Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Das RVG sieht in Teil 4 VV RVG bzw. in Teil 5 VV RVG an verschiedenen Stellen Verfahrensgebühren vor. |
2. |
Systematisch ist das RVG so vorgegangen, dass für das Strafverfahren die Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG für das Bußgeldverfahren eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Verfahrensgebühr enthält. |
3. |
Für die Verfahrensgebühren gilt der Pauschalgebührencharakter aus Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1/Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG bzw. aus § 15 Abs. 1 RVG. |
4. |
Für die Bemessung der Verfahrensgebühren gelten die allgemeinen Regeln. |
Rdn 443
Literaturhinweise:
Burhoff, Die zusätzliche Verfahrensgebühr des Verteidigers bei Einziehung und verwandten Maßnahmen, RVGreport 2006, 412
ders., Die Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2009, 443
ders., Anwaltsgebühren bei der Verständigung im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2010, 401
ders., Die Verfahrensgebühr im Straf- bzw. Bußgeldverfahren, RENOpraxis 2011, 126
ders., 25 Fragen und Antworten zur Verfahrensgebühr in Straf- und Bußgeldverfahren, RVGprofessionell 2013, 176
s. i.Ü. a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebühren, Allgemeines, Teil D Rdn 2, bei → Grundgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 229.
Rdn 444
1. Das RVG sieht in Teil 4 VV RVG bzw. in Teil 5 VV RVG an verschiedenen Stellen Verfahrensgebühr vor. Für die hier behandelten Rechtsmittelverfahren und Rechtsbehelfe ist hinzuweisen auf
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die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren in den Nrn. 4124, 4125 VV RVG, |
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für das Revisionsverfahren in den Nrn. 4130, 4131 VV RVG und |
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für die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren in der Nr. 5113 VV RVG. |
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Darüber hinaus handelt es sich bei den sog. zusätzlichen Gebühren der Nrn. 4141 ff. VV RVG aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG Verfahrensgebühren. |
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Schließlich werden auch in der Strafvollstreckung nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG mit den Nrn. 4200 ff. VV RVG und |
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im Bereich der Einzeltätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG mit den Nrn. 4300 ff. VV RVG Verfahrensgebühren und im |
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Wiederaufnahmeverfahren mit den Nrn. 4136 ff. VV RVG verdient. |
Rdn 445
Nachfolgend sind nur allgemeine Fragen der Verfahrensgebühr behandelt. Die mit dem Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr zusammenhängenden Fragen sind dargestellt bei → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431. Die Besonderheiten der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren finden sich bei → Berufung, Verfahrensgebühr, Teil D Rdn 106, die der Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren bei → Revision, Verfahrensgebühr, Teil D Rdn 379. Hier nicht behandelt werden die mit Trennung, Verweisung und Verbindung von Verfahren zusammenhängenden gebührenrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr. Diese Fragen spielen im Rechtsmittelverfahren keine Rolle mehr (vgl. dazu die eingehenden Ausführungen bei Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 47 ff.; vgl. dazu a. noch Burhoff RVGreport 2008, 405; ders., RVGreport 2008, 444, ders., RVGreport 2009, 9; zur Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung s. → Zurückverweisung, Teil D Rdn 642).
Rdn 446
2.a) Systematisch ist das RVG – ebenso wie bei der Terminsgebühr (→ Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 402) – so vorgegangen, dass der Abgeltungsbereich der jeweiligen Verfahrensgebühr nicht jeweils in Zusammenhang mit der konkreten Gebühr geregelt/bestimmt wird. Vielmehr enthält für das Strafverfahren die Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG bzw. die Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG für das Bußgeldverfahren eine allgemeine Regelung des Abgeltungsbereichs der (jeweiligen) Verfahrensgebühr. Danach erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Diese Formulierung entspricht teilweise der in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zur früheren Geschäftsgebühr.
Rdn 447
b) Was durch eine Verfahrensgebühr allgemein abgegolten wird, erläutert die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 220): Durch eine Verfahrensgebühr ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt, für den die Verfahrensgebühr geltend gemacht wird, abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (Burhoff/Burhoff, RVG; Vorbem. 4 VV Rn 34 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn 22; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 9 ff.; BT-Drucks 15/1971, S. 220; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 431).
☆ Besondere Gebühren sind die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG bzw. Nr. 5100 VV RVG (vgl. dazu → Grundgebühr, Allgemeines , Teil D Rdn 228 ) und eine Terminsgebühr (→ Terminsgebühr, Allgemeines , Teil D Rdn 402 ; s.a. Burhoff/ Burhoff , RVG, Vorbem. 4 VV Rn 38 f.). Die Teilnahme des Rechtsanwalts an (gerichtlichen) Terminen wird also von der Terminsgebühr erfasst. sind die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG bzw. Nr. 5100 VV RVG (vgl. dazu → Grundgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 228) und eine Terminsgebühr (→ Terminsgebühr, Allgemeines, Teil D Rdn 402; s.a. Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 38 f.). Die Teilnahme des Rechtsanwalts an (gericht...