Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte stehen die üblichen Rechtsmittel des Verwaltungsprozessrechts zur Verfügung. |
2. |
Gegen Entscheidungen im Eilrechtsschutz kann Beschwerde gem. § 146 Abs. 1, 4 VwGO erhoben werden. |
3 |
.Entscheidungen des VG in der Hauptsache können mit der Berufung gem. § 124 VwGO angegriffen werden, wenn das VG diese zugelassen hat. Ansonsten muss ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. |
4 |
Im Falle einer Berufungszulassung und Unterliegen in der Berufungsinstanz ist es im Ausländerrecht weiter möglich, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, § 133 VwGO, in die Revisionsinstanz zu gelangen. |
Rdn 444
Literaturhinweise:
Heitsch, Berufung, Revision, in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, Schriftsatzmuster und Erläuterungen, 1. Aufl. 2013, §§ 9, 10 S. 345 ff.
s.a. die Hinw. bei → Ausländer, Rechtsschutz, Allgemeines, Teil H Rdn 421, und bei → Ausländer, Rechtsschutz, Eilverfahren, Teil H Rdn 433.
Rdn 445
1. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts stehen die üblichen Rechtsbehelfe nach der VwGO zur Verfügung.
☆ Ausnahmen bestehen im Asylverfahren , weil gem. § 80 AsylVfG gegen Beschlüsse des VG kein Rechtsbehelf und gegen Urteile des VG allein der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 78 AsylVfG zulässig ist.bestehen im Asylverfahren, weil gem. § 80 AsylVfG gegen Beschlüsse des VG kein Rechtsbehelf und gegen Urteile des VG allein der Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 78 AsylVfG zulässig ist.
Keine Einschränkung unterliegt die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 133 VwGO.
Rdn 446
2. Im Eilverfahren steht die Beschwerde gem. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO offen. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erheben und innerhalb eines Monats zu begründen. Ohne Begründung und einen bestimmten Beschwerdeantrag ist die Beschwerde unzulässig, weil in der Beschwerdebegründung die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen zu erörtern und zu widerlegen sind.
Rdn 447
3.a) Entscheidungen des VG in der Hauptsache können mit der Berufung gem. § 124 VwGO angegriffen werden, wenn das VG diese zugelassen hat. Die Berufung ist innerhalb eines Monats an das Verwaltungsgericht zu richten, § 124a Abs. 1 VwGO, und innerhalb zweier Monate seit Zustellung des Urteils gegenüber dem Oberverwaltungsgericht zu begründen, § 124a Abs. 2 VwGO.
Rdn 448
b) Ansonsten muss zunächst innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden gem. § 124a Abs. 4, 5 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist an das VG zu richten, von wo aus der Antrag an das Berufungsgericht weiterzugeben ist. Die Begründung muss innerhalb eines weiteren Monats erfolgen, § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO.
☆ Die Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar . nicht verlängerbar.
Rdn 449
Die Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 VwGO sind:
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ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Nr. 1), |
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besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Angelegenheit (Nr. 2), |
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(tatsächlich oder rechtlich) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr. 3), |
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Abweichung von der Rechtsprechung des jeweiligen Oberverwaltungsgerichts (nicht eines anderen Bundeslandes!), des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts (Nr. 4), |
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das Beruhen der Entscheidung auf einem Verfahrensfehler (Nr. 5). |
☆ Die formellen Anforderungen der OVG an die Darlegung der Zulassungsgründe sind ganz erheblich . Die Zulassungsgründe müssen einzeln dargelegt und formgerecht begründet werden. Es ist dringend zu raten, die in den Literaturhinweisen genannten Formulierungshilfen zu Rate zu ziehen oder derartige Verfahren an einen im Verwaltungsprozess versierten Rechtsanwalt weiterzugeben.formellen Anforderungen der OVG an die Darlegung der Zulassungsgründe sind ganz erheblich. Die Zulassungsgründe müssen einzeln dargelegt und formgerecht begründet werden. Es ist dringend zu raten, die in den Literaturhinweisen genannten Formulierungshilfen zu Rate zu ziehen oder derartige Verfahren an einen im Verwaltungsprozess versierten Rechtsanwalt weiterzugeben.
Rdn 450
c) Unter den Bedingungen der §§ 134, 135 VwGO steht gegen Urteile des VG auch die Sprungrevision zur Verfügung, wenn die Parteien zustimmen und das VG sie zulässt.
Rdn 451
4.a) Im Falle einer Berufungszulassung und Unterliegen in der Berufungsinstanz ist es im Ausländerrecht weiter möglich, mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, § 133 VwGO, in die Revisionsinstanz zu gelangen, da es praktisch immer um die Auslegung von Bundesrecht geht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats an das OVG zu richten innerhalb eines weiteren zu begründen. Es besteht eine Abhilfebefugnis des OVG. Die Revision kann auch durch das OVG (§ 132 VwGO) zugelassen werden. In diesem Fall ist die Revision gem. § 139 VwGO beim OVG innerhalb eines Monats zu erheben und innerhalb eines weiteren Monats...