Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Vorschriften des WaffG sind Ausprägungen der staatlichen Schutzpflicht für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Wegen der betroffenen Rechtsgüter hat die persönliche Zuverlässigkeit im Waffenrecht eine derart hohe Bedeutung. Das WaffG enthält dazu sehr strenge Vorgaben.
2. § 5 WaffG bestimmt i.E. die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen können, dass Betroffene nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen und Munition verfügen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der unwiderleglichen (§ 5 Abs. 1 WaffG) und der widerleglichen Vermutung (§ 5 Abs. 2 WaffG).
3. Nach § 5 Abs. 1 WaffG wird die Unzuverlässigkeit unwiderleglich vermutet, wenn der Betroffene in den letzten zehn Jahren wegen eines Verbrechens oder einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist oder aus anderen Gründen nicht die Gewähr für einen sorgfältigen Umgang mit Waffen und Munition bietet.
4. Nach § 5 Abs. 2 WaffG wird die Unzuverlässigkeit widerleglich vermutet, wenn der Betroffene wegen bestimmter Straftaten in den letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder durch Zugehörigkeit zu verfassungsfeindlichen Organisationen ebenfalls nicht die Gewähr für einen zuverlässigen Umgang mit Waffen und Munition bietet. Die Regelvermutung ist nur dann ausgeräumt, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die regelmäßig begründete Annahme eines Zuverlässigkeitsmangels nicht gerechtfertigt ist.
5. Dauert ein Ermittlungs- oder Strafverfahren an und hat die Waffenbehörde Kenntnis hiervon, kann sie das Erteilungsverfahren für eine Erlaubnis bis zum Abschluss dieses Verfahrens zum Ruhen bringen.
6. Gegen die Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis ist grds. die Verpflichtungsklage vor dem VG statthaft. Nach der grds. Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in den meisten Bundesländern, bedarf es keines Widerspruchs mehr.
 

Rdn 1282

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1239.

 

Rdn 1283

1.a)aa) Die Vorschriften des WaffG regeln den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG). Sie stellen eine Ausprägung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dar (s. dazu auch→ Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1243). Wegen dieser bedeutenden Schutzgüter hat die persönliche Zuverlässigkeit im Waffenrecht eine besonders hohe Bedeutung. Dieses zwingende Erfordernis soll die Allgemeinheit vor dem sorgfaltswidrigen Umgang mit Waffen und Munition bewahren.

 

☆ Das WaffG enthält sehr strenge Vorgaben für den Zugang zu Waffen und Munition. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko wird nur bei Personen hingenommen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (VG Köln, Beschl. v. 12.7.2012 – 20 L 201/12).sehr strenge Vorgaben für den Zugang zu Waffen und Munition. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko wird nur bei Personen hingenommen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (VG Köln, Beschl. v. 12.7.2012 – 20 L 201/12).

 

Rdn 1284

bb) Über die persönliche Zuverlässigkeit hinaus, wird der Zugang zu Waffen und Munition noch an weitere Voraussetzungen geknüpft, die ebenfalls sicherstellen sollen, dass stets ein sachgerechter und verantwortungsvoller Umgang mit ihnen erfolgt. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (s. dazu i.E. → Waffenbesitzer, Allgemeines, Teil H Rdn 1249) setzt daher gem. § 4 Abs. 1 WaffG grds. voraus, dass der Antragsteller

das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG),
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und
persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt;
die erforderliche Sachkunde (§ 7 WaffG) sowie
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt.
 

Rdn 1285

Neben der Zuverlässigkeit müssen Betroffene persönlich geeignet sein. Mit der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) ist – anders als bei der Zuverlässigkeit – nicht ein vorwerfbares und verantwortbares Verhalten gemeint, sondern physisch sowie psychisch dazu in der Lage zu sein, mit einer Waffe ordnungsgemäß und sicher umzugehen (Gade/Stoppa, § 4 Rn 11).

 

Rdn 1286

b) Fehlt einer der Erteilungsvoraussetzungen, ist die waffenrechtliche Erlaubnis i.d.R. zu versagen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Dann liegt nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG ein Versagungsgrund vor. Werden nachträglich Tatsachen b...

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