Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Jeder Ausländer, der nicht Unionsbürger oder aus anderen Gründen privilegiert ist, benötigt einen Aufenthaltstitel als Erlaubnis für den Aufenthalt im Bundesgebiet. |
2. |
Das Aufenthaltsgesetz kennt gem. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG insgesamt fünf Aufenthaltstitel. |
3. |
Für alle Aufenthaltstitel gelten die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. |
4. |
Ein Aufenthaltstitel wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. |
Rdn 190
Literaturhinweise:
Deibel, Die neue Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche und Heranwachsende gem. § 25a AufenthG, ZAR 2011, 241
ders., Die aufenthaltsrechtliche Stellung minderjähriger Ausländer – Überblick und aktuelle Probleme, ZAR 2013, 411
Hailbronner, Zur Berechnung rechtmäßiger Aufenthaltszeiten, ZAR 2009, 345
Maierhöfer, Bleiberecht für langjährig Geduldete nach Art. 8 EMRK – Wege zur menschenrechtskonformen Auslegung des Aufenthaltsgesetzes, ZAR 2014, 370
Marx, Die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Europarecht, ZAR 2010, 222
Strunden/Schubert, Deutschland gibt sich die Blue Card "Plus", ZAR 2012, 270
s.a. die Hinw. bei → Ausländer, Allgemeines, Teil H Rdn 149.
Rdn 191
1. Die meisten Ausländer, die nicht Unionsbürger, also sog. Drittstaatsangehörige sind, benötigen für ihren Aufenthalt innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik gem. § 4 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis, den Aufenthaltstitel.
Rdn 192
Ausnahmen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels ergeben sich für
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Unionsbürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen (siehe → Ausländer, Freizügigkeit/Unionsbürger, Allgemeines, Teil H Rdn 382), |
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Begünstigte von Befreiungstatbeständen gem. §§ 15 – 30 AufenthV, |
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Staatsangehörige bestimmter Staaten gem. § 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsabkommens i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Anhang II der VO (EG) 539/2001, |
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aus humanitären Gründen Einreisende gem. § 5 Abs. 3 AufenthG, |
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heimatlose Ausländer i.S.d. § 1 HAuslG gem. § 12 S. 2 HAuslG. |
☆ Ausländer, die einen Aufenthaltstitel benötigen, aber keinen besitzen, sind ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Ggf. droht ihnen der zwangsweise Vollzug der Ausreise durch Abschiebung.ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Ggf. droht ihnen der zwangsweise Vollzug der Ausreise durch Abschiebung.
Rdn 193
2. Das Aufenthaltsgesetz kennt gem. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG insgesamt fünf Aufenthaltstitel:
Rdn 194
Diese haben unterschiedliche Rechtswirkungen:
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Während Visum und Aufenthaltserlaubnis immer für eine bestimmte, befristete Dauer erteilt werden und ggf. nur beschränkte Rechte gewähren, sind |
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die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU unbefristet und statten den Inhaber mit umfassenden Rechten (z.B. Arbeitserlaubnis, Freizügigkeit im Bundesgebiet, Familiennachzug) aus. |
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Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel, der insbesondere zum Zweck der Migration qualifizierter Arbeitskräfte aufgrund europäischen Rechts geschaffen wurde. |
Rdn 195
3.a) Für alle Aufenthaltstitel gelten die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, von denen aber bei den speziellen Erteilungsvoraussetzungen zum Teil bereits durch das Gesetz abgesehen wird oder aber durch die Behörde nach Ermessen abgesehen werden kann. Der Begriff der Regelvoraussetzung zeigt bereits, dass im Ausnahmefall von diesen abgesehen werden kann.
☆ Das Vorliegen eines Ausnahmefalls ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar .in vollem Umfang überprüfbar.
Rdn 196
b) Die in der Praxis wichtigsten Regelerteilungsvoraussetzungen sind die Sicherung des Lebensunterhaltes gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Rdn 197) und das Fehlen von Ausweisungsgründen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Rdn 198). Daneben muss die Einreise mit einem Aufenthaltstitel, insbesondere dem richtigen Visum oder aufgrund einer privilegierten visumsfreien Einreise erfolgt sein (§ 5 Abs. 2 AufenthG; Rdn 199). Von diesen Voraussetzungen kann unter bestimmten Umständen, § 5 Abs. 3 AufenthG, abgewichen werden.
Rdn 197
Der Lebensunterhalt ist regelmäßig gesichert, wenn der Betroffene keinen Anspruch auf öffentliche Sozialleistungen, insbesondere nach SGB II, XII, Wohngeld oder Asylbewerberleistungsrecht, hat. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Bezug, sondern der theoretische Anspruch (vgl. im Einzelnen BVerwG). Dies gilt aber im Bereich des Familiennachzuges nur eingeschränkt, weil sozialleistungsrechtliche Freibeträge auf das Einkommen in diesem Rahmen nicht anzurechnen sind (vgl. EuGH NVwZ 2010, 697 – Chakroun).
Rdn 198
Ein Ausweisungsgrund liegt vor, wenn eines der Tatbestandsmerkmale einer Ausweisung gem. §§ 53 – 55 AufenthG erfüllt ist. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandes aus – es ist nicht erforderlich, dass die Ausweisung rechtmäßig verfügt werden kann (vgl. OVG Hamburg FamRZ 2012, 1519).
Rdn 199
Das richtige Visum