Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 1107
1. Der Soldat begeht gem. § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Ein Dienstvergehen setzt im Tatbestand somit die Verletzung einer oder mehrerer Pflichten voraus. Die Pflichten und Rechte der Soldaten ergeben sich aus §§ 6 – 36 SG.
Rdn 1108
Die wichtigsten Pflichten, welche regelmäßig Gegenstand von Disziplinarverfahren sind, ergeben sich aus §§ 7, 11 und 17 SG. Dies sind folgende
Rdn 1109
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Grundpflicht des Soldaten (§ 7 SG) Nach § 7 SG hat der Soldat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. |
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Gehorsam (§ 11 SG) Nach § 11 SG muss der Soldat seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren. |
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Verhalten im und außer Dienst (§ 17 SG) Nach § 11 SG hat der Soldat u.a. Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. |
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2. Die Annahme des Vorliegens eines Dienstvergehens verlangt die gleichen Voraussetzungen wie eine Straftat (Gertz/Weniger, SG, § 23 Rn 2). Das Wehrrecht unterscheidet jedoch nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe), denn auch der Anstifter oder Gehilfe verstößt gegen seine Dienstpflichten und begeht daher ein Dienstvergehen (BVerwG NZWehrr1996, 38; s. auch Dau, WDO, Vorbem. § 15 Rn 14).
☆ Für den Verteidiger gilt es zu beachten, dass Dienstvergehen nicht notwendigerweise auch Straftaten sind. Der Ehebruch mit der Ehefrau eines Kameraden oder mit dem Ehemann eines weiblichen Soldaten (BVerwGE 43,293) stellt beispielsweise ein Dienstvergehen dar. Ehebrecherische Beziehungen zu einer Kameradenfrau sind – unabhängig davon ob die Ehe intakt oder schon gestört war – Dienstvergehen (BVerwG NJW 1993, 948). Soweit ein Antrag auf Scheidung bereits eingereicht wurde, liegt jedoch kein Dienstvergehen vor.Verteidiger gilt es zu beachten, dass Dienstvergehen nicht notwendigerweise auch Straftaten sind. Der Ehebruch mit der Ehefrau eines Kameraden oder mit dem Ehemann eines weiblichen Soldaten (BVerwGE 43,293) stellt beispielsweise ein Dienstvergehen dar. Ehebrecherische Beziehungen zu einer Kameradenfrau sind – unabhängig davon ob die Ehe intakt oder schon gestört war – Dienstvergehen (BVerwG NJW 1993, 948). Soweit ein Antrag auf Scheidung bereits eingereicht wurde, liegt jedoch kein Dienstvergehen vor.
Rdn 1111
2. Ein Dienstvergehen darf grds. nur einmal geahndet werden (Verbot mehrfacher, Gebot einfacher Ahndung, § 18 WDO). In Abweichung von diesem Grundsatz kann ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden, wenn der Disziplinarvorgesetzte bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder eine Disziplinarmaßnahme für nicht zulässig oder angebracht gehalten hat (§ 96 WDO).
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3. Das Nähere zur Ahndung von Dienstvergehen regelt gem. § 23 Abs. 3 SG die WDO.
☆ Die für den Verteidiger wichtigen Rechtsmittel sindVerteidiger wichtigen Rechtsmittel sind
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die Beschwerde und weitere Beschwerde zum Truppendienstgericht (§ 42 WDO) gegen einfache Disziplinarmaßnahmen |
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sowie die Berufung gegen Urteile des Truppendienstgerichts (§§ 115 ff. WDO) in gerichtlichen Disziplinarverfahren. |
Die Beschwerde hemmt gem. § 42 Nr. 2 S. 1 WDO ausnahmsweise die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dies gilt jedoch nach S. 3 nicht bei Beschwerden gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Beschwerde nach § 40 Abs. 1 WDO angeordnet hat und bei weiteren Beschwerden.
Siehe auch: → Soldaten, Allgemeines, Teil H Rdn 1086 m.w.N.; → Soldaten, Disziplinarverfahren, Rechtsmittel, Teil H Rdn 1117.