Das Wichtigste in Kürze:

1. Hinsichtlich der konkreten Handlungsmöglichkeiten – auch noch während der "Nachsorge" – ist zwischen juristischen und praktischen Handlungsmöglichkeiten zu unterscheiden.
2. Werden von Zeugen oder der Presse nachweislich falsche Tatsachen verbreitet und hierdurch die Rechte des Mandanten verletzt, kann es sinnvoll sein, auch prozessbegleitend gegen solche Darstellungen in Pressemitteilungen usw. mit einer einstweiligen Verfügung vorzugehen.
3. Auch Strafanzeigen können ein starkes und medial taugliches Mittel darstellen.
4. Im Fall der Veröffentlichung falscher Meldungen im TV, Hörfunk oder in den Printmedien und im Internet sollte auch nicht die Wirksamkeit eines einfachen anwaltlichen Schreibens unterschätzt werden.
5. In der heutigen Zeit muss der Verteidiger aufgrund dessen, dass die Öffentlichkeit ihre Informationen verstärkt und vorrangig aus dem Internet bezieht, sein Augenmerk verstärkt auf die Online-Medien richten.
6. Neben den juristischen Möglichkeiten sollte der Verteidiger im Wege seiner Öffentlichkeitsarbeit die Methoden und Mittel der klassischen Kommunikationsarbeit berücksichtigen und sich derer bedienen.
 

Rdn 32

 

Literaturhinweise:

Engel/Scheuerl, Erfolgreiche Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Gerichtsprozess, 2012

Marxen, Strafrecht im Medienzeitalter, JZ 2000, 294

Schiller, Prozeßführung der Verteidigung und Medien, StV 2005, 177

Wehnert, Prozeßführung der Verteidigung und Medien, StV 2005, 178

s.a. die Hinw. bei → Medien, Allgemeines, Teil F Rdn 2 und bei den u.a. weiterführenden Stichwörtern.

 

Rdn 33

1. Hinsichtlich der konkreten Handlungsmöglichkeiten – auch noch während der "Nachsorge" – ist zwischen juristischen (Rdn 34 ff.) und praktischen Handlungsmöglichkeiten (Rdn 38 ff.) zu unterscheiden.

 

Rdn 34

2. Werden von Zeugen oder der Presse nachweislich falsche Tatsachen verbreitet und hierdurch die Rechte des Mandanten verletzt, kann es sinnvoll sein, auch prozessbegleitend – selbstverständlich auch in anwaltlicher Nachsorge nach Verfahrensabschluss bei Veröffentlichung zu diesem Zeitpunkt – gegen solche Darstellungen in Pressemitteilungen usw. mit einer einstweiligen Verfügung vorzugehen (vgl. Engel/Scheuerl, a.a.O., Rn 140). Das gilt auch für den Zeitraum nach dem Urteil.

 

☆ Vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, muss jedoch zwingend gegenüber dem Adressaten eine Abmahnung erfolgen, mit der diesem ausdrücklich aufgefordert wird die Äußerung der falschen Tatsachen zu unterlassen und sich darüber hinaus förmlich zu verpflichten, diese Behauptung nicht zu wiederholen.Abmahnung erfolgen, mit der diesem ausdrücklich aufgefordert wird die Äußerung der falschen Tatsachen zu unterlassen und sich darüber hinaus förmlich zu verpflichten, diese Behauptung nicht zu wiederholen.

Die einstweilige Verfügung ist ein sehr gutes Mittel, da dieses zum einen schnell zu erwirken ist und zum anderen somit schnell und effektiv eine schädliche Stigmatisierung und Vorverurteilung/Nachverurteilung des Mandanten aufgrund falscher Tatsachen entgegengetreten werden kann. Dabei ist die Sorge, im Falle einer einstweiligen Verfügung, besonders gegen einen Verlag oder ein Medienunternehmen, die Berichterstattung nachhaltig negativ gegen den Mandanten einzuschleifen, als gering anzusehen. Die Erfahrung zeigt, dass kaum eine Redaktion aufgrund gerichtlicher Schritte nachhaltig und verschärft negative Berichte über die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen bringt (Engel/Scheuerl, a.a.O., Rn 143).

 

Rdn 35

3. Auch Strafanzeigen können ein starkes und medial taugliches Mittel darstellen (Engel/Scheuerl, a.a.O., Rn 142). Insbesondere gerechtfertigte Strafanzeigen gegen Belastungszeugen wegen beispielweise Verleumdung oder falscher Verdächtigung können geeignet sein bereits im Vorfeld die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern. Sollte dies in die Strategie der Öffentlichkeitsarbeit der Verteidigung passen, kann die Erstattung der Strafanzeige dann ebenfalls an die Medien kommuniziert werden.

 

Rdn 36

4. Im Fall der Veröffentlichung falscher Meldungen im TV, Hörfunk oder in den Printmedien und im Internet sollte auch nicht die Wirksamkeit eines einfachen anwaltlichen Schreibens unterschätzt werden. Oftmals kann dies schon ausreichend sein, damit unrichtige Berichte richtiggestellt oder im Falle der Online-Medien gelöscht werden.

 

Rdn 37

5. In der heutigen Zeit muss der Verteidiger aufgrund dessen, dass die Öffentlichkeit ihre Informationen verstärkt und vorrangig aus dem Internet bezieht, sein Augenmerk verstärkt auf die Online-Medien richten. Im Fall der Veröffentlichung falscher Meldungen in Online-Medien muss daher umgehend gehandelt und sichergestellt werden, dass die jeweiligen Berichte gelöscht oder jedenfalls so geändert werden, dass sie auch bei späteren Suchmaschinen-Recherchen nicht mehr auftauchen (Engel/Scheuerl, a.a.O., Rn 145).

 

Rdn 38

6. Neben den juristischen Möglichkeiten sollte der Verteidiger im Wege seiner Öffentlichkeitsarbeit die Methoden und Mittel der ...

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