Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Gegen die gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG getroffene Beschwerdeentscheidung des LG findet gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG im Fall ihrer Zulassung binnen 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung die fristgebundene weitere Beschwerde zum OLG statt. |
2. |
Die nur für den Rechtsanwalt oder die Staatskasse mögliche weitere Beschwerde ist bei dem LG einzulegen. |
3. |
Das Erreichen eines Beschwerdewerts ist nicht erforderlich. |
4. |
Über die weitere Beschwerde entscheidet stets das OLG. |
5. |
Wird trotz fehlender Zulassung die weitere Beschwerde eingelegt, fällt eine Gerichtsgebühr an. |
Rdn 539
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Vergütungsfestsetzung, Erinnerung, Teil D Rdn 506.
Rdn 540
1.a)aa) Die Entscheidung des LG über die Beschwerde des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts oder der Staatskasse gegen die gem. § 56 Abs. 1 RVG getroffene Erinnerungsentscheidung kann gem. § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG mit der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn das LG sie zugelassen hat (s. dazu → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 500 ff.). Zudem muss das LG nach § 33 Abs. 6 S. 1 RVG im Beschwerdeverfahren entschieden haben. Die Zulassung der weiteren Beschwerde muss in dem Beschluss, mit dem das LG über die Beschwerde entschieden hat, ausgesprochen werden. Eine nachträgliche Zulassung ist grds. nicht möglich (siehe dazu → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 489). Enthält der Beschwerdebeschluss keine Zulassung der weiteren Beschwerde, wird damit schlüssig die Nichtzulassung erklärt (BGH NJW 2004, 779; KG RVGreport 2009, 139; OLGR Saarbrücken 2005, 513). Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde.
☆ Aus dem Wortlaut von § 56 RVG ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die weitere Beschwerde zulässig ist. Die Eröffnung der Möglichkeit der weiteren Beschwerde ist aber dem Verweis in § 56 Abs. 2 S. 1 RVG auf die Vorschriften über die weitere Beschwerde in § 33 Abs. 6 RVG zu entnehmen (Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe , RVG, § 56 Rn 17).weitere Beschwerde zulässig ist. Die Eröffnung der Möglichkeit der weiteren Beschwerde ist aber dem Verweis in § 56 Abs. 2 S. 1 RVG auf die Vorschriften über die weitere Beschwerde in § 33 Abs. 6 RVG zu entnehmen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 56 Rn 17).
Rdn 541
bb) Eine Zulassung der weiteren Beschwerde durch das OLG als Beschwerdegericht ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eine Zulassung der Beschwerde, wenn das OLG Erinnerungsgericht ist (siehe dazu → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 490 f.). Denn gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4 RVG finden Beschwerde und weitere Beschwerde an den BGH nicht statt.
Rdn 542
b) Es handelt sich nicht um eine sofortige weitere Beschwerde, sondern eine fristgebundene weitere Beschwerde. Es liegt somit keine Notfrist vor, für die § 233 ZPO gelten würde. Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 3 RVG ist die weitere Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung des LG einzulegen (OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 232; OLG Köln NStZ-RR 2015, 294; s. dazu → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 480 ff.).
☆ Das Wiedereinsetzungsverfahren findet nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 4 RVG statt, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde verhindert war (s. dazu → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde , Teil D Rdn 482 ).Wiedereinsetzungsverfahren findet nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 4 RVG statt, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde verhindert war (s. dazu → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 482).
Rdn 543
2.a) Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 S. 2 RVG ist die weitere Beschwerde im Fall der Zulassung vom Rechtsanwalt oder der Staatskasse bei dem LG einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Beim OLG kann die weitere Beschwerde nicht rechtswirksam eingelegt werden, weil im Fall der zulässigen und begründeten weiteren Beschwerde zunächst die Abhilfe zu prüfen ist (→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 479).
Rdn 544
b) Die weitere Beschwerde kann gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Es kann allgemein um Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung gebeten werden. Wann eine Verletzung des Rechts vorliegt, ergibt sich in entsprechender Anwendung aus §§ 546 und 547 ZPO.
Rdn 545
3. Eine bestimmte Beschwerdesumme wie bei der Beschwerde muss nicht vorliegen (OLG Düsseldorf AGS 2006, 244; OLG Stuttgart AGS 2007, 97).
Rdn 546
4.a) Da die weitere Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 S. 2 RVG bei dem LG einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird, ist diesem nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 RVG eine Abhilfebefugnis eingeräumt, wenn die weitere Beschwerde für zulässig und begr...