Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 491
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Beamte, Allgemeines, Teil H Rdn 456.
Rdn 492
1.a) Aktive Beamte verlieren nach § 24 BeamtStG ihren Status, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung) verurteilt werden. Sollte eine vorsätzliche Tat i.S. eines Friedensverrates, Hochverrates und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit vorliegen, genügt für den Verlust des Status eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass der Beamte die Grundrechte verwirkt hat.
Rdn 493
b) Bei Beamten im Ruhestand erlischt nach den länderspezifischen Regelungen der jeweiligen Versorgungsgesetze (vgl. z.B. § 70 hamburgisches BeamtenversorgungsG) die Rechtsstellung, wenn er zu mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig verurteilt wird. Ebenso verliert er seinen Status für eine vorsätzliche Tat nach den Vorschriften des Friedensverrates, Hochverrates, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrates sowie der Gefährdung der äußeren Sicherheit, wenn er zu mindestens sechs Monaten verurteilt wird bzw. rechtskräftig die Grundrechte verwirkt.
Rdn 494
Die Zwei-Jahres-Frist gilt nur, wenn er die Straftat als Beamter im Ruhestand begangen hat. Sollte er sie vorher begangen haben und zum Zeitpunkt der Aburteilung schon im Ruhestand sein, gilt trotzdem die Ein-Jahres-Regel (es kommt also auf den Status zum Tatzeitpunkt an). Dies setzt eine Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren eines deutschen Gerichtes im Geltungsbereich des Gesetzes voraus. Aus dem Urteil muss sich ergeben, dass gerade wegen der besonderen Delikte sechs Monate verhängt und bzw. wegen der vorsätzlichen Tat ein Jahr und mehr. Vorsatztaten sind auch erfolgsqualifizierte Delikte.
☆ Diese Grenzen erfordern, dass der Verteidiger im Verfahren die Strafzumessung so beeinflussen, muss bzw. das versuchen sollte, dass das Gericht unter den o.a. Schwellen bleibt.
Rdn 495
2. Solange die o.a. Grenzen strafgerichtlich rechtskräftig nicht überschritten werden, kann der Beamtenstatus nur in einem Disziplinarverfahren entzogen werden (Teil H: Beamte, Disziplinarverfahren, formelle Fragen, Rdn 460; → Beamte, Disziplinarverfahren, materielle Fragen, Teil H Rdn 474).
☆ Sollte sich diese Grenze nicht einhalten lassen, wäre, falls möglich, an eine Entscheidung des Strafgerichts im Strafbefehlsverfahren zu denken. Es handelt sich bei einem Strafbefehlsverfahren nicht um ein ordentliches Verfahren (s.o.), so dass der automatische Status- bzw. Rechtsverlust nicht eintrittStrafbefehlsverfahren zu denken. Es handelt sich bei einem Strafbefehlsverfahren nicht um ein "ordentliches" Verfahren (s.o.), so dass der automatische Status- bzw. Rechtsverlust nicht eintritt
Wenn die o.a. Schwellen nicht unterschritten werden, sollte zumindest, soweit möglich (= 1 Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung) eine Verurteilung im Strafbefehlsverfahren angeregt werden.
Rdn 496
3. Der Rechtsverlust tritt kraft Gesetzes ein. Das Strafgericht muss dies als Strafzumessungserwägung mit einbeziehen.
Rdn 497
Der Dienstherr kann, muss aber nicht, durch Verwaltungsakt die Beendigung des Dienstverhältnisses feststellen. Hiergegen ist der normale beamtenrechtliche Rechtsweg offen. Ein nachträglicher Straferlass oder eine Strafaussetzung haben keinen Einfluss auf den Statusverlust; eine Begnadigung (je nach Recht: s. für Berlin z.B. § 46 DiszG und für den Bund § 42 BBG) und eine erfolgreiche Wiederaufnahmeverfahren schon (dann keine Unterbrechung). Weitere Rechtsfolgen des Statusverlustes sind das Erlöschen der Ansprüche auf Dienstbezüge bzw. der Versorgung (= Nachversicherung bei der Rentenversicherung gem. § 8 SBB VI) und Verlust der Führung der Amtsbezeichnung.
Siehe auch: → Beamte, Allgemeines, Teil H Rdn 455 m.w.N.