Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 1142
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1087.
Rdn 1143
1. Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können, werden einfache Disziplinarmaßnahmen genannt. § 22 WDO benennt als einfache Disziplinarmaßnahmen, den Verweis, den strengen Verweis, die Disziplinarbuße, die Ausgangsbeschränkung und den Disziplinararrest. Insoweit gilt folgender
Rdn 1144
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Der Verweis (§ 23 Abs. 1 WDO) ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens. |
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Der strenge Verweis (§ 23 Abs. 2 WDO) ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird. |
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Die Disziplinarbuße (§ 24 WDO) besteht in der Zahlung eines Geldbetrages, der den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge nicht überschreiten darf. |
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Die Ausgangsbeschränkung (§ 25 WDO) besteht in dem Verbot, von einem Tag bis zu drei Wochen, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann durch das Verbot, zu betreten und Besuch zu empfangen, verschärft werden (verschärfte Ausgangsbeschränkung). |
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Der Disziplinararrest (§ 26 WDO) besteht in einfacher Freiheitsentziehung von drei Tagen bis drei Wochen. Disziplinararrest darf gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WDO erst verhängt werden, nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. |
☆ Die Verhängung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ist nur sechs Monate lang zulässig (§ 17 Abs. 2 WDO). Danach sind nur noch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen möglich (→ Soldaten, gerichtliche Disziplinarmaßnahmen , Teil H Rdn 1175 ).Verhängung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ist nur sechs Monate lang zulässig (§ 17 Abs. 2 WDO). Danach sind nur noch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen möglich (→ Soldaten, gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, Teil H Rdn 1175).
Rdn 1145
2. Viele Disziplinarvorgesetzte (→ Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1090) setzen sich bei Vorfällen, die so erheblich sind, dass eine gerichtliche Maßnahme in Betracht kommt, mit dem Rechtsberater/Wehrdisziplinaranwalt in Verbindung. Dieser kann der Einleitungsbehörde vorschlagen, innerhalb von sechs Monaten ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Soweit dies geschieht, ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist die Verhängung einfacher Disziplinarmaßnahmen möglich.
☆ Das Akteneinsichtsrecht für den Soldaten und seinen Verteidiger ist seit der Änderung des § 83 WDO durch das WehrRÄndG 2008 auch im einfachen Disziplinarverfahren gegeben ( Dau , WDO, § 18 Rn 64).Akteneinsichtsrecht für den Soldaten und seinen Verteidiger ist seit der Änderung des § 83 WDO durch das WehrRÄndG 2008 auch im einfachen Disziplinarverfahren gegeben (Dau, WDO, § 18 Rn 64).
Dem Soldaten ist gem. § 3 Abs. 1 WDO zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist (vgl. dazu – für das strafverfahrensrechtliche EV – Burhoff, EV, Rn 224 f.). Der Anspruch auf Akteneinsicht kann geltend gemacht werden, sobald Ermittlungen aufgenommen wurden, deren Ergebnis Eingang in Akten oder sonstige Unterlagen gefunden hat (Dau, WDO, § 3 Rn 3). Soweit jedoch gesetzliche Verbote und dem Individualinteresse übergeordnete Sicherheitsinteressen der Bundeswehr oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen, z.B. die ärztliche Schweigepflicht, das Post-, Bank-, Steuergeheimnis oder VS-Vorschriften, kann die Akteneinsicht verweigert werden.
Siehe auch: → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1086 m.w.N.