Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Gem. § 15 Abs. 1 BJagdG muss, wer die Jagd tatsächlich ausüben möchte, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen der Polizei sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Hat der Jäger die Jägerprüfung bestanden, entsteht grds. ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Jagdscheins. |
2. |
Der Erteilung oder Verlängerung dürfen keine Versagungsgründe gem. § 17 BJagdG entgegenstehen. Unterschieden wird zwischen Gründen, die zu einer zwingenden Versagung des Jagdscheins führen ("ist zu versagen") und solchen Gründen, die für die Jagdbehörde eine Ermessensentscheidung eröffnen ("kann versagt werden"). |
3. |
Mit dem endgültigen Verlust (Entziehung oder Versagung) des Jagdscheins sind bestimmte nachteilige Folgen verbunden. Es erlischt gem. § 13 S. 1 BJagdG ein Jagdpachtvertrag. I.d.R. werden auch die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen, weil das besondere Bedürfnis für den Besitz von Waffen und Munition entfallen ist. |
Rdn 892
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Jäger, Allgemeines, Teil H Rdn 873 und → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1239.
Rdn 893
1.a) Gem. § 15 Abs. 1 BJagdG muss, wer die Jagd tatsächlich ausüben möchte, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen der Polizei sowie den Jagdschutzberechtigten vorzeigen. Das Jagdausübungsrecht beinhaltet also grds. das Recht des Eigentümers, auf seinem Grund und Boden die Jagd ausüben zu dürfen. Will er dies aber auch tatsächlich tun, bedarf es einer besonderen verwaltungsrechtlichen Erlaubnis, die durch den Jagdschein erteilt wird (vgl. zum Jagdrecht und Jagdausübungsrecht → Jäger, Allgemeines, Teil H Rdn 875).
☆ Auf der anderen Seite reicht die Erteilung eines Jagdscheines allerdings allein nicht aus, um die Jagd tatsächlich ausüben zu dürfen. Dafür bedarf es dann eines entsprechenden Jagdausübungsrechts , z.B. durch Erwerb eines Eigenjagdbezirks oder die Erlangung einer Jagderlaubnis, etwa durch Eingehung eines Jagdpachtvertrages. Wer ohne Jagdausübungsrecht auf Jagd geht wildert, selbst wenn er einen Jagschein hat (§ 292 StGB).Erteilung eines Jagdscheines allerdings allein nicht aus, um die Jagd tatsächlich ausüben zu dürfen. Dafür bedarf es dann eines entsprechenden Jagdausübungsrechts, z.B. durch Erwerb eines Eigenjagdbezirks oder die Erlangung einer Jagderlaubnis, etwa durch Eingehung eines Jagdpachtvertrages. Wer ohne Jagdausübungsrecht auf Jagd geht wildert, selbst wenn er einen Jagschein hat (§ 292 StGB).
Rdn 894
b) Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist gem. § 15 Abs. 5 BJagdG davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des BJagdG eine Jägerprüfung bestanden hat,
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die aus einem schriftlichen und |
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einem mündlich-praktischen Teil und |
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einer Schießprüfung besteht. |
☆ Hat der Jäger die Jägerprüfung bestanden, entsteht grds. ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Jagdscheins. Der Jagdbehörde steht hier kein Ermessen zu.Rechtsanspruch auf Erteilung des Jagdscheins. Der Jagdbehörde steht hier kein Ermessen zu.
Für die Erteilung des Jagdscheins bedarf es zudem stets einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BJagdG).
Rdn 895
2.a) Der Erteilung oder Verlängerung dürfen keine Versagungsgründe gem. § 17 BJagdG entgegenstehen (vgl. zu den Versagungsgründen im Einzelnen → Jäger, Jagdschein, Versagung, Teil H Rdn 926). Unterschieden wird zwischen Gründen, die zu einer zwingenden Versagung des Jagdscheins führen ("ist zu versagen") und solchen Gründen, die für die Jagdbehörde eine Ermessensentscheidung eröffnen ("kann versagt werden").
Rdn 896
Gem. § 17 Abs. 1 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen:
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die noch nicht 16 Jahre alt sind, |
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bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung besitzen, |
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denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2 BJagdG) oder |
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Personen, die keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. |
Rdn 897
Gem. § 17 Abs. 2 BJagdG kann der Jagdschein Personen versagt werden, die:
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noch nicht 18 Jahre alt sind, |
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nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, |
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nicht mindestens drei Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BJagdG haben oder |
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schwer oder wiederholt gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) verstoßen haben. |
☆ Bei der wiederholten Erteilung des Jagdscheins werden von der Jagdbehörde nur noch die Zuverlässigkeit und das Vorliegen der Haftpflichtversicherung geprüft.wiederholten Erteilung des Jagdscheins werden von der Jagdbehörde nur noch die Zuverlässigkeit und das Vorliegen der Haftpflichtversicherung geprüft.
Rdn 898
b) Der Jagdschein darf gem. § 16 BJagdG nur als Jugendjagdschein erteilt werden, wenn die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
☆ Daher ist Personen unter 16 Jahren der Jagdschein zu versagen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG)!...