Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 692
Literaturhinweise:
Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2011
Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Aufl. 2011, Cirelius/Cirelius, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 2013; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. 2013
Götz/Brudermüller, Die gemeinsame Wohnung, 2008
Grandel/Stockmann, Familienrecht, 2012
Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl. 2011
Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, München 2015
Keidel, FamFG, Kommentar, 18. Aufl. 2013
Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 4. Aufl. 2013
Krause, Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, 2007, ders., Zugewinnausgleich in der Praxis, Münster 2009
MüKo zum BGB, Band 7, 6. Aufl. 2013
Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl. 2013
Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011
s.a. die Hinw. bei den u.a. weiterführenden Stichwörtern.
Rdn 693
1. Die Fragen, die einem Strafverteidiger in familienrechtlicher Hinsicht gestellt werden können, sind Vielfältig sind im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines strafrechtlichen Mandates und der Betreuung eines Mandanten, der ihn "originär" mit der Lösung seiner strafrechtlichen Probleme betraut hat, vielfältig. Der Strafverteidiger sollte in dieser Situation jedenfalls die "grobe Marschrichtung kennen", die für die Bearbeitung familienrechtlicher Fragen einzuschlagen ist. Er wird sich kaum in Detailfragen einarbeiten können.
Rdn 694
Nachstehend wird deshalb eine Übersicht der familienrechtlichen Fragestellungen angeboten mit Hinweisen auf weiterführende Literatur und Rechtsprechung. Dadurch ist es entbehrlich, sich in die spezielle Fachliteratur einzuarbeiten. Dargestellt wird das Verhältnis der Ehegatten zueinander mit allen rechtlich relevanten Teilbereichen sowie dem Verhältnis zu den Kindern.
Rdn 695
2. Nicht möglich ist es, im Rahmen der Darstellung dieses Werkes das Familienrecht so zu präsentieren, dass der Strafverteidiger die familienrechtlichen Fragestellungen vollständig selber abschließend bearbeiten kann. Er wird aber in der Lage sein, die Dinge grob abschätzen zu können, um dem Mandanten raten zu können, was ggf. zu veranlassen ist. Für die nähere weitere Bearbeitung der Probleme und Fragen sollte dann der Strafverteidiger die Dinge einem im Familienrecht arbeitenden Kollegen überlassen, wie auch der im Familienrecht tätige Rechtsanwalt bei näheren Fragen zur Strafbarkeit des Verhaltens eines Mandanten sich an einen Strafverteidiger zu wenden hat.
Siehe auch: → Familie, Ehegatte, Eheaufhebung, Teil H Rdn 696; → Familie, Ehegatte, Ehewohnung, Teil H Rdn 705; → Familie, Ehegatte, Feststellen des Bestehens einer Ehe, Teil H Rdn 721; → Familie, Ehegatte, Gewaltschutz, Teil H Rdn 732; → Familie, Ehegatte, Güterrecht, Teil H Rdn 741; → Familie, Ehegatte, Haushaltssache, Teil H Rdn 761; → Familie, Ehegatte, Scheidung, Teil H Rdn 773; → Familie, Ehegatte, Unterhalt, Teil H Rdn 789; → Familie, Ehegatte, Versorgungsausgleich, Teil H Rdn 797; → Familie, Kinder, Gewaltschutz, Teil H Rdn 805; → Familie, Kinder, Sorgerecht, Teil H Rdn 809; → Familie, Kinder, Umgangsrecht, Teil H Rdn 821; → Familie, Kinder, Unterhalt, Teil H Rdn 826; → Familie, Lebenspartner, Teil H Rdn 840.