Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Ob Behörden überhaupt die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen dürfen, bestimmt sich nicht nach dem BZRG, sondern nach den jeweiligen Fachgesetzen (d.h. dem Verwaltungsrecht). Bestimmte Behörden erhalten aber nach § 41 BZRG auch eine unbeschränkte Auskunft. |
2. |
In Behördenführungszeugnisse werden alle Eintragungen des einfachen Führungszeugnisses sowie zusätzlich noch weitere Eintragungen aufgenommen, wie z.B. Verwaltungsentscheidungen nach § 10 BZRG sowie die Eintragungen nach § 11 BZRG. |
3. |
Auch bei Behördenführungszeugnissen bleibt es grds. Sache der Betroffenen, den Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses zu stellen. Sie erhalten das Führungszeugnis allerdings nicht nach Hause zugesandt, können es aber, wenn es Eintragungen enthält, bei einem Gericht einsehen und der Weiterleitung widersprechen. Eine Anforderung durch Behörden ohne Mitwirkung der Betroffenen kommt nur in den Ausnahmefällen nach § 31 BZRG in Betracht. |
4. |
Auch das Behördenführungszeugnis ist gebührenpflichtig, wenn es von Privatpersonen beantragt wird. |
Rdn 196
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 2.
Rdn 197
1.a) Die Führungszeugnisse geben im Interesse der Resozialisierung der Betroffenen immer nur einen Teil der Eintragungen im BZR wieder. Die Arten der Führungszeugnisse unterscheiden sich allein danach in welchem Umfang die Eintragungen gefiltert werden (vgl. zu den unterschiedlichen Führungszeugnissen → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 171). Liegt die Aufgabe der Privatführungszeugnisse nach § 30 BZRG vor allem darin Arbeitgebern relevante Informationen über das strafrechtliche Vorleben von Personen zur Verfügung zu stellen (dazu → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, einfaches, Teil E Rdn 214), dient das Behördenführungszeugnis nach §§ 30 Abs. 5 und 31 BZRG der Unterrichtung von Behörden für die von ihnen zu treffenden Verwaltungsentscheidungen, soweit sie nicht nach § 41 BZRG eine unbeschränkte Auskunft erhalten (dazu → Bundeszentralregister, Auskunft, Behördenauskunft, Teil E Rdn 28).
Rdn 198
b)aa) Fragen Mandanten nach der Bedeutung einer Eintragung im BZR sollte zuerst geprüft werden, in welchem Rechtsbereich eine Konsequenz befürchtet wird, um dann zu klären, ob durch Behörden ggf. eine unbeschränkte Auskunft oder "nur" ein (Behörden-)Führungszeugnis angefordert wird.
☆ Das ist eine wesentliche Weichenstellung , weil in die unbeschränkte Auskunft grds. alle Eintragungen aufgenommen werden, während selbst in Behördenführungszeugnissen immer nur bestimmte Eintragungen enthalten sind.wesentliche Weichenstellung, weil in die unbeschränkte Auskunft grds. alle Eintragungen aufgenommen werden, während selbst in Behördenführungszeugnissen immer nur bestimmte Eintragungen enthalten sind.
Rdn 199
bb) Anhand von § 41 BZRG lässt sich diese Frage relativ einfach beantworten. Alle dort nicht genannten Behörden erhalten nur ein Behördenführungszeugnis. Diese Regelung kann auch nicht umgangen werden, indem die obersten Bundes- und Landesbehörden um Einholung einer unbeschränkten Auskunft gebeten werden. Ihnen ist nach § 43 BZRG eine Weiterleitung der Auskünfte grundsätzlich untersagt (→ Bundeszentralregister, Auskunft, Behördenauskunft, Teil E Rdn 28).
Rdn 200
Beispiel:
Einbürgerungsbehörden erhalten nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG für das Einbürgerungsverfahren eine unbeschränkte Auskunft.
Möchten sie eine Personaleinstellung vornehmen (z.B. als Hausmeister) ist ihnen die Einholung einer unbeschränkten Auskunft zu diesem Zweck verwehrt. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Bediensteten sieht das Gesetz nur für den Strafvollzug eine entsprechende Ermächtigung vor (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG).
Andere Behörden können diese gesetzlichen Vorgaben nicht dadurch umgehen, dass sie die für sie zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG) um die Einholung einer unbeschränkten Auskunft bitten.
Ist die einstellende Behörde unmittelbar die oberste Bundes- oder Landesbehörde, gilt diese Einschränkung allerdings nicht.
Rdn 201
c) Im BZRG sind nur die registerrechtlichen Regelungen enthalten, die bestimmen unter welchen Voraussetzungen
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ein Behördenführungszeugnis beantragt werden kann, |
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welchen Inhalt es hat und |
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wie die Erteilung abläuft. |
Wie auch bei den anderen Auskünften und Führungszeugnissen trifft es aber keine Regelung zum Rechtsverhältnis zwischen den Betroffenen und den Behörden, die die Vorlage eines Behördenführungszeugnisses verlangen. Die rechtlichen Grundlagen für die Anforderung liegen daher grds. außerhalb des BZRG in den jeweiligen Fachgesetzen (d.h. dem Verwaltungsrecht).
Rdn 202
Beispiele zur Vorlage von Behördenführungszeugnissen:
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Einstellung als Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes im Allgemeinen. |
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Einstellung als Lehrer sowie den dazugehörenden Vorbereitungsdienst (Vorlage eines erweiterten Behördenführungszeugnisses). |
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Antrag auf Erteilung der ärztlichen Approbation. |