Das Wichtigste in Kürze:

1. Zum Aufenthaltstitel und zur Duldung können Auflagen und Nebenbestimmungen erlassen werden. Praktisch bedeutsam sind Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsbeschränkung und Wohnsitzauflage.
2. Nicht jeder Aufenthaltstitel enthält eine Arbeitserlaubnis. Dies muss sich aus dem Gesetz, der Natur der Sache oder einer entsprechenden behördlichen Entscheidung ergeben.
3. Wohnsitzauflagen verfolgen zwei Zwecke: Einerseits soll im Fall des Bezuges öffentlicher Leistungen, z.B. gem. SGB II oder nach dem AsylbLG, die gleichmäßige Belastung der kommunalen Haushalte gesichert werden.
4. Durch Aufenthaltsbeschränkungen soll die Bewegungsfreiheit des Betroffenen eingeschränkt werden, damit dieser für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen besser erreichbar ist.
5. Wohnsitz- und Aufenthaltsbeschränkungen müssen der Verhältnismäßigkeit entsprechen und ausdrücklich verfügt werden.
 

Rdn 219

 

Literaturhinweise:

Bünte/Knödler, Beschäftgungserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer als Nebenbestimmung zu Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung und Duldung, NVwZ 2010, 1328

Füglein/Lagardlère, Die Aufhebung des Arbeitsverbotes für Asylbewerber, ZAR 2013, 282

s.a. die Hinw. bei → Ausländer, Allgemeines, Teil H Rdn 149.

 

Rdn 220

1. Sowohl zum Aufenthaltstitel als auch zu einer Duldung können gem. § 12 Abs. 2 und § 61 AufenthG neben einer Befristung (nur bei Visum, Aufenthaltserlaubnis und Blauer Karte EU sowie der Duldungsbescheinigung) weitere Nebenbestimmungen in der Gestalt von Bedingungen und Auflagen erlassen werden. Dabei sind in der Praxis insbesondere Arbeitserlaubnis, Wohnsitzauflage und Aufenthaltsbeschränkung von besonderer Bedeutung (vgl. Rdn 221 ff.).

 

☆ Aufenthalt und Arbeitsaufnahme von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern können nicht räumlich beschränkt werden. Das Aufenthaltsrecht ist nicht anwendbar. EU-Bürgern können nicht räumlich beschränkt werden. Das Aufenthaltsrecht ist nicht anwendbar.

 

Rdn 221

2.a) Nicht jeder Aufenthaltstitel enthält eine Arbeitserlaubnis. Dies muss sich aus dem Gesetz, der Natur der Sache oder einer entsprechenden behördlichen Entscheidung ergeben. Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis/EU und Blaue Karte EU berechtigen immer zur Arbeitsaufnahme (→ Ausländer, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Teil H Rdn 189). Außerdem sind die Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zur Erwerbstätigkeit und in den meisten Fällen auch beim Familiennachzug zur Arbeit berechtigt.

 

☆ Geduldete Ausländer benötigen immer eine Arbeitserlaubnis.benötigen immer eine Arbeitserlaubnis.

 

Rdn 222

b) Inhabern anderer Aufenthaltstitel oder einer Duldung kann die Arbeitsaufnahme auf Antrag genehmigt werden. Der Antrag wird an die Ausländerbehörde gerichtet, die bei einem Antrag auf die Erlaubnis zur nichtselbstständiger Beschäftigung die Bundesagentur für Arbeit gem. § 39 AufenthG beteiligt. Hierfür ist die Zentrale Arbeitsvermittlung (ZAV) mit Sitz in Duisburg zuständig.

 

Rdn 223

Diese erteilt die Zustimmung nach den Voraussetzungen der §§ 39 ff. AufenthG sowie den Vorschriften der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Während § 39 AufenthG mit der Überprüfung der Ortsüblichkeit des Arbeitsverhältnisses und des Vorrangs anderer Arbeitnehmer (vor allem Deutsche und EU-Bürger) den Schutz des Arbeitsmarktes bezweckt, regelt die BeschV, ob eine Zustimmung oder eine Vorrangprüfung überhaupt erforderlich ist.

 

Rdn 224

Sieht die BeschV vor, dass eine Beschäftigung ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zulässig ist wird die Arbeitserlaubnis ohne förmliche Beteiligung der Agentur durch die Ausländerbehörde erteilt, wenn nicht andere Gründe (z.B. der Versuch der Umgehung eines eigentlich zustimmungsbedürftigen Tatbestandes) vorliegen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Abschnitt 5 des AufenthG. Sie ist z.B. auch nicht nötig für Hochqualifizierte und Führungskräfte (§§ 2, 3 BeschV), Wissenschaftler und Lehrpersonal (§ 5 BeschV) oder nach ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet von 3 Jahren oder mehr als 2-jähriger Beschäftigung (§ 9 BeschV).

 

Rdn 225

c) Im Fall einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren kann gem. § 32 BeschV nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem gleichen Verfahren die Arbeitserlaubnis erteilt werden.

 

Rdn 226

Keine Zustimmung der Arbeitsagentur ist gem. § 32 Abs. 2 und 3 BeschV erforderlich, wenn

sich der Antragsteller bereits vier Jahre zumindest geduldet im Bundesgebiet aufhält
die Arbeitserlaubnis für eine Berufsausbildung oder bestimmte, auch sonst zustimmungsfreie Tätigkeiten oder für die Mitarbeit in dem Betrieb eines im gleichen Haushalt lebenden Verwandten beantragt wird.
 

☆ Die sogenannte Vorrangprüfung , ob bevorrechtigte Arbeitnehmer (insb. Deutsche und andere EU-Bürger) zur Verfügung stehen, fällt weg , wenn der geduldete, gestattete oder erlaubte Aufenthalt in Deutschland mindestens 15 Monate angedauert hat, außerdem für bestimmte Tätigkeiten (§ 32 Abs. 5 BeschV).Vorrangprüfung, ob bevo...

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