Das Wichtigste in Kürze:

1. Vor allem, wenn der Verteidiger ein Mandat aus dem straßenverkehrsstrafrechtlichen Bereich übernimmt, muss er immer bedenken und den Beschuldigten darüber informieren, dass nach der Beendigung des Verfahrens der Fahrzeugversicherer und ggf. auch der Rechtsschutzversicherer mit Regressansprüchen auf ihn zukommen werden.
2. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt, haftet der Kfz-Haftpflichtversicherer auch nach außen dem durch die Tat Geschädigten nicht (§ 103 VVG). Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit aus dem Kfz – Haftpflichtversicherungsvertrag kann der Versicherer aus § 28 Abs. 2 VVG Regressansprüche gegen den Fahrer geltend machen.
3. Bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer im Innenverhältnis leistungsfrei (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG).
4. Es ist zwischen Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall zu unterscheiden. Für beide erfolgt, in unterschiedlicher Höhe, eine Haftungsbegrenzung aus dem KfzPflVV. Die einfache Unfallflucht ist keine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung i.S.d. § 6 Abs. 3 KfzPflVV.
5. Der Regress bei einer Trunkenheitsfahrt, bei welcher ein Schaden entstanden ist (§ 315c StGB), ist der in der Praxis häufigste Fall einer Obliegenheitsverletzung.
6. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, so kann der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Fahrers bezüglich der von ihm begangenen Obliegenheitsverletzung kürzen.
7. Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) ist das Prüfungsschema um die Hinweispflicht des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG zu ergänzen.
8. Leistet die Kaskoversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer, so gehen alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger auf den Versicherer über (§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG).
9. Liegt eine Straftat zum Nachteil des Versicherers vor, gleich ob Haftpflicht oder Kasko, und hat der Versicherer Leistungen erbracht, so kann er diese in voller Höhe, auch beim Regress des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers, von dem Verurteilten ersetzt verlangen.
10. Die Regressansprüche verjähren nach drei Jahren.
 

Rdn 162

 

Literaturhinweise:

Nugel/Wenker, Update zum Regress des Kraftfahrtversicherers nach der VVG – Reform, NZV 2012, 463

Schirmer, Arglistiges Verhalten des VN im neuen VVG, r+s 2014, 533

Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage, 2010

Stahl, Quotenbildung nach dem VVG in der Kraftfahrtversicherung – Bemessungskriterien und Quotenmodelle, NZV 2009, 265

Wagner, Regressansprüche des Kfz-Haftpflichtversicherers, NJ 2011, 45

s.a. die Hinw. bei → Ansprüche, Zivilrecht, Allgemeines, Teil I Rdn 79.

 

Rdn 163

1. Vor allem, wenn der Verteidiger ein Mandat aus dem straßenverkehrsstrafrechtlichen Bereich übernimmt, muss er immer bedenken und den Beschuldigten darüber informieren, dass nach der Beendigung des Verfahrens der Fahrzeugversicherer und ggf. auch der Rechtsschutzversicherer mit Regressansprüchen auf ihn zukommen werden (→ Ansprüche, Zivilrecht, Regress der Rechtsschutzversicherung, Teil I Rdn 211).

 

☆ Den meisten Beschuldigten ist dies zunächst nicht bewusst, so dass sie schon zu Beginn der Mandatsübernahme darauf hingewiesen werden müssen. So haben sie schon zu einem frühen Zeitpunkt Gelegenheit, sich auf diese möglicherweise auf sie zukommende finanzielle Mehrbelastung vorzubereiten .finanzielle Mehrbelastung vorzubereiten.

 

Rdn 164

2.a) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt, haftet der Kfz-Haftpflichtversicherer auch nach außen dem durch die Tat Geschädigten nicht (§ 103 VVG). Das bedeutet, dass in derartigen Fällen der Fahrer den gesamten entstandenen Schaden selbst trägt. Zu denken ist hier an Fälle, in denen ein Fahrzeug dazu benutzt wird, einer anderen Person oder Sache Schaden zuzufügen, indem z.B. mit dem Fahrzeug eine andere Person vorsätzlich angefahren oder absichtlich gegen eine andere Sache gefahren wird (§ 315b StGB). Das Fahrzeug wird hierbei als Waffe oder Instrument der Schädigung, also bestimmungswidrig, eingesetzt. Es realisiert sich keine typische Gefahr aus dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges, so dass die Versicherung leistungsfrei ist.

 

Rdn 165

b) In Fällen, in denen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen wird, haftet der Versicherer dem Geschädigten gegenüber aus § 116 Abs. 1 S. 1 VVG voll. Er kann jedoch im Innenverhältnis den Fahrer in Regress nehmen. Die für den Verteidiger bedeutsamen Fälle sind vor allem die Trunkenheitsfahrt, bei der ein Schaden verursacht wurde (§ 315c StGB), und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Hier stellt sich die Frage, ob sowie in welcher Höhe der Versicherer berechtigte Ansprüche gegen den Mandanten hat.

 

Rdn 166

Voraussetzung für einen Regress des Versicherers ist zunächst, dass sich aus dem Versicherung...

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