Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Kosten einer Abschiebung müssen von dem Betroffenen und ggf. anderen Kostenschuldnern gesamtschuldnerisch getragen werden. |
2. |
Es sind alle erforderlichen, angemessenen Aufwendungen für die Durchführung umfasst, auch Kosten der Abschiebungshaft und Personalkosten. |
3. |
Die Erhebung erfolgt durch Leistungsbescheid. |
4. |
Die Abschiebungskosten unterliegen der Verjährung, wobei für Festsetzung und Zahlung unterschiedliche Fristen gelten. |
5. |
Die Verjährung wird immer unterbrochen, wenn sich der Betroffene im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. |
Rdn 108
Literaturhinweise:
S. die Hinweise zu → Ausländer, Allgemeines, Teil H Rdn 149.
Rdn 109
1.a) Die Kosten einer Abschiebung sind gem. § 66 Abs. 1 AufenthG durch den Betroffenen zu tragen.
Rdn 110
Darüber hinaus sind gem. § 66 Abs. 4 AufenthG Kostenschuldner der Abschiebung:
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Nr. 1: der Arbeitgeber bei illegaler Erwerbstätigkeit des Ausländers, |
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Nr. 2: der Werkunternehmer, für den der Ausländer illegal Leistungen erbracht hat, wenn er erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Erwerbstätigkeit illegal war, |
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Nr. 3: der Generalunternehmer, der im Fall der Nr. 2 den Sachverhalt kannte oder fahrlässig nicht kannte, |
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Nr. 4: der Schleuser (§ 96 AufenthG), der den Ausländer in das Bundesgebiet gebracht hat. |
Rdn 111
b) Die Haftung besteht als Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB.
Rdn 112
2. Der Umfang der Haftung richtet sich nach § 67 Abs. 1 AufenthG. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Beförderungs- und sonstigen Reisekosten, den der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verfahrenskosten einschließlich derjenigen für Haft und Versorgung sowie den Kosten einer erforderlichen Begleitung einschließlich der Personalkosten (vgl. insg. Renner/Bauer, § 66 Rn 3 – 5). Die Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung bei der Abschiebung bestimmt die durchführende Behörde in eigener Zuständigkeit aufgrund einer Ex-ante-Prognose (BayVGH, Beschl. v. 14.2.2012 – 10 C 11.2591).
☆ Kosten rechtswidriger Abschiebungshaft können nicht als Kosten der Abschiebung geltend gemacht werden. Schon deshalb sollte die Haftanordnung grds. gerichtlich angegriffen werden.können nicht als Kosten der Abschiebung geltend gemacht werden. Schon deshalb sollte die Haftanordnung grds. gerichtlich angegriffen werden.
Rdn 113
3. Die Erhebung erfolgt durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (BVerwG NVwZ 2013, 277). Die Personalkosten werden nach den Grundsätzen der Berechnung der Personalkosten der öffentlichen Hand bestimmt, § 67 Abs. 3 AufenthG.
Rdn 114
Gegen den Leistungsbescheid stehen Widerspruch und Klage offen.
Rdn 115
3. Die Forderung der Abschiebungskosten unterliegt der Verjährung. Dabei ist zwischen Zahlungsverjährung (vgl. Rdn 116) und Festsetzungsverjährung (vgl. Rdn 119) zu unterscheiden.
Rdn 116
a) Die Zahlungsverjährung tritt ist in § 70 Abs. 1 AufenthG geregelt und beträgt sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Rdn 117
Für die Verjährung gilt § 20 VwKostG. Nach § 20 Abs. 3 VwKostG (in der bis zum 14.8.2013 gültigen Fassung!) gelten folgende
Rdn 118
Unterbrechungstatbestände
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schriftliche Zahlungsaufforderung |
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Zahlungsaufschub |
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Stundung |
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Aussetzen der Vollziehung |
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Sicherheitsleistung |
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Vollstreckungsmaßnahmen |
▪ |
Vollstreckungsaufschub |
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Anmeldung im Insolvenzverfahren |
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Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen |
☆ Die Verjährung wird insbesondere auch unterbrochen, wenn der Kostenschuldner sich nicht im Bundesgebiet aufhält oder unbekannten Aufenthalts ist (§ 70 Abs. 2 AufenthG.Kostenschuldner sich nicht im Bundesgebiet aufhält oder unbekannten Aufenthalts ist (§ 70 Abs. 2 AufenthG.
Rdn 119
b) Die Festsetzungsverjährung betrifft den Zeitraum, innerhalb dessen die Forderung durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden kann. Der Leistungsbescheid ist Voraussetzung für die Fälligkeit und damit für Beginn der Zahlungsverjährung.
Rdn 120
Diese unterliegt der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 20 Abs., 1 S. 1 1. Alt. VwKostG (BayVGH, Urt. v. 6.4.2011 – 19 BV 10.304; HessVGH DÖV 2012, 779).
☆ Die Verjährungsunterbrechung gem . § 70 Abs. 2 AufenthG gilt aber auch für diese Frist (BayVGH, Beschl. v. 23.4.2013 – 10 C 12.1887; VG Oldenburg, Urt. v. 15.2.2010 – 11 A 3104/08).Verjährungsunterbrechung gem. § 70 Abs. 2 AufenthG gilt aber auch für diese Frist (BayVGH, Beschl. v. 23.4.2013 – 10 C 12.1887; VG Oldenburg, Urt. v. 15.2.2010 – 11 A 3104/08).
Siehe auch: → Abschiebung, Allgemeines, Teil H Rdn 97; → Abschiebungshaft, Allgemeines, Teil H Rdn 121; → Ausländer, Allgemeines, Teil H Rdn 148; → Verfahren/Vollzug, Teil H Rdn 135; → Rechtsschutz, Allgemeines, Teil H Rdn 421.