Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 508
Rdn 509
1) Nach h.M. in der Rspr. weist der Besitz von Drogen (außer Cannabis – hier bedarf es einer Menge die auf regelmäßigen Konsum hindeutet) im Regelfall auf den Konsum von Drogen hin. Daher sind in diesem Fall durch die VB Aufklärungsmaßnahmen durch ein ärztliches Gutachten einzuleiten.
2) Da zum Zeitpunkt des Strafverfahrens nicht absehbar ist, ob beim Mandanten tatsächlich ein entsprechender Konsum vorliegt, ist er zu befragen und eindringlich darauf hinzuweisen, dass ein ärztliches Gutachten angeordnet wird. Bestätigt sich ein problematisches Konsumverhalten sollte sofort ein forensisch verwertbarer Abstinenznachweis eingeleitet werden. (Siehe Rdn 602 ff.).
Liegt ein problematisches Konsummuster (ggf. im Sinne einer Abhängigkeitsproblematik vor, wäre ggf. aus Kostengründen der Verzicht auf die FE anzuraten, um Kosten zu sparen.
3) Bestandteil dieser ärztl. Gutachten bei Verdacht auf Drogenkonsum wird immer ein oder mehrere Drogenscreenings oder eine Haaranalyse sein.
4) Im Falle eines Nachweises von Drogenkonsum durch das ärztliche Gutachten folgt im Regelfall die Anhörung zum Entzug. Die Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt durch Vorlage von Abstinenznachweisen direkt die Anordnung einer med.-psy. Begutachtung zu erreichen ist sehr gering.
5) Auch hier ist die Verwaltungspraxis sehr inhomogen. Teilweise wird nur die FE entzogen. Es muss jedoch in immer mehr Fällen davon ausgegangen werden, dass entsprechend § 3 FeV die Untersagung zum Führen von Fahrzeugen mit dem Entzug gekoppelt wird.
6) Die zulässige Fragestellung lautet sinngemäß: "Liegt bei dem Betroffenen die erforderliche stabile Abstinenz nach den Beurteilungskriterien vor?" (siehe hierzu ergänzend Rdn 547 ff.).
Die Anordnung der med.-psych. Untersuchung ist nicht rechtsmittelfähig, da sie nach herrschender Meinung keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern nur eine vorbereitende Maßnahme.
7) Siehe hierzu Ausführungen unter Rdn 545 ff.
8) Hier sind die Kriterien der Anlage 4a zur FeV und der Beurteilungskriterien heranzuziehen. Das Gutachten ist immer an den Verteidiger zu übersenden!!!
9) Liegt ein nachvollziehbares negatives Gutachten vor, kann das WS-Verfahren nicht dazu genutzt werden, ein weiteres Gutachten erstellen zu lassen.
10) Aus registertaktischen Gründen ist bei einem nachvollziehbar negativen Gutachten immer eine Antragsrücknahme zu empfehlen.
11)Achtung: Eintragungen im Register abklären (siehe Rdn 608).
Siehe auch: → Fahrerlaubnisrecht, Allgemeines, Teil H Rdn 499 m.w.N.; → Fahrerlaubnisrecht, Einzelfälle, Allgemeines, Teil H Rdn 504 m.w.N.