen Verteidigungsauftrag erhalten, entsteht für die Einspruchseinlegung keine besondere Gebühr. Sie wird vielmehr, wenn der Verteidiger bereits zu diesem Zeitpunkt beauftragt ist/war, von der für den Verteidiger entstehenden Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach Teil 5 Abschnitt Unterabschnitt 2 VV RVG abgegolten. Das folgt aus Vorbem. 5.1.2 VV RVG (vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1.2 VV Rn 8; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 5.12. Rn 4; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 5.1.2 Rn 5 f.).
Rdn 166
b) Durch diese Verfahrensgebühr werden auch alle übrigen in Zusammenhang mit dem Einspruch stehenden Tätigkeiten abgegolten. Das können sein die Einspruchsbegründung, die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs, der ggf. nicht vom Verteidiger, sondern vom Betroffenen selbst eingelegt worden ist (vgl. vgl. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 5.1.2 VV Rn 8). Auch die Rücknahme des Einspruchs wird von dieser Verfahrensgebühr erfasst.
☆ Nimmt der Verteidiger den Einspruch zurück, kann eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 Ziff. 4 VV RVG entstehen (vgl. dazu die weitgehend entsprechend geltenden Ausführungen bei → Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG] , Teil D Rdn 115 , und bei → Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG] , Teil D Rdn 388 ; s.a. Burhoff/ Burhoff , RVG, Nr. 5115 VV Rn 37 ff. m.w.N.; Burhoff RVGreport 2015, 82 ff.).Berufung, Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG], Teil D Rdn 115, und bei → Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr [Nr. 4141 VV RVG], Teil D Rdn 388; s.a. Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 5115 VV Rn 37 ff. m.w.N.; Burhoff RVGreport 2015, 82 ff.).
Rdn 167
2.a) Ist dem Rechtsanwalt die Einlegung des Einspruchs nur als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt die Nr. 5200 VV RVG. Wird er darüber hinaus mit der Begründung des Einspruchs beauftragt, kann er dafür nach Nr. 5200 Anm. 2 S. 1 VV RVG ggf. noch eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 VV RVG abrechnen. Ist der Rechtsanwalt nur damit beauftragt, einen Einspruch zurückzunehmen, entsteht ebenfalls die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV RVG. Es gelten die Ausführungen bei → Beschwerde, Gebühren, Teil D Rdn 142 ff., entsprechend. Bei mehreren Einzeltätigkeiten ist auf die Beschränkung der Nr. 5200 Anm. 2 S. 2 VV RVG i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG zu achten.
Rdn 168
b) Die jeweilige Verfahrensgebühr deckt alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einspruchseinlegung, -begründung oder -rücknahme ab. Dies können sein die Entgegennahme der Information des Mandanten, die Fertigung und Einreichung des Einspruchs bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, die Beratung des Mandanten, Stellungnahmen usw.
☆ Erhält der Rechtsanwalt nach Einspruchseinlegung später den vollen Verteidigungsauftrag , wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Bußgeldverfahren tätig, wird die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet (vgl. Nr. 5200 Anm. 4 VV RVG).später den vollen Verteidigungsauftrag, wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Bußgeldverfahren tätig, wird die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auf die weiteren Gebühren angerechnet (vgl. Nr. 5200 Anm. 4 VV RVG).
Siehe auch: → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1, m.w.N.; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431.