Das Wichtigste in Kürze:

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b wird vom Rechtspfleger aufgrund der vom Gericht getroffenen Auslagenentscheidung über die Höhe der einem Beteiligten zu erstattenden notwendigen Auslagen entschieden.
2. Fehlt die für die Kostenfestsetzung notwendige gerichtliche Auslagenentscheidung gem. §§ 467 ff., kann der Kostenfestsetzungsantrag nur dann als hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde angesehen werden, wenn der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird und der Anfechtungswille aus dem Antrag hervorgeht.
3. Nach h.M. richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen den in einer Strafsache ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 304 ff. und nicht nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO.
4. Der Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 464b in einer Strafsache ist grds. mit der sofortigen Beschwerde anzufechten, die gem. § 311 Abs. 2 binnen 1 Woche ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einzulegen ist.
5. Die sofortige Beschwerde sollte sicherheitshalber stets bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat.
6. Wird der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von mindestens 200,01 EUR nicht erreicht, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss mit der befristeten Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG anfechtbar.
7. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde setzt eine Beschwer des Beschwerdeführers voraus.
8. Der Rechtspfleger kann der sofortigen Beschwerde ausnahmsweise nur in den in § 311 Abs. 3 S. 2 genannten Fällen abhelfen.
9. Beschwerdegericht ist entweder das LG oder das OLG, das bei Anwendung der strafprozessualen Vorschriften als Kollegialgericht entscheidet.
10. Das Verschlechterungsverbot schließt eine Veränderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf ein Rechtsmittel der Staatskasse zulasten des Freigesprochenen bzw. nach Abtretung des Erstattungsanspruchs zulasten des Verteidigers nicht aus.
11. Nach Vorbem. 3.6 KV GKG bestimmen sich die Gebühren bei Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1, Hauptabschnitt 8 KV GKG geregelten Gebühren.
 

Rdn 268

 

Literaturhinweise:

Meyer, Zur Zulässigkeit der Erinnerung der Staatskasse gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Anhörung gem. Nr. 145 RiStBV, JurBüro 1990, 287

Popp, Zu den Rechtsbehelfen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Strafsachen, Rpfleger 2004, 82

Volpert, Das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO gegen die Staatskasse (Teile 1 bis 3), StRR 2008, 412, StRR 2009, 16 und 52

s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2.

 

Rdn 269

1. Im Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen nach § 464b wird auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht des ersten Rechtszugs die Höhe der Kosten und Auslagen festgesetzt, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat. Funktionell zuständig für den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist gem. § 21 Nr. 1 RPflG i.V.m. §§ 464b S. 3; 103 ff. ZPO der Rechtspfleger.

 

Rdn 270

Für die Kostenfestsetzung muss zwischen den Kosten des Verfahrens (vgl. § 464a Abs. 1) und den notwendigen Auslagen (vgl. § 464a Abs. 2) unterschieden werden (LG Arnsberg AGS 2009, 484). Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 464b sind die notwendigen Auslagen eines Beteiligten (vgl. hierzu Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn 1286 ff.).

 

☆ Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu begründen (§ 34 RVG; vgl. OLG Düsseldorf AGS 2001, 183; LG Zweibrücken AGS 2012, 433). Betrifft der Kostenfestsetzungsbeschluss zweifelhafte Positionen oder schwierige Fragestellungen, sollte die Entscheidung eingehend begründet werden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sollte insbesondere bei umfangreicheren Absetzungen die Einzelansätze gegenüberstellen, sodass die Festsetzung klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich ist.Kostenfestsetzungsbeschluss ist zu begründen (§ 34 RVG; vgl. OLG Düsseldorf AGS 2001, 183; LG Zweibrücken AGS 2012, 433). Betrifft der Kostenfestsetzungsbeschluss zweifelhafte Positionen oder schwierige Fragestellungen, sollte die Entscheidung eingehend begründet werden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sollte insbesondere bei umfangreicheren Absetzungen die Einzelansätze gegenüberstellen, sodass die Festsetzung klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich ist.

 

Rdn 271

2.a) Da im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2) getroffen wird, muss eine rechtskräftige (vgl. § 449) Entscheidung darüber vorliegen, von wem diese zu tragen sind (Kostengrundentscheidung):

Im Fall des Freispruchs werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1). Das Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich in diesem Fall gegen die Staatskasse. Das gilt entsprechend bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einstellung des Verfahrens, der Rücknahme der Anklageschrift, des S...

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