Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Aufenthaltstitel nach dem AufenthG erlöschen unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen. In Betracht kommen insbesondere Widerruf, Rücknahme, Ausweisung und nachträgliche Befristung eines Aufenthaltstitels. |
2. |
Ohne Aufenthaltstitel ist der Betroffene in der Regel ausreisepflichtig und nicht mehr einreiseberechtigt. |
Rdn 316
Literaturhinweise:
S. die Hinw. zu → Ausländer, Allgemeines, Teil H Rdn 149.
Rdn 317
1.a) Für den Verlust eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG bestehen mehrere Möglichkeiten.
Rdn 318
b) Ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis endet als befristet wirksamer Verwaltungsakt mit dem Ablauf der Geltungsdauer ohne Weiteres gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
Rdn 319
aa) Ein einmal abgelaufener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden, die Antragstellung nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis oder des Visums entfaltet nicht aus sich heraus eine Fiktionswirkung. Es ist nur eine Neuerteilung möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (BVerwG NVwZ 2011, 1340).
☆ Dies kann verhindert werden, wenn spätestens am letzten Tag der Gültigkeit ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Regelmäßig wird auch akzeptiert, wenn der Verlängerungsantrag am Tag nach dem Ablauf des Titels gestellt wird. Aus anwaltlicher Vorsicht sollte der Antrag aber immer vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden. Die Antragstellung sollte zu Nachweiszwecken in den Verwaltungsvorgängen schriftlich erfolgen, ein Fax genügt.spätestens am letzten Tag der Gültigkeit ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird. Regelmäßig wird auch akzeptiert, wenn der Verlängerungsantrag am Tag nach dem Ablauf des Titels gestellt wird. Aus anwaltlicher Vorsicht sollte der Antrag aber immer vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden. Die Antragstellung sollte zu Nachweiszwecken in den Verwaltungsvorgängen schriftlich erfolgen, ein Fax genügt.
Rdn 320
bb) Die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnis und Visum kann auch ablaufen, wenn diese wegen einer nachträglichen Befristung gem. § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG gegenüber der ursprünglichen Dauer verkürzt wird. Der Aufenthaltstitel erlischt dann ebenfalls gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die nachträgliche Befristung gem. § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nachträglich weggefallen sind. In der Praxis findet die Vorschrift am häufigsten Anwendung auf Aufenthaltserlaubnisse als Ehegatte bei familienrechtlicher Trennung und Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie im Fall eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit bei vorzeitiger Beendigung oder dauerhafter Arbeitslosigkeit.
☆ Entsprechendes kann auch im Rahmen strafrechtlicher Nachsorge geschehen, wenn das Strafverfahren oder die Vollstreckung zur Verlust der ehelichen Lebensgemeinschaft oder des Studien- oder Arbeitsplatzes führt.Verlust der ehelichen Lebensgemeinschaft oder des Studien- oder Arbeitsplatzes führt.
Rdn 321
c)aa) Außerdem endet jeder Aufenthaltstitel unter den weiteren Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AufenthG:
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Eintritt einer auflösenden Bedingung |
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Rücknahme |
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Widerruf |
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Ausweisung |
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Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG |
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Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund, für mehr als 6 Monate oder einer anderen von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist |
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Asylantragstellung bei Inhabern eines Aufenthaltstitels gem. §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG |
☆ In der strafrechtlichen Nachsorge seltener, aber von erheblicher praktischer Bedeutung sinderheblicher praktischer Bedeutung sind
Rdn 322
bb) Die Widerrufsgründe gem. § 52 AufenthG bieten wenig Anknüpfung an strafrechtliche Verurteilungen. Relevant sind insbesondere:
Rdn 323
§ 52 Abs. 3 – 6 AufenthG regeln den Widerruf bestimmter Aufenthaltstitel. Wegen des Bezuges zum Strafverfahren sollen hier die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a und b AufenthG herausgestellt werden. Diese können gem. § 52 Abs. 5 AufenthG widerrufen werden, wenn
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keine Aussagebereitschaft (mehr) besteht, |
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die Angaben im Verfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch angesehen werden können, |
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das Strafverfahren eingestellt wurde, |
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aufgrund sonstiger Gründe die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr vorliegen. |
Rdn 324
bb) Die Rücknahme eines rechtswidrig erteilten Aufenthaltstitels nach der allgemeinen Rücknahmevorschrift gem. § 48 VwVfG kommt insbesondere in Betracht, wenn das Strafverfahren die Erschleichung des Aufenthaltstitels selbst umfasst ...