Rdn 40

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2.

 

Rdn 41

Die meisten strafrechtlichen Delikte sind auch Schutzgesetze i.S.d § 823 Abs. 2 BGB, so dass den dadurch Geschädigten ein Schadensersatzanspruch auch insoweit zusteht.

→ Apotheker, Allgemeines, Teil H Rdn 5 m.w.N.; → Ansprüche, Zivilrecht, Ansprüche von Tatbeteiligten gegeneinander, Teil I Rdn 89 m.w.N.

[Autor] Röth

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